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22.4299 · Interpellation · 2022-12-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

- Wie viele Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen werden - aufgeschlüsselt nach Kantonen - bei den Kantonen für Härtefallbewilligungen eingereicht?

- Wie viele Prozent der eingereichten Gesuche - aufgeschlüsselt nach Kantonen - leiten die Kantone an das SEM weiter?

- Nach welchen Kriterien entscheiden die Kantone, ob sie ein Härtefallgesuch an das SEM weiterleiten?

- Wie kann sichergestellt werden, dass die Kantone Artikel 84, Absatz 5 AIG sowie Artikel 31 VZAE ähnlich und fair auslegen?

- Wie viele vorläufig aufgenommene Personen halten sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf?

- Wie werden Personen, welche die Bedingungen für ein Härtefallgesuch erfüllen würden bei der Gesuchseinreichung unterstützt?

- Wie lautet die Praxis der Kantone mit Blick auf noch nicht volljährige Kinder, deren Eltern ebenfalls vorläufig aufgenommen sind und deren schulische und berufliche Integration durch den Status F erschwert ist?

- Wie lautet die Praxis der Kantone bei Personen, die noch in Ausbildung sind und daher nicht finanziell selbständig?

Begründung

Die vorläufige Aufnahme gilt, wenn das Asylgesuch zwar abgelehnt wurde, die Wegweisung aus der Schweiz aber nicht vollzogen werden kann. Das Adjektiv "vorläufig" ist allerdings irreführend: rund 90 Prozent aller vorläufig aufgenommenen Personen bleiben dauerhaft in der Schweiz. Gemäss Asylstatistik lebten 2021 insgesamt 46 637 Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Rund 13 700 der vorläufig aufgenommenen Personen - also knapp 30 Prozent - leben bereits seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz.

Vorläufig aufgenommene Personen und (abgewiesene) Asylsuchende können gemäss Ausländer- und lntegrationsgesetz unter gewissen Voraussetzungen eine Härtefallbewilligung (B-Bewilligung) beantragen und damit ihre Rechtsstellung in der Schweiz verbessern und die langfristige Integration überhaupt ermöglichen.

Im Jahr 2021 hat das SEM 4376 Härtefallgesuche, die ihm von den Kantonen weitergeleitet wurden, bewilligt und 6 Gesuche abgelehnt (im Jahr 2020: 2835 Härtefallgesuche bewilligt, 8 Gesuche abgelehnt). Unbekannt ist wie die Praxis der Kantone für Übermittlung der Gesuche ans SEM ist. Ein faires und vergleichbares Vorgehen der Kantone ist umso wichtiger, da bei einer Ablehnung durch den Kanton oder die städtische Behörde der Rechtsweg für abgewiesene Asylsuchende nicht möglich, da ihnen keine Parteistellung zuerkannt wird (Art. 14 Abs. 4 AsylG).

Stellungnahme des Bundesrates

1.-2. Der Bund verfügt über keine Statistiken darüber, wie viele Härtefallgesuche von vorläufig aufgenommenen Personen bei den kantonalen Migrationsbehörden eingereicht wurden. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZVEJPD; SR 142.201.1) zur Zustimmung zu unterbreiten. Das SEM führt eine Statistik über die positiven und negativen Entscheide im Zustimmungsverfahren des Bundes im Sinne von Artikel 84 Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20), aufgeschlüsselt nach Kantonen. Im Jahr 2022 hat das SEM beispielsweise 5'424 der 5'618 von den kantonalen Behörden vorgeschlagene Anträge auf solche Aufenthaltsbewilligungen zugestimmt.

3. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer gelten die Kriterien nach Artikel 84 Absatz 5 AIG und Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Gesuche um Aufenthaltsbewilligung werden einzelfallweise geprüft, wobei namentlich die Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren, die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss (Artikel 31 Absatz 2 VZAE). Das Gesetz, die Verordnung und die Weisungen des SEM dienen als Richtlinien für die Kantone.

4.Das Zustimmungsverfahren des Bundes ermöglicht dem SEM, eine korrekte und einheitliche Anwendung des Ausländerrechts durch die kantonalen Behörden sicherzustellen. Bei einem negativen Entscheid einer kantonalen Migrationsbehörde kommt diese Kontrollfunktion den kantonalen Beschwerdeinstanzen zu. Artikel 14 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31), wonach die betroffene Person nur beim Zustimmungsverfahren des Bundes Parteistellung hat, betrifft ausschliesslich abgewiesene Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid.

5.Die Zahl der vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, beträgt 31'858 (Stand am 31.12.2022; ZEMIS-Datenbank).

6.Anders als im Asylrecht ist im ausländerrechtlichen Verfahren kein unentgeltlicher Rechtsschutz vorgesehen. Die kantonale Behörde und das SEM teilen der gesuchstellenden Person mit, unter welchen Voraussetzungen ihr Gesuch geprüft wird und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

7.Alle in ein Härtefallgesuch einbezogenen Personen müssen die Kriterien nach Artikel 84 Absatz 5 AIG individuell erfüllen. In bestimmten Fällen ist für gut integrierte Jugendliche eine von den Eltern unabhängige Aufenthaltsregelung denkbar. Eine solche Regelung kann ab dem Alter von zwölf Jahren geprüft werden, damit die Jugendlichen ihre Schul- oder Berufsausbildung abschliessen können.

8.Gesuche um Härtefallbewilligung werden einzelfallweise geprüft. Der Erwerb von Bildung und die Teilnahme am Wirtschaftsleben gehören zu den Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG. Der Umstand, dass eine gesuchstellende Person wegen ihrer Ausbildung finanziell nicht ganz unabhängig ist, wird angemessen berücksichtigt und stellt nicht unbedingt ein Hindernis für eine Härtefallbewilligung dar.

Antwort des Bundesrates.