Klarheit zur Qualifikation der Fachleute, welche Hörgeräte anpassen und abgeben dürfen
22.4330 · Interpellation · 2022-12-08
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Personen mit Hörverlust warten gemäss Experten in der Regel sieben bis zehn Jahre, bis sie nach dem ersten Verdacht einer Hörminderung ärztliche Hilfe holen und sich entscheiden, ein Hörgerät zu beschaffen. Zu diesem Zeitpunkt hat das Gehirn das Erkennen einiger Laute bereits verlernt und es braucht eine gewisse Zeit und einen von einer Fachperson begleiteten Prozess, bis die Hörfähigkeit wiederhergestellt ist. Entscheidend ist somit - nebst der richtigen Wahl eines technisch passenden Hörgerätes - der Prozess von der Anpassung an die individuell unterschiedlichen Gehörgänge bis zum Zeitpunkt, an welchem das Hörgerät auch emotional akzeptiert ist und den persönlichen Bedürfnissen des Trägers entspricht.
Deshalb, aber auch damit ein unsachgemäss angepasstes Hörgerät nicht zu irreparablen Schäden führt, verlangen die SUVA und die MV die Anpassung eines Hörgerätes durch eine Fachperson. Im Vertrag der Hörgeräte-Fachverbände mit der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) ist festgehalten, welche Qualifikationen eine Fachperson mitbringen muss. Nur Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Hörsystemspezialisten FA oder Hörakustiker mit Meisterbrief dürfen mit der SUVA oder der MV abrechnen.
Anders ist die Situation bei der Abgabe von Hörgeräten durch die IV und die AHV. Zwar steht in den Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV bzw. die AHV: "Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben". Auf die Qualifikation dieser Fachpersonen wird nicht weiter eingegangen.
Das BSV schreibt in ihren Broschüren: "Es ist Ihnen freigestellt, wo Sie Ihr Hörgerät oder Ihre Hörgeräte beziehen und anpassen lassen. Hörgeräte müssen jedoch von Fachpersonen abgegeben werden. In der Schweiz gibt es ein dichtes Netz von Akustik-Fachgeschäften, und es gibt auch Apotheken oder Drogerien, die Hörgeräte anbieten. Wenn Sie wollen, können Sie Ihr Hörgerät auch im Ausland kaufen".
Das BSV zahlt die Pauschalen somit auch dann aus, wenn das Hörgerät in einer Apotheke, in einer Drogerie oder in irgendeinem Geschäft im Ausland verkauft wurde. Es wird nicht geprüft, ob eine fachmännische Anpassung erfolgt ist bzw. das Hörgerät von der versorgten Person auch gewinnbringend genutzt werden kann.
Die Folge ist in solchen Fällen oft, dass die subventionierten Hörgeräte in einer Schublade verschwinden, weil sie nicht von einer Fachperson angepasst wurden. Dadurch werden Bundesmittel nicht nur nutzlos eingesetzt, die betroffenen Personen, die mit ihrem Hörgerät nicht zurechtkommen, sind frustriert. Sie leiden unter dieser Situation und den sich daraus ergebenden sozialen und gesundheitlichen Konsequenzen.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Haltung hat der Bundesrat im Allgemeinen zur Abgabe von Medizinprodukten durch Nichtfachpersonen (Personen, die keine spezifische Ausbildung auf dem abzugebenden/anzupassenden Produkt haben)?
2. Hat der Bundesrat eine Erklärung, weshalb von der SUVA bzw. MV betroffene Personen von der Hörgeräte-Abgabe durch Nichtfachleute geschützt sind, nicht aber Personen, die ein Hörgerät aufgrund der IV oder AHV erhalten?
3. Ist der Bundesrat bereit, für jede mittels Pauschale finanzierte Abgabe/Anpassung eines Hörgerätes zu verlangen, dass dieses nur durch eine Fachperson vorgenommen werden darf, die mindestens über die Grundausbildung als Hörsystemakustiker EFZ oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Medizinprodukte umfassen eine breite Palette von Produkten, die vom Heftpflaster bis zum Herzschrittmacher reicht. Sie werden in der Europäischen Union (EU) und in der Schweiz nicht wie die Arzneimittel durch eine staatliche Behörde zugelassen, sondern sie durchlaufen ein Konformitätsbewertungsverfahren. Sie werden in unterschiedliche Risikoklassen eingeteilt. Je nach Einteilung sind die Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Leistungsfähigkeit unterschiedlich.
Die Abgabe von Medizinprodukten richtet sich gemäss Art. 68 der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) nach der Zweckbestimmung und den Angaben des Herstellers. Die erforderlichen Angaben für den bestimmungsgemässen und sicheren Einsatz sind in den jeweiligen Produktinformationen aufgeführt. Die Abgabe von Medizinprodukten darf nicht abweichend von den Herstellerangaben erfolgen. Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit für die Abgabe und Anwendung von bestimmten Medizinprodukten fachliche Voraussetzungen festlegen (Art. 48 Abs. 1 lit. b. Heilmittelgesetz; SR 812.21). In der Totalrevision der MepV (2020) wurde auf die Bestimmung verzichtet, wonach die Abgabestelle für gewisse Medizinprodukte die fachliche Beratung gewährleisten muss, da diese Bestimmung sich in der Praxis als ungeeignet erwiesen hat und von den zuständigen Behörden kaum überprüfbar war. Die Regelung wurde nur für die Abgabe von In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung beibehalten.
Die Überwachung des Detailhandels und der Abgabestellen von Medizinprodukten liegt in der Zuständigkeit der Kantone (Art. 76 Abs. 3 lit. a. MepV).
2, 3. Berufsverbände und Sozialversicherungen können auf freiwilliger Basis vertragliche Regelungen vereinbaren, die weiter gehen als die unter Frage 1 erläuterten Vorgaben. Der heute noch von der Unfallversicherung (UV) und der Militärversicherung (MV) unterhaltene Vertrag mit der Hörgerätebranche entspricht im Wesentlichen demjenigen, welchem bis Mitte 2011 auch die Invalidenversicherung (IV) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angehörten. IV und AHV sind indes mit Abstand die grössten Finanzierer von Hörgeräteversorgungen und haben sich, auch aufgrund des damaligen politischen Willens (u. a. Motion 08.3662 "Hörgeräte. Zweckmässige Versorgung durch Wettbewerb und Pauschalen"), für die Einführung eines Pauschalvergütungssystems mit dem Ziel der Förderung der Eigenverantwortung der Betroffenen entschieden.
Das heute in der IV und AHV geltende System wurde mittlerweile in zwei Studien untersucht, die letzte Studie stammt aus dem Jahr 2020 (abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Medienmitteilungen > 22.10.2020 > Studie zu Hörgeräten: Weiterhin hohe Versorgungsqualität und Preise). Es wurde unter anderem eine anhaltend hohe Qualität der Hörgeräteversorgung in der Schweiz festgestellt. Einer der Parameter für die Beurteilung der Qualität ist die Tragerate. Im Pauschalsystem hat diese zugenommen und liegt im internationalen Vergleich sehr hoch. Die Anzahl der nicht getragenen Hörgeräte hat somit im heutigen System der IV und AHV nicht zu-, sondern abgenommen.
Ausserdem ist festzuhalten, dass sich trotz der Liberalisierung des Hörgerätemarktes die meisten Personen bei einer Schweizer Fachperson für Hörakustik versorgen lassen. Gemäss der oben erwähnten Studie entschieden sich im Jahr 2019 98 Prozent aller IV-Versicherten und 94 Prozent aller AHV-Versicherten für eine Versorgung bei einer Akustikfachperson. Die restlichen Abgaben erfolgten hauptsächlich über Apotheken und Drogerien sowie ein geringer Teil im Ausland. Es gab in der Schweiz soweit bekannt noch nie eine Meldung über einen Schadenfall durch die Abgabe von Hörgeräten. Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, das heutige System mit zusätzlichen Regulierungen einzuschränken.
Antwort des Bundesrates.