22.493 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Gleichstellungsgesetz GlG ist so zu ändern, dass das verfassungsmässige Recht "auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit" (Art. 8, Abs. 3 BV) umgesetzt werden kann, indem
a. für Arbeitnehmende individuelle Auskunftsrechte (auch im Bewerbungsverfahren) über das individuelle und auch das kollektive Lohngefüge nach Geschlecht und Funktion im Betrieb eingeführt werden und
b. Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmendenvertretungen ab einer zu definierenden Firmengrösse das Recht auf Einblick in aggregierte Daten über das kollektive Lohngefüge nach Geschlecht und Funktionen erhalten.
Begründung
Arbeitnehmende sollen das Recht haben von ihrem Arbeitgeber, ihrer Arbeitgeberin Auskunft bezüglich ihres individuellen Lohnes zu erhalten, dies im Verhältnis zu den anderen Löhnen für Arbeitnehmende, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Heute sind fehlende Informationen bereits bei Stellenantritt ein Problem, da sie die Verhandlungsposition von Bewerber*innen einschränken. Durch die Gewährung der Transparenz sollen diskriminierende Praktiken im Betrieb verhindert werden. Insbesondere sollen Tätigkeiten vergleichbarer Art auch tatsächlich miteinander verglichen werden können.
Gemäss letzter Lohnstrukturerhebung ist der nicht erklärbare Anteil der Lohnunterschiede zwischen 2018 und 2020 angestiegen: Frauen verdienen pro Monat 717 Franken weniger als Männer (2018: 686 Franken). Obwohl die Verfassung gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit verlangt, stagniert der Lohnunterschied in der Privatwirtschaft zwischen den Geschlechtern bei hohen 19,5 Prozent.