23.1021 · Anfrage · 2023-04-12
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat gab Ende März 2023 die jährlichen Zinssätze für die noch ausstehenden Covid- Notkredite bekannt und hat beschlossen, ab dem 31. März 2023 die Zinsen von 0 auf 1,5 Prozent für Kredite bis 500 000 Franken und für Kredite ab 500 000 auf 2 Prozent zu erhöhen. Er begründete dies mit der aktuellen Wirtschaftsleistung und damit, dass die Wirtschaftskrise in Folge der Pandemie grösstenteils überwunden sei.
Jedoch sind in verschiedene Branchen die Auswirkungen der Krise auf Liquidität und Umsätze der Pandemie bis heute noch nicht vorbei. Neben der allgemeinen Teuerung, die in vielen Branchen, mitunter dem Gastgewerbe, nur bedingt an die Kund:innen weitergegeben werden kann, führen diese Zinserhöhungen zu einer grossen Belastung für viele Betriebe. Hinzu kommen die neuen Realitäten mit viel mehr Kartenzahlungen, was die Gebühren-Zahlungen für viele KMU vervielfacht hat.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage:
- Sieht der Bundesrat das Versprechen auf Rücksichtnahme und Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise, das er bei der Vergabe der existenzsichernden Corona-Notkredite während der Pandemie 2020 tausenden von KMU-Inhaber:innen gegeben hat, ebenfalls als gebrochen?
- Ist der Bundesrat bereit, seinen Entscheid zu revidieren und die Zinssätze der noch ausstehenden Covid-Notkredite auf Null zu belassen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat steht unverändert hinter den Massnahmen vom März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus. Aufgrund der Schliessung von Betrieben und Nachfrageeinbrüchen verfügten damals zahlreiche Unternehmen über immer weniger liquide Mittel für die Deckung ihrer laufenden Kosten. Unter anderem mit den Covid-19-Krediten sollte verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen wegen eines Liquiditätsengpasses in Schwierigkeiten geraten. Das Ziel wurde erreicht. Bei der Auflage des Kreditprogramms war den Kreditnehmenden auch klar, dass die Kredite dereinst zurückgezahlt werden müssen und dass ein Zins erhoben wird.
Gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes passt der Bundesrat jährlich per 31. März die Zinssätze an die Marktentwicklungen an. Während sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Entscheidzeitpunkt die massgebenden Zinsen nicht verändert hatten, stellte sich die Situation im ersten Quartal 2023 anders dar. Die Zinsen waren seit Juni 2022 stark angestiegen, was der Bundesrat letztlich mit seinem Entscheid nachvollzogen hat. Die Anpassung der Zinssätze bietet zudem einen Anreiz, Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen. Dies entspricht sowohl dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms – der Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen – als auch dem Interesse der Steuerzahlenden an möglichst geringen Kreditausfällen.