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Finanzdienstleistungen, die vom Ausland her beworben werden. Braucht es nicht eine Regulierung zum Schutz des Finanzplatzes Schweiz?

22.4317 · Interpellation · 2022-12-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Sind die Sparerinnen und Sparer in der Schweiz dadurch, dass Finanzinstitute mit Sitz im Ausland ihre Dienstleistungen hier frei anbieten können, nicht zu stark exponiert?

2. Sieht sich der Finanzplatz Schweiz dadurch nicht einer Praxis ausgesetzt, die dem Prinzip der Gegenseitigkeit widerspricht, zumindest in Bezug auf diejenigen Märkte, zu denen die Schweizer Finanzinstitute mit ihren Angeboten keinen freien Zugang haben oder zu denen sie nur einen reglementierten und Bedingungen unterliegenden Zugang haben?

3. Besteht nicht das Risiko, dass die unspezifischen und keinerlei Überprüfung unterliegenden Angebote für Online-Tradingplattformen oder Zahlungskarten (Kreditkarten und Prepaidkarten) dazu führen, dass die in der Schweiz seit Jahren geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei umgangen werden?

4. Hält es der Bundesrat aus den genannten Gründen nicht für angebracht, den Zugang von Instituten mit Sitz im Ausland zum Schweizer Markt zu regeln, wenn sie Finanzdienstleistungen auch für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz anbieten, indem er eine Bewilligungspflicht oder zumindest eine Registrierungspflicht vorsieht?

Begründung

Der Zugang zum Schweizer Markt für Finanzinstitute mit Sitz im Ausland ist gegenwärtig nicht einheitlich geregelt.

Auf der einen Seite setzt der Verkauf von ausländischen Anlagefonds, beispielsweise luxemburgischen SICAVs, an Schweizer Privatkundinnen und -kunden voraus, dass diese Fonds bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht registriert sind, obschon sie häufig von Schweizer Banken verwaltet werden. Dies zum Schutz der Schweizer Anlegerinnen und Anleger.

Auf der anderen Seite können ausländische Banken und Broker, egal aus welchem Land, Zahlungskonten, Konten für den Online-Finanzmarkthandel, Konten für Kryptowährungen, Kreditkarten und vieles mehr frei anbieten, häufig direkt übers Internet, ohne dass sie eine Bewilligung beantragen oder sich zumindest über eine gesetzliche Vertretung in der Schweiz registrieren müssen.

Diese ausländischen Akteure unterstehen nicht den Schweizer Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, und ihre Vorkehrungen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit entsprechen nicht denjenigen der Schweizer Banken. Sie stehen so in direktem Wettbewerb mit unseren Banken. Wollen Schweizer Banken ihrerseits im Ausland, beispielsweise in der Europäischen Union, tätig sein, unterliegen sie weitreichenden Aufsichtsmassnahmen oder gar der Pflicht, eine Tochtergesellschaft im Ausland zu gründen. Im Online-Bereich ist es zudem heute gängige Praxis, dass Kundinnen und Kunden für das Handeln mit Finanzinstrumenten oder für Kreditkarten angeworben werden. Das funktioniert so, dass die Werbung an IP-Adressen eines bestimmten Landes gerichtet wird. Diesbezüglich fackeln beispielsweise die italienischen Behörden nicht lange und verbieten solche Finanzwerbung per Internet, die an italienische Kundinnen und Kunden gerichtet ist.

Aus den genannten Gründen ist es nötig, dass zum Schutz der Schweizer Sparerinnen und Sparer, des Finanzplatzes Schweiz und der Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei gehandelt wird und für solche Tätigkeiten aus dem Ausland eine Bewilligungs- oder zumindest eine Registrierungspflicht vorgesehen wird.

Stellungnahme des Bundesrates

1./4. Das Schweizer Recht ist im internationalen Vergleich für das grenzüberschreitende Banken- und Vermögensverwaltungsgeschäft ausländischer Dienstleister mit Kunden in der Schweiz liberal ausgestaltet. Wie bereits in der Stellungnahme auf das Postulat 18.3071 erörtert, fördert diese marktoffene Regulierung die internationale Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes und entspricht den Grundsätzen der Schweizer Wirtschaftsordnung. Die Offenheit des Schweizer Finanzplatzes hat mit dazu beigetragen, dass zahlreiche ausländische Dienstleister sich in der Schweiz angesiedelt haben und den Finanzplatz international nutzen. Auch Kundinnen und Kunden in der Schweiz profitieren von einem grösseren Dienstleistungsangebot und der entsprechenden Wahlfreiheit. Vor diesem Hintergrund wurde in Vergangenheit anlässlich der Arbeiten zum Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) die Frage einer restriktiveren Regelung des Marktzugangs ausländischer Finanzdienstleister (insbesondere in Bezug auf eine generelle Pflicht zur Errichtung von Zweigniederlassungen) ausführlich thematisiert und grundsätzlich verworfen (vgl. wiederum die Stellungnahme auf das Postulat 18.3071). Hingegen wurde mit Artikel 28 FIDLEG neu vorgesehen, dass ausländische Kundenberaterinnen und -berater ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben dürfen, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Ausgenommen von dieser Registrierungspflicht sind Kundenberaterinnen und -berater, die im Auftrag eines prudenziell beaufsichtigten ausländischen Finanzdienstleisters handeln und ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen, wobei der Bundesrat dies von gewährtem Gegenrecht abhängig machen kann (Artikel 28 Absatz 2 FIDLEG in Verbindung mit Artikel 31 der Finanzdienstleistungsverordnung [FIDLEV; SR 950.11]).

2. Der Bundesrat setzt sich grundsätzlich für reziproke Marktzugangsbedingungen und ein "Level Playing Field" ein (vgl. Bericht des Bundesrates vom 4. Dezember 2020 "Weltweit führend, verankert in der Schweiz: Politik für einen zukunftsfähigen finanzplatz Schweiz", S. 14). Hingegen würde eine restriktivere Schweizer Regelung des Marktzugangs für Finanzdienstleistungen aus dem Ausland den bisherigen Bestrebungen der Schweiz zu einer Abschaffung von bestehenden Marktzugangsrestriktionen im Ausland entgegenlaufen. Der Schweizer Vermögensverwaltungsmarkt weist für ausländische Akteure eine begrenzte Grösse auf, was das entsprechende Verhandlungsgewicht und Interesse anderer Staaten für Marktzutrittsverhandlungen mit der Schweiz stark relativiert. Ob mit einer Verschärfung des Marktzugangsregimes für ausländische Anbieter konkret Vorteile für die Schweiz erzielt werden könnten, ist daher fraglich. Umgekehrt überwiegen bisher die Vorteile einer offenen Regelung des Marktzuganges für den Standort und Finanzplatz Schweiz.

3. Neue FinTech-Anbieter setzen auf Digitalisierung, um traditionelle Finanzdienstleistungen, u.a. auch Zahlungsdienstleistungen, komplett online und grenzüberschreitend anzubieten. Die FATF-Empfehlungen stellen hierbei den globalen Standard in Bezug auf die Geldwäschereibekämpfung dar. Unsere Nachbarländer sowie fast alle Länder weltweit setzen diesen Standard um und werden bezüglich dessen Umsetzung regelmässig überprüft. Da grundsätzlich das Recht des Landes Anwendung findet, in dem der Dienstleister domiziliert ist, darf davon ausgegangen werden, dass kein rechtsfreier Raum besteht. Darüber hinaus ist Artikel 305bis (Geldwäscherei) des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Sitz des Dienstleisters nicht in der Schweiz ist. Angesichts der rasanten Weiterentwicklungen in Bezug auf rein digital angebotene Finanzdienstleistungen wird der Bundesrat diese Entwicklungen allerdings weiter beobachten und Massnahmen ergreifen, soweit dies nötig sein wird.

Antwort des Bundesrates.

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