22.4198 · Postulat · 2022-09-30
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über ein System für Schlechtwetterentschädigungen, wie sie im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vorgesehen sind, zu erarbeiten, welches dem Klimawandel Rechnung trägt. Der Bericht soll zeigen, ob eine Änderung des Systems einen positiven Einfluss auf den Gesundheitsschutz der Arbeiterinnen und Arbeiter haben könnte. Der Bericht soll auch die limitierenden Faktoren analysieren, welche Unternehmen davon abhalten, Entschädigungen zu beantragen. Schliesslich soll der Bericht analysieren, ob das Einführen von klaren Definitionskriterien für schlechtes Wetter das System optimieren und jedweden Missbrauch verhindern könnte.
Begründung
Gemäss MeteoSchweiz hat unser Land seinen zweitheissesten Sommer seit Beginn der Messungen im Jahr 1864 erlebt. Diese Hitze geht mit einem massiven Mangel an Regen während einer langen Zeitdauer einher, was in gewissen Regionen zum sonnenreichsten Sommer seit Beginn der Messungen geführt hat. Gemäss den aktuellen Klimaszenarien wird sich die Erhitzung des Klimasystems in der Zukunft fortsetzen und die extremen Wetterereignisse werden häufiger.
Diese Änderungen des Klimas haben einen gewichtigen negativen Einfluss auf die Gesundheit der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie auf die Tätigkeit der Unternehmen.
Eines der Werkzeuge, mit denen die Unternehmen die klimabedingten Arbeitsausfälle kompensieren können und mit denen die Arbeiterinnen und Arbeiter geschützt werden können, ist die Schlechtwetterentschädigung, wie sie im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vorgesehen ist.
Dieses System wurde jedoch ausgearbeitet, lange bevor die Effekte des Klimawandels ins Bewusstsein der Öffentlichkeit rückten. Deshalb ist es nötig herauszufinden, ob das System in allen Fällen gut auf die Bedürfnisse der Unternehmen und den Gesundheitsschutz der Arbeiterinnen und Arbeiter abgestimmt ist.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der Schlechtwetterentschädigung (SWE) wird den Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen ein ausschliesslich und unmittelbar auf Witterungsgründe zurückzuführender Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Die SWE soll somit dafür sorgen, dass es in den entsprechenden Erwerbszweigen nicht witterungsbedingt zu prekären Arbeitsbedingungen kommt. Der Anspruch auf SWE setzt einen Witterungsgrund wie Regen, Schnee, Hagel, Kälte, Hitze, Wind, Nässe oder Trockenheit voraus. Da die Anspruchsvoraussetzungen für diese Entschädigung an einen bestimmten Wetterverlauf geknüpft sind, können nur bestimmte Erwerbszweige SWE geltend machen. Die anspruchsberechtigten Erwerbszweige, in denen die Beschäftigung direkt vom Wetterverlauf abhängt, sind in Artikel 65 der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV aufgeführt. Ein wetterbedingter Arbeitsausfall wird somit grundsätzlich entschädigt, wenn die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann sowie der Arbeitsausfall mindestens einen halben oder ganzen Tag beträgt (vgl. Art. 43 Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG).
Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
- Sand- und Kiesgewinnung;
- Geleise- und Freileitungsbau;
- Landschaftsgartenbau;
- Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- Berufsfischerei;
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
- Sägerei;
- Reine Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, sofern die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass der Kreis der Begünstigten ausreichend gross ist. Das Gesetz sieht somit bereits eine mögliche Entschädigung für Erwerbszweige vor, in denen die Arbeit mehrheitlich im Freien verrichtet wird. Folglich deckt die SWE die durch den Klimawandel verursachten extremen Witterungsbedingungen bereits ab und der bestehende gesetzliche Rahmen ist ausreichend, da er Arbeitnehmende in den genannten Erwerbszweigen vor Arbeitsausfällen schützt, wenn die Witterung den normalen Arbeitsablauf verhindert. Ausserdem kann festgehalten werden, dass in der Realität sich bislang keine Probleme ergeben haben. Eine Prüfung, wie sie in diesem Postulat vorgeschlagen wird, ist daher aus Sicht des Bundesrates überflüssig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.