22.4400 · Interpellation · 2022-12-14
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
1. Nach Artikel 1 der Armeeorganisation (AO; SR 513.1) begrenzt den Sollbestand der Armee auf 100 000 Armeeangehörige und den Effektivbestand auf "höchstens 140 000". Laut Armeeauszählung 2022 beträgt der Bestand an eingeteilten Armeeangehörigen (Effektivbestand) aktuell 151 299, 3789 mehr als ein Jahr zuvor (147 510). Warum unternahm der Bundesrat in den letzten zwölf Monaten nichts, um diesen deutlichen Überbestand zu senken?
2. Die Interpellation 21.4424 wies den Bundesrat in Ziffer 2 darauf hin, dass ab 1. Januar 2023 ein Überbestand der Armee nicht dem Gesetz entspreche, weil laut Artikel 6 AO der Bestand nur "für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren" überschritten werden darf. Diese Frist läuft am 31. Dezember 2022 ab. In seiner Antwort zur Ip. 21.4424 erklärte der Bundesrat jedoch, er lasse sich bis 2028 Zeit.
a. Warum muss sich der Bundesrat nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten?
b. Warum wird dieser gesetzeswidrige Umstand nicht korrigiert?
3. Der Bundesrat behauptet in Ziffer 3 der Ip. 21.4424, ein Effektivbestand von 140 000 Armeeangehörigen sei "notwendig, um im Falle einer Mobilmachung einen Sollbestand von 100 000 Dienstpflichtigen zu gewährleisten".
a. Gestützt auf welche Studien und Untersuchungen nimmt der Bundesrat an, dass im Falle einer Mobilmachung 40 Prozent der Wehrpflichtigen einem Aufgebot zum Aktivdienst keine Folge leisten?
b. Wie erklärt er den Wehrpflichtigen seine Unterstellung, 40 Prozent würden sich einer Mobilmachung entziehen?
c. Mit welchen Rechtsfolgen hat ein eingeteilter Armeeangehöriger zu rechnen, falls er einem Aufgebot zum Aktivdienst keine Folge leistet?
d. Wie gelangt der Bundesrat zur Annahme, dass 40 Prozent der Wehrpflichtigen lieber diese Rechtsfolgen auf sich nähmen, als die Schweiz im Aktivdienst zu verteidigen?
4. Werden in der "Armeeauszählung 2023" Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben und gemäss Artikel 54a des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) während vier Jahren bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden können, statistisch endlich dem Sollbestand der Armee zugerechnet?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Im ersten Teil des Alimentierungsberichts des Bundesrates (BBl 2021 1555; Ziffer 3) und bei der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen (Interpellation 21.3745 Fivaz, Interpellation 22.3720 Seiler Graf) wurde die längerfristige Überschreitung des Effektivbestands bis Ende der 2020er-Jahre aufgezeigt, nicht aber die fehlende Rechtsgrundlage ab 2023. Die in Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe e des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) statuierte Übergangsfrist ist Ende 2022 abgelaufen. Die Gruppe Verteidigung hat das VBS im November 2022 darüber orientiert, dass der Effektivbestand ab 2023 höher bleiben wird, als die gesetzliche Grundlage dies zulässt. Das VBS arbeitet daran, um ab 2024 einen gesetzeskonformen Zustand zu erreichen.
3. Der höhere Effektivbestand soll nicht eine unvollständige Mobilmachung kompensieren oder gar eine Weigerung, einem Aufgebot Folge zu leisten. Vielmehr geht es um die statistisch zu erwartenden Dispensationen und Entlassungen. Ob hinreichende Gründe für eine berufliche, medizinische oder familiäre Dispensation vorliegen, wird erst am Einrückungstag vor Ort festgestellt und entschieden. Im Gegensatz zu einer stehenden Berufsarmee bekleiden in einer Milizarmee die Bürgerinnen und Bürger in Uniform bisweilen wesentliche Funktionen im Staatswesen oder in der Wirtschaft, die je nach Bedrohungs- und Gefahrenlage eine Dispensation erfordern. Weiter sind je nach Einsatzdauer zunehmend temporäre Urlaube notwendig, was wiederum höhere Bestände für Ablösungen erfordert. Unentschuldigtes Nichterscheinen zu einer Militärdienstleistung stellt eine Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung dar und wird strafrechtlich geahndet (vgl. Artikel 81-84 Militärstrafgesetz; SR 321.0). Je nach konkretem Delikt droht eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe oder eine Busse.
4. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der vom Parlament beschlossenen Armeeorganisation (AO; SR 513.1) zählen Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, ausdrücklich nicht zum Soll- und Effektivbestand. Diese Durchdiener dürfen daher auch in der Armeeauszählung 2023 nicht dem Sollbestand zugerechnet werden.
Antwort des Bundesrates.