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22.3972 · Interpellation · 2022-09-21

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Grüngut soll möglichst vollständig stofflich und energetisch verwendet werden.

Für die stoffliche Verwertung als Dünger werden gemäss ChemRRV zurecht hohe Qualitätsanforderungen in Bezug auf Verunreinigungen durch Plastik gestellt. Die grüngutverwertenden Betriebe stellen so gut wie möglich sicher, dass Verunreinigungen entfernt werden - mit viel Aufwand und teuren Investitionen. Praktisch unmöglich zu entfernen sind aber die kleinen Plastikkleber, die Gemüse und Früchte kennzeichnen (z.B. Bio-Qualität) und mit den Rüstabfällen ins Grüngut gelangen. Insbesondere vor dem Hintergrund weiter steigender Anforderungen an die Qualität der Gär- und Kompostprodukte, unter anderem per 1. Januar 2021 durch BioSuisse-Richtlinien, stellen die Verunreinigungen mit diesen kleinen Erdöl-basierten Plastikklebern eine fast unlösbare Herausforderung für die Verwertungsbetriebe dar.

1. Ist sich der Bundesrat dieser Problematik bewusst?

2. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Plastikverunreinigung an der Quelle zu bekämpfen? Z.B. durch das Verbot des Einsatzes von Erdöl-basierten Plastikklebern und Verpflichtung, dass Früchte und Gemüse nur mit bioabbaubaren Klebern versehen werden dürfen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist sich der Problematik der Verunreinigung des Grünguts durch Gemüse- und Fruchtaufkleber aus Kunststoff bewusst. Dies zeigt er auch im kürzlich veröffentlichten Bericht "Kunststoffe in der Umwelt" in Erfüllung der Postulate Thorens Goumaz (18.3196), Munz (18.3496), Flach (19.3818) und CVP-Fraktion (19.4355) auf. Die Massnahmen Nr. 7 und 8 im Berichtskapitel 8.3.4 "Kunststoffe in industriellen und gewerblichen Anwendungen" zeigen mögliche Verbesserungspotenziale auf, damit weniger Fruchtaufkleber ins Grüngut gelangen.

2. Mit Artikel 30a Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) besteht bereits eine rechtliche Grundlage, um "das Inverkehrbringen von Produkten zu verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt". Überdies würde bei einer Annahme der USG-Revision im Rahmen der parlamentarischen Initiative UREK-N (20.433) "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken" mit dem neu vorgeschlagenen Artikel 35i VE-USG zur ressourcenschonenden Gestaltung von Produkten und Verpackungen eine weitere gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Mit dem zusätzlichen Artikel könnten Anforderungen an Produkte und Verpackungen zur Vermeidung schädlicher Einwirkungen und Vorgaben zur Kennzeichnung und Information gestellt werden.

Auch aus ökologischer Sicht ist es sinnvoll, diesen Kunststoffeintrag aus Gemüse- und Fruchtaufkleber via Kompost und Gärgut zu vermeiden. Es existieren bereits umweltfreundliche Alternativen.

Zu beachten ist jedoch, dass Artikel 41a Absatz 3 USG vorsieht, dass der Bund vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften jeweils freiwillige Massnahmen der Wirtschaft zu prüfen hat. Mit einer Branchenvereinbarung, worin Zielvorgaben und Fristen definiert werden, könnte der Einsatz von Aufklebern aus Kunststoff nach und nach eigenverantwortlich reduziert werden. Werden die Ziele und Fristen in der Branchenvereinbarung nicht erreicht, könnte der Bund auf Verordnungsstufe ein Verbot sowie Anforderungen an Alternativen zu Aufklebern verankern.

Allfällige Alternativen müssten eine bessere Ökobilanz aufweisen als Aufkleber aus erdölbasierten Kunststoffen. Biologisch abbaubare Aufkleber bieten oft kaum ökologischen Vorteile gegenüber erdölbasierten Kunststoffen, da sich biologisch abbaubare Kunststoffe nur unter bestimmten Umweltbedingungen (z.B. Temperatur) abbauen. Sinnvoller wären alternative Kennzeichnungen wie Laser-Gravuren oder die Kennzeichnung ausschliesslich am Regal anzubringen anstatt einen Plastikkleber auf dem Gemüse und den Früchten zu versehen.

Antwort des Bundesrates.