Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Einschränkung des Beschwerderechts der Umweltorganisationen
22.414 · Parlamentarische Initiative · 2022-03-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Bestimmungen, welche ein Beschwerderecht für Umweltschutzorganisationen (Art. 55 ff. USG) und für Organisationen, die sich dem Heimatschutz widmen (Art. 12 ff. NHG) vorsehen, sind dahingehend anzupassen, dass diese Organisationen von ihrem Beschwerderecht nicht mehr Gebrauch machen und damit die Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verzögern können.
Diese Einschränkung wird die Energiewende, die Bekämpfung des Klimawandels und die Energieautonomie begünstigen.
Begründung
Weil zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kein Stromabkommen besteht, sind gegenwärtig in der Schweiz hinsichtlich der Stromversorgungssicherheit und der Netzsicherheit Fragen offen (Stromversorgungssicherheit Schweiz 2025, Zusammenfassung der Studie "Analyse Stromversorgungszusammenarbeit Schweiz-EU", BFE, S. 16). Die Instabilität der Versorgungslage wird durch die geopolitische Lage in der Ukraine und das Risiko, dass die Lieferung von Erdgas unterbrochen wird, noch verstärkt. Es besteht die reelle Gefahr, dass wir im Winter aufgrund fehlender Importe einen Energiemangel haben.
Die Schweiz muss deshalb die Energieautonomie anstreben; dabei muss sie, zumindest vorläufig, aufgrund der vom Schweizervolk 2017 gutgeheissenen Energiestrategie 2050 auf die Kernkraft verzichten. Es gilt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass derzeit mehr als ein Drittel der Schweizer Stromproduktion aus Kernenergie stammt.
Es gilt deshalb, rasch Lösungen zu finden, um die Produktion einheimischer erneuerbarer Energien, insbesondere die Stromproduktion aus Wasserkraft, anzukurbeln.
Allerdings hat die jüngste Geschichte gezeigt, dass die Erstellung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien während Jahren von Umweltschutzorganisationen und von Organisationen, die sich dem Heimatschutz widmen, systematisch blockiert wird.
Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Wasserkraftprojekt im bündnerischen Lugnez (www.kzw-ch/projekte/projekt-lugnez; vgl. z.B. BGE 142 II 517) und beim Vorhaben, die Grimsel-Staumauer zu erhöhen (vgl. insbesondere BGE 143 II 241 und Urteil 10_356/2019).
Der systematische Widerstand dieser Organisationen hat zur Folge, dass es 20 bis 30 Jahre dauert, bis die Bewilligungen zum Betrieb eines Wasserkraftwerks wird. Aber die Energiewende, die Bekämpfung des Klimawandels und das Ziel, Energieautonomie zu erreichen, lassen kein Abwarten zu.
Damit solche Projekte innert einer vernünftigen Frist realisiert werden können, muss das Beschwerderecht von Umweltorganisationen und Heimatschutzorganisationen eingeschränkt werden in Fällen, in denen das jeweilige Projekt spezifisch die Errichtung oder den Ausbau einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien beinhaltet; Beispiele dafür sind Staumauern oder Solarpanels.
Diese Einschränkungen würden in die Bestimmungen, die ein Beschwerderecht dieser Organisationen vorsehen - die Artikel 12 ff. NHG und 55 ff. USG - einfliessen.