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22.4511 · Interpellation · 2022-12-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Kernenergiegesetz KEG Artikel 12a verbietet das Erteilen einer Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke.

Das Gesetz definiert aber nicht, was unter einem Kernkraftwerk zu verstehen ist, nur der breiter gefasste Begriff der Kernanlage ist definiert.

Artikel 30 KEG legt fest, dass mit radioaktiven Stoffen so umzugehen ist, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.

Nun gibt es Verfahren (respektive wird daran geforscht), in denen durch eine äussere Energiezufuhr Prozesse in Gang gebracht werden, die in einer exothermen Reaktion die Radiotoxizität und insbesondere die Langlebigkeit von Abfall verringern.

Wir bitten den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Fällt ein Reaktor, in dem der oben beschriebene Prozess stattfindet unter die Definition eines Kernkraftwerks?

2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird:

2.1 Unter welchen Bedingungen ist es möglich, einen Forschungsreaktor für einen solchen Prozess zu bauen?

2.2 Wäre die Bewilligung eines solchen Reaktors nicht im Sinne von Artikel 30 KEG?

3. Angenommen, es wäre möglich, radioaktive Abfälle so zu behandeln, dass ihre Halbwertszeit auf wenige hundert Jahre sinkt. Welchen Einfluss hätte das auf das geplante Tiefenlager?

4. Wie (wann) gedenkt der Bundesrat Artikel 74a KEG umzusetzen, in welchem eine regelmässige Berichterstattung über Entwicklungen der Kerntechnologie verlangt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1: Der genannte Reaktor ist als Kernkraftwerk zu betrachten, falls darin eine Kernspaltung mit Kernmaterialien stattfindet und falls dessen Hauptverwendungszweck in der Energiegewinnung liegt.

Zur Frage 2.1: Falls der Hauptverwendungszweck in der Forschung und nicht der Energiegewinnung läge, fiele die Erstellung des Reaktors nicht unter das Verbot von Artikel 12a des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1). Für die Inbetriebnahme wären rechtlich eine Rahmenbewilligung, eine Baubewilligung sowie eine Betriebsbewilligung nach KEG erforderlich.

Zur Frage 2.2: Artikel 30 KEG verankert das Minimierungsgebot, den Grundsatz der Inlandentsorgung radioaktiver Abfälle sowie den Grundsatz des dauernden Schutzes von Mensch und Umwelt. Der genannte Reaktor wäre im Sinne des Minimierungsgebots.

Zur Frage 3: Auch wenn die radioaktiven Abfälle eine geringere Halbwertszeit hätten, müssten sie nach geltender Kernenergiegesetzgebung nach wie vor in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 22.3186 Munz "Sind Tiefenlager für hochaktive Abfälle, die für eine Million Jahre ausgelegt werden müssen, bald überflüssig?").

Zur Frage 4: Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 mit dem Fortschrittsbericht 2022 (5-Jahres-Bericht zur Energiestrategie 2050) erstmals zur Entwicklung der Kernenergie nach Artikel 74a KEG Stellung genommen. Die globale Entwicklung der Kerntechnologien und die Forschung in diesem Bereich werden weiter beobachtet und gegebenenfalls in einem spezifischen Bericht gemäss Artikel 74a KEG eingeordnet.

Antwort des Bundesrates.