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22.4380 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

2019 hat der Bundesrat entschieden, dass zu Mobility Pricing Pilotprojekte durchgeführt werden sollen. Er hat dazu Kantone und Städte gesucht und eine gesetzliche Grundlage erarbeitet, die vor bald zwei Jahren in die Vernehmlassung ging. Ende November 2022 wurde nun entschieden, dass zu fünf Pilotprojekten Machbarkeitsstudien erarbeitet werden. In diesen sollen unter anderem die Vor- und Nachteile von Mobility Pricing vertieft geprüft werden oder Fragen, wie sich Moblity Pricing auswirkt, wie hoch Kosten und Einnahmen sind oder ob die Massnahmen die gewünschte Wirkung erreichen.

Wir danken dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:

1. Weshalb wird mit diesen Machbarkeitsstudien eine weitere Abklärungsrunde eingeschaltet, die bisher nicht vorgesehen war?

2. Mit der Studie zu Mobility Pricing in Zug wurde bereits einmal die Wirkung von Mobility Pricing in einer theoretischen Studie geprüft und nachgewiesen. Weshalb werden nun weitere Machbarkeitsstudien erstellt?

3. In den Machbarkeitsstudien soll auch die Wirkung berechnet werden. Wozu braucht es dann noch die Pilotprojekte?

4. Wie sieht der Zeitplan aus für den Start der Pilotprojekte?

5. Wie sieht der weitere Zeitplan bis zu einem Entscheid über ein flächendeckendes Mobility Pricing aus?

6. Wie ist der Zeitplan zu Mobility Pricing mit der Ablösung der Mineralölsteuer durch eine fahrleistungsabhängige Abgabe koordiniert?

7. Sollte Mobility Pricing auf längere Zeit nicht eingeführt werden, welche andere Massnahmen sieht der Bundesrat, um im Mobilitätsbereich die Klimaziele zu erreichen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Machbarkeitsstudien zeigen auf, ob und unter welchen Bedingungen in einer definierten Region und mit konkreten Rahmenbedingungen Pilotprojekte durchgeführt werden können. Der Gesetzesentwurf über Pilotprojekte zu Mobility Pricing sieht deshalb vor, dass zuerst eine Machbarkeitsstudie vorliegen muss, bevor ein Gesuch für ein Pilotprojekt eingereicht werden kann.

2. Die von den Kantonen und Städten eingereichten Projektideen unterscheiden sich von der in der Wirkungsanalyse am Beispiel der Region Zug untersuchten Konzeption. In der Wirkungsanalyse wurden mit Einsatz eines Verkehrsmodells nur die Wirkungen, jedoch nicht die Machbarkeit in allen Bereichen (bspw. organisatorische Umsetzung, zeitliche Umsetzung, kantonale rechtliche Grundlagen, etc.) analysiert. Die Wirkungsanalyse kann daher nicht als Beleg für die Machbarkeit der eingereichten Projektideen herangezogen werden.

3. Die theoretische Berechnung von Wirkungen ist mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden. Die realen Wirkungen können letztlich nur anhand eines Pilotprojekts verlässlich überprüft werden. Dazu gehört u.a. auch die Frage der Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmenden und in der Politik. Denn nur mit einem Pilotprojekt können die betroffenen Verkehrsteilnehmenden eigene konkrete Erfahrungen mit Mobility Pricing machen.

4. Die an Pilotprojekten interessierten Trägerschaften müssen im Rahmen der Machbarkeitsstudien Zeitpläne erstellen, aus denen der mögliche Zeitpunkt für den Start der Pilotprojekte hervorgeht. Voraussetzung für die Realisierung von Pilotprojekten ist zudem das Vorliegen der Gesetzesgrundlage auf Stufe Bund. Der Bundesrat wird im Anschluss an die Machbarkeitsstudien über das weitere Vorgehen betreffend Gesetzesvorlage entscheiden.

5. Ein flächendeckendes Mobility Pricing ist für den Bundesrat aktuell nicht vordringlich. Mit der Vorlage zu einem befristeten Bundesgesetz über Pilotprojekte zu Mobility Pricing soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Kantone und Städte örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte zu Mobility Pricing durchführen können. Erst nach Abschluss allfälliger Pilotprojekte und deren Auswertung kann über die nächsten Schritte auf Stufe Bund entschieden werden.

6. Der Bundesrat hat am 29. Juni 2022 entschieden, dass die Mineralölsteuer nicht durch eine fahrleistungsabhängige Abgabe abgelöst werden soll. Benzin- und Dieselfahrzeuge werden ihren Beitrag an die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur und den allgemeinen Bundeshaushalt weiterhin über die Mineralölsteuern leisten. Für Elektrofahrzeuge soll jedoch eine fahrleistungsabhängige Abgabe, die sog. "Ersatzabgabe", eingeführt werden. Mobility Pricing und die Ersatzabgabe stehen inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang.

7. Mobility Pricing ist nicht als Instrument zur Erreichung der Klimaziele vorgesehen. Mit Mobility Pricing soll der Verkehr über preisliche Anreize so gelenkt werden, dass die Verkehrsinfrastrukturen gleichmässiger ausgelastet werden. Zur Erreichung der Klimaziele hat das Parlament den Gegenvorschlag zur Gletscherinitiative und der Bundesrat am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. In diesem Gesetz enthalten sind auch Massnahmen im Mobilitätsbereich wie eine Verschärfung der CO2-Flottenziele für Neufahrzeuge, die Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge oder die Pflicht für Treibstoffimporteure, 5-10 Prozent der Emissionen aus dem Verkehr mit erneuerbaren Treibstoffen auszugleichen.

Antwort des Bundesrates.