Steigende Strompreise. Den KMU helfen und Rückkehr in die Grundversorgung ermöglichen
22.4213 · Motion · 2022-09-30
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Unternehmen, die bis anhin ihren Strombedarf auf dem freien Markt eingekauft haben, sollen mit einer Vorlauffrist (bsp. 2 Jahre) zurück in die Grundversorgung wechseln können, sofern sie für eine minimale Dauer von 10 Jahren in der Grundversorgung verbleiben und einen Beitrag an die Energiewende leisten, indem sie erneuerbaren Strom beziehen oder einen Teil selbst produzieren und einspeisen.
Begründung
Aufgrund des Angriffskriegs von Russland auf die Ukraine steigen die Preise für Strom und Energie und verteuern dadurch die Produktionskosten. Werden diese zusätzlichen Kosten mittelfristig auf die Endprodukte umgelagert, wird die anhaltende Teuerung verstärkt, mit negativen Folgen für die Haushalte (Kaufkraftverlust) und Unternehmen (rezessive Wirtschaftsentwicklung).
Besonders betroffen von den massiven Preissteigerungen beim Strom sind Unternehmen im freien Markt - insbesondere Grossverbraucher, die einerseits Strom zu aktuell hohen Preisen beziehen müssen und andererseits viel Strom verbrauchen. Stromintensive Unternehmen sind dadurch mit sehr hohen Energiekosten konfrontiert, die zu Liquiditätsproblemen führen und in Folge den Weiterbetrieb in Frage stellen können. Stromintensive Unternehmen sind nicht selten auch grosse Arbeitgeber. Um ihren Fortbestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten sollen Grossverbraucher im freien Markt die Möglichkeit erhalten, zurück in die Grundversorgung zu gehen. Dies unter der Bedingung, dass die Verbraucher*innen in der Grundversorgung vor raschen Preissteigerungen bewahrt bleiben, die Unternehmen einen Beitrag zur Energiewende leisten und dadurch die Grundversorgung stärken. Dies könnte wie folgt ausgestaltet werden:
1. Ein Übertritt soll nach einer Frist nach Anmeldung von zwei Jahren möglich sein. Damit haben die Grundversorger ausreichend Zeit, den zusätzlichen Strom zu beschaffen und können verhindern, dass der Preis in der Grundversorgung wegen zu rasch steigt.
2. Die Unternehmen leisten einen Beitrag an die Energiewende, indem sie innerhalb zweier Jahre zusätzlich 10 Prozent ihres Strombedarfs selber eigenen Anlagen aus erneuerbaren Quellen erzeugen, oder alternativ 100 Prozent erneuerbaren Strom beziehen.
3. Die Grossverbraucher bleiben für eine bestimmte Zeit (mindestens 10 Jahre) in der Grundversorgung. Dadurch beteiligen sie sich solidarisch an den Kosten der Grundversorgung.
So erhalten die Unternehmen die Möglichkeit, in die Grundversorgung zurück zu wechseln und mit planbaren und moderaten Preiseentwicklungen zu kalkulieren. Gleichzeitig wird verhindert, dass sie opportunistisch dem billigsten Strom folgend zwischen Grundversorgung und freiem Markt wechseln.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Energiepreise sind zuletzt deutlich unter die Höchstwerte von Ende August 2022 gesunken. Deshalb sieht der Bundesrat aktuell für den Winter 2022/23 keinen Handlungsbedarf für ausserordentliche Massnahmen.
Zwar waren die heutigen Preisausschläge in ihrer effektiven Höhe kaum absehbar. Es ist jedoch selbstverständlich, dass mit der Teilnahme am Strommarkt neben Chancen auch Risiken verbunden sind. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass es primär Aufgabe der Unternehmen ist, mit diesen Risiken umzugehen. Es bestehen weiterhin verschiedene privatwirtschaftliche Möglichkeiten, um die aktuellen Preisspitzen zu glätten. Trotzdem hat der Bundesrat im Rahmen der Evaluation möglicher Massnahmen am 2. November 2022 diverse Alternativen der Rückkehr in die Grundversorgung diskutiert. Er hat diese - wie andere Massnahmen auch - aufgrund von potenziellen Vollzugsproblemen und unerwünschten Nebenwirkungen verworfen. Die mit der Motion vorgeschlagene Massnahme kann nicht kurzfristig zu einer finanziellen Entlastung der KMU beitragen, da sie erst nach zwei Jahren in die Grundversorgung zurückkehren könnten.
Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass gemäss Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) der Grundsatz "einmal frei, immer frei" bereits heute im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) eine leichte Relativierung erfährt. Schliesst sich eine Verbrauchsstätte, die sich zuvor im freien Markt bewegt hat, einem ZEV mit Grundversorgung an, ist dies unter Vorbehalt eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs zulässig. Diese Rechtsauffassung begründet sich dadurch, dass die Teilnahme an einem ZEV allen offensteht und ein ZEV, da er in seiner Gesamtheit als eine eigene Verbrauchsstätte (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71]) anzusehen ist, auch Anspruch auf Grundversorgung hat. Wird ein ZEV gegründet, beginnt die Wahl zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt gewissermassen von neuem. Der Bundesrat nimmt nun die besagte EICom-Praxis per 1. Januar 2023 explizit in der StromVV auf. Vorausgesetzt bleibt namentlich, dass die Anforderungen an die Bildung eines ZEV auch mit der Beteiligung der betreffenden Verbrauchsstätte gewahrt bleiben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.