22.4070 · Motion · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 5 GschG dergleichen zu ergänzen, dass er, sofern er aus Gründen der Gesamtverteidigung oder aufgrund von Notlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz verordnet, die dadurch erzielten Gewinne für die Entlastung der Endkunden verwenden kann.
Begründung
Artikel 5 GSchG gewährt dem Bundesrat, sofern die Gesamtverteidigung oder Notlagen es erfordern, die Möglichkeit durch Verordnung Ausnahmen vom Gewässerschutzgesetz vorzusehen, denkbar in diesem Zusammenhang wäre zum Beispiel die temporäre Ausserkraftsetzung der Restwasserbestimmungen.
Gesamtverteidigung oder Notlagen lassen darauf schliessen, dass die Energie knapp ist, verbunden mit dem Effekt, dass dadurch die Preise steigen. Aus diesem Grund soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die durch die Aufhebung der Restriktionen erzielten Gewinne, zum Beispiel über die Netzabgabe, den Endkunden zurückzugeben.
Wenn wir davon ausgehen, dass mit der temporären Aufhebung der Restwassermengenbestimmungen alleine im Winter und 0,6 TWh zusätzlich an Energie gewonnen werden könnten, reden wir immerhin von einem Betrag von 300 bis 400 Millionen, mit welchen die Endkunden entlastet werden könnten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 5 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) kann der Bundesrat, soweit die Gesamtverteidigung oder Notlagen es erfordern, durch Verordnung Ausnahmen vom GSchG vorsehen. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die Gründe im Sinne der Gesamtverteidigung bzw. die Notlage effektiv eingetreten sind. Ein Handeln vor dem Eintreten dieser Gründe - wie es gemäss der Begründung der Motion beabsichtigt wäre - ist jedoch gestützt auf Artikel 5 GSchG nicht möglich.
Ferner ermächtigt Artikel 5 GSchG den Bundesrat zwar zu Abweichungen von Bestimmungen des GSchG, nicht aber zu solchen des Fischereigesetzes (BGF, SR 923.0). Für die Umsetzung des Anliegens des Motionärs ist jedoch auch eine Abweichung von den Bestimmungen zur fischereirechtlichen Bewilligung (Art. 10 i.V.m. Art. 9 BGF) nötig.
Entsprechend hat der Bundesrat seine Verordnung über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken vom 30. September 2022 nicht auf Artikel 5 GSchG, sondern auf Artikel 31 des Landesversorgungsgesetzes (SR 531) gestützt. Dieses Gesetz erlaubt dem Bundesrat, bei einer unmittelbar bevorstehenden schweren Mangellage Vorschriften über lebenswichtige Güter zu treffen.
Da mit einer juristisch korrekten Anwendung von Artikel 5 GSchG eine Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken im Sinne der Motion nicht möglich ist, ergibt auch eine Ergänzung von Artikel 5 GSchG zur Abschöpfung eines allfälligen Gewinns im GSchG keinen Sinn.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass viele Wasserkraftwerke in der Schweiz direkt oder indirekt den Kantonen und Gemeinden gehören. Dies führt dazu, dass der Grossteil von allfälligen zusätzlichen Gewinnen aufgrund von temporären Einschränkungen der Restwassermengen in öffentlichen Händen bleiben. Dieses Geld könnte - im Sinne der Motion - beispielsweise in das Budget des Kantons bzw. der Gemeinde fliessen und damit der Öffentlichkeit zugutekommen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.