22.4041 · Interpellation · 2022-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Gewisse Schweizer Regionen wie die Alpen oder die Region Basel sind einem sehr hohen Erdbebenrisiko ausgesetzt. Die Bundesbehörden haben sich bisher geweigert, eine staatliche Versicherung zur Deckung dieses Risikos zu schaffen. Sie verwiesen namentlich auf die Möglichkeit jedes und jeder einzelnen, die Gebäude bei privaten Versicherungseinrichtungen zu versichern.
Die Franchisen für diese Versicherungen sind aber sehr hoch: Zehntausende von Franken bis manchmal sogar 10-20 Prozent des versicherten Wertes. Die Franchise ist bei jedem Schadenereignis zu bezahlen. Die Policen, die in der Schweiz angeboten werden, definieren das versicherte Ereignis als der Schaden, der sich in einem sehr kurzen Zeitraum - in der Regel ein paar Tage - nach dem ersten Beben ergibt.
Diese sehr enge Definition eines Erdbebens schliesst in der Praxis die Nachbeben aus, die noch Wochen, ja Monate nach dem Hauptbeben auftreten können. Wenn es also ein Erdbeben von der Stärke desjenigen gäbe, das sich am 24. August 2016 in Italien ereignete, würden die Versicherungseinrichtungen kaum zur Kasse gebeten, weil sich bei zahlreichen Nachbeben das Schadenereignis kaum eruieren lässt und infolgedessen die Franchise immer wieder bezahlt werden muss. Die zwar gut versicherten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bekämen unter solchen Umständen keinerlei Versicherungsleistungen, weil die Schäden im Laufe der zahlreichen Nachbeben entstehen.
Angesichts dessen bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist sich die Regierung dieser Problematik bewusst?
2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die marktüblichen Versicherungspolicen für das Erdbebenrisiko in der Schweiz geeignet sind?
3. Müsste man nicht im Versicherungsvertragsgesetz oder einem anderen Gesetz eine Definition des Erdbebens einführen?
4. Wenn nicht, sollte nach Auffassung des Bundesrates nach einer anderen Lösung gesucht werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Fragen 1 und 2
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass private Liegenschaften in der Schweiz bei einem Erdbeben nicht flächendeckend gegen das Risiko von Gebäudeschäden versichert sind. Geschätzt sind rund 15 Prozent der Gebäude in der Schweiz gegen Erdbebenschäden versichert. Zudem weist die Mehrzahl der bestehenden Bauten und Anlagen in der Schweiz eine unbekannte und zum Teil geringe Erdbebensicherheit auf. Aktuell tragen somit staatliche wie private Gebäudeeigentümer ein erhebliches unversichertes Eigenrisiko. Versicherungsprodukte von privaten Versicherungsgesellschaften zur Deckung dieser Schäden unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit.
Der Bund verfügt im Bereich der Erdbebenvorsorge über keine verfassungsmässige Kompetenz, gesetzliche Vorgaben zu erlassen. Zudem besteht auf Bundesebene keine gesetzliche Pflicht für Gebäudeeigentümer zum Abschluss einer Erdbebenversicherung. Es ist deshalb dem Bund basierend auf der heutigen Rechtslage grundsätzlich nicht möglich, zum Thema Erdbeben Vorgaben zu machen und zum Beispiel eine Definition des seismischen Ereignisses zu normieren. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundes, Marktangebote im Bereich der Privatversicherungen auf ihre Angemessenheit in Bezug auf die Erdbebenvorsorge hin zu überprüfen. Der Bund verfügt über keine Statistik zu den verschiedenen Versicherungsverträgen im Erdbebenbereich.
Zu Fragen 3 und 4
Um eine einheitliche Definition des seismischen Ereignisses zu gewährleisten, müsste diese im Rahmen einer schweizweiten Regelung zu einer Erdbebenvorsorge erfolgen. Bisher scheiterten sämtliche Versuche für eine flächendeckende Erdbebenversicherung in der Schweiz. Allerdings wurde der Bundesrat mit der Motion 20.4329 Schweizerische Erdbebenversicherung mittels System der Eventualverpflichtung beauftragt, die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung einer Schweizerischen Erdbebenversicherung mittels einem System der Eventualverpflichtung zu schaffen. In diesem Zusammenhang hat eine vom EFD (SIF) eingesetzte Arbeitsgruppe im Bericht "Finanzierung von Gebäudeschäden im Falle eines Erdbebens" (https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-91320.html) aufgezeigt, wie ein Modell der Eventualverpflichtung ausgestaltet werden könnte. Der Bericht gibt auch eine Einschätzung zum Deckungsumfang und zeigt auf, welche rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Motion geschaffen werden müssten. Das skizzierte Modell sieht insbesondere vor, dass Erdbeben, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach der ersten schadenverursachenden Erschütterung auftreten, zusammen mit der ersten Erschütterung ein Erbebenereignis bilden.
Antwort des Bundesrates.