22.4506 · Motion · 2022-12-16
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, alle notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten, dass alle nicht für die Verteidigung und die Verwaltung benötigten Armee- und Bundesliegenschaften den Kantonen und Gemeinden für die Schutzsuchenden sofort und unbürokratisch zur Verfügung stehen und dass die Kantone alle Schutzräume für die Schutzsuchenden öffnen.
Begründung
Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Änderungen des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 hat der Bundesrat dem Volk versprochen: "Der Bund wird einen Grossteil der Asylsuchenden in eigenen Zentren unterbringen - was die Kantone entsprechend entlastet." (Erläuterungen des Bundesrates über die Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016, Seite 55).
In der aktuellen Asyl- und Migrationssituation stossen die Kantone und Gemeinden an ihre Grenzen. Der Bundesrat ist nun in der Pflicht, das Versprechen gegenüber der Schweizer Bevölkerung einzulösen und die Kantone und Gemeinden vorbehaltlos, schnell und unbürokratisch zu entlasten und zu unterstützen, notfalls über Notrecht und bevor das System unkontrolliert kollabiert.
Es ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Bundesrat mit "Grossteil der Asylsuchenden" auch die Schutzsuchenden unter Schutzstatus S gemeint hat. Alles andere wäre eine skandalöse Irreführung der Bevölkerung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bund bringt Asylsuchende, gemäss Artikel 24 Absatz 3-4 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) während bestimmter Verfahrensphasen und bis maximal 140 Tage in Zentren des Bundes unter. Im Bedarfsfall nutzt er gemäss Artikel 24c Absatz 1 AsylG militärische Anlagen. Bei einer Annahme der Motion würde der Bund seine Unterbringungskapazitäten an die Kantone und Gemeinden abtreten und er könnte seinen gesetzlichen Auftrag nicht mehr erfüllen. Als Konsequenz müssten die Asylsuchenden vorzeitig an die Kantone zugewiesen werden.
Für den Fall hoher Asylgesuchszahlen sind in der gemeinsamen Notfallplanung die Aufgaben von Bund und Kantonen festgehalten. Dabei soll der Bund in erster Linie militärische Anlagen zur zusätzlichen Unterbringung nutzen. Die Armee stellt dem SEM hierfür Anlagen, unter Wahrung der eigenen Bedürfnisse, zur Verfügung. Damit soll die vorzeitige Zuweisung von Asylsuchenden an die Kantone, wie im Gesetz (Art. 24 Abs. 6 AsylG) für solche Situationen vorgesehen, nach Möglichkeit vermieden werden.
Die Kapazitäten der Unterbringungsstrukturen des Bundes wurden in den letzten Monaten von regulär 5000 auf über 9000 Plätze erhöht. Davon stellte die Armee im Verlauf des Jahres 2022 Plätze für rund 2500 Personen zur Verfügung. Sie kann durch die räumliche Verlegung von Schulen und Wiederholungskursen seit Anfang 2023 weitere rund 2100 Plätze bereitstellen. Bei Bedarf liesse sich diese Kapazität durch Verdichtungsmassnahmen um weitere 600 Plätze erhöhen.
Die Armee verfügt nicht unbegrenzt über geeignete Liegenschaften. In den letzten Jahrzehnten wurden die Immobilienbestände reduziert. Verschiedene Immobilien, die sie nutzt, sind zudem im Besitz der Kantone.
Die Armee benötigt ihre Infrastruktur zu Ausbildungszwecken, zur Lagerung, Instandhaltung, Unterbringung im Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie in Einsätzen. Diese Infrastruktur ist vielfältig nutzbar, eine scharfe Abgrenzung von Verteidigungsinfrastruktur ist daher nicht möglich.
Weitere militärische Unterbringungskapazitäten liessen sich nur mit dem Aussetzen von Schulen und Kursen schaffen, was für die Alimentierung und die Bereitschaft der Armee schwerwiegende Folgen hätte.
Neben den Armeeliegenschaften besitzt der Bund nur wenige Unterkunftsgebäude, wie die Ausbildungszentren des Zivilschutzes, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit oder des Bundesamtes für Sport. Diese sind betrieblich stark ausgelastet, weshalb sie für die Unterbringung von Asylsuchenden nicht in Frage kommen. Zudem sind im Asylgesetz explizit militärische und nicht zivile Anlagen zur Unterbringung von Asylsuchenden vorgesehen.
Gemäss Notfallplanung können die Kantone bei Bedarf Schutzanlagen zur Unterbringung nutzen. Diese Anlagen sind in der Regel in kantonalem oder kommunalem Eigentum und es besteht für die Kantone die Möglichkeit, diese gemäss Requisitionsverordnung zu requirieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.