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22.4589 · Motion · 2022-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes (LVG) auszuarbeiten, der für Speicherwasserkraftwerke die Pflicht zur Bildung einer Stromreserve vorsieht.

Gemäss dieser Lösung müssen die Betreiber von Speicherkraftwerken eine gewisse Energiemenge vorhalten, wofür sie ein normales Entgelt nach der Cost-Plus-Methode bekommen. Die Energiereserve kann ganzjährig abgerufen werden, wenn dies nötig ist, um die Stromversorgung des Landes sicherzustellen, insbesondere gegen Ende Winter.

Der Bundesrat soll zudem prüfen, ob die Pflicht zur wirtschaftlichen Landesversorgung auf andere Systeme der Stromproduktion ausgeweitet werden soll.

Artikel 3 LVG ("Grundsätze") besagt bekanntlich Folgendes: "Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft. Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Massnahmen".

Früher waren in vielen Kantonen die Betreiber von Speicherkraftwerken dazu verpflichtet, die Stromversorgung zu gewährleisten. Diese Pflicht gibt es seit 2009 nicht mehr. Daher muss der Bund diese Pflicht ins LVG übernehmen und so einen Teil des von den Speicherkraftwerken produzierten Stroms dem freien Markt entziehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat im vergangenen Jahr zahlreiche Entscheide getroffen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit im Energiebereich. Dazu gehört nicht zuletzt die Inkraftsetzung einer befristeten Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV; SR 734.722) per 1. Oktober 2022. Sie ist erstmals für den Winter 2022/23 wirksam und sichert für das Land einen Zugriff auf Wasserreserven. Falls nötig, können die Betreiber geeigneter Kraftwerke verpflichtet werden, mit einer bestimmten Energiemenge an der Reserve teilzunehmen. Als Folge der Befristung der WResV bis Sommer 2025 ist die Reservebildung nur für eine begrenzte Dauer möglich. Versorgungssicherheit im Energiebereich ist jedoch ein Anliegen, das über die nächsten zwei Jahre hinausgeht.

Deshalb wird angestrebt, dass die Verordnungslösung durch die Regelung einer allgemeinen, im Stromversorgungsgesetz verankerten Energiereserve abgelöst wird. Dies wurde im Artikel 8a des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) aufgenommen. Eine Energiereserve aus Speicherkraftwerken ist explizit in diesem neuen vorgeschlagenen Artikel erwähnt. Da die Hoheit über das Wasser bei den Kantonen liegt, kann die Wasserkraftreserve nicht über eine Pflichtlagerhaltung bereitgestellt werden, sondern wird über Ausschreibungen situationskonform alimentiert. Die Eckwerte dieser Ausschreibung werden durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) festgelegt und überwacht. Mit den Ausschreibungen der Energiereserve können sich Betreiber von Speicherkraftwerken gegen ein Entgelt freiwillig zur Vorhaltung von Energie bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt verpflichten. Mit dieser Vorlage, die eine Revision des Energiegesetzes (SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetzes (SR 734.7) beinhaltet, will der Bundesrat den Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz stärken, insbesondere auch für den Winter.

Die Vorlage wurde in der Herbstsession 2022 im Ständerat verabschiedet und ist in der Vorberatung der Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates. Die Energiereserve war im Ständerat unbestritten. Dem Anliegen des Motionärs auf Bildung resp. Sicherstellung einer Wasserkraftreserve wird mit den vorgenannten gesetzlichen Arbeiten bereits Rechnung getragen. Eine Änderung des Landversorgungsgesetzes ist daher nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.