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23.1045 · Anfrage · 2023-09-25

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das SEM informierte am 11. September 2023 das Migrationsamt des Kantons St. Gallen über die Praxisänderung betreffend asylsuchende Frauen und Mädchen aus Afghanistan. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen als Folge der Machtübernahme der Taliban sollen weibliche afghanische Asylsuchende neben den klassischen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven auch als Opfer diskriminierender Gesetzgebung und einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden können. Deshalb kann ihnen ab dem 17. Juli die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.

In ihrer Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss zeigte sich die Regierung des Kantons St. Gallen irritiert darüber, dass diese wesentliche Praxisänderung überraschend und ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen wurde, obwohl der Kanton insbesondere für die Unterbringung und Betreuung der massiv zunehmenden Zahl von Personen des Asylbereichs zuständig ist und die Gemeinden die Sozialhilfe finanzieren.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Zu welchem Zeitpunkt hatte der Bundesrat Kenntnis von dieser Praxisänderung?

2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass geplante wesentliche Praxisänderungen im Asylbereich nur in Absprache mit den Kantonen vorgenommen werden sollten und ist der Bundesrat bereit, das SEM entsprechend zu instruieren?

3. Für welche Kategorien von Asylsuchenden, bzw. für welche Herkunftsländer sind weitere Sonderregelungen geplant?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgenommene Praxisanpassung ist seit dem 17. Juli 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 24. Mai 2023 zur Interpellation 23.3041 Klopfenstein Broggini «Wie werden Frauen und Mädchen aus Afghanistan in der Schweiz aufgenommen?» die Praxis betreffend Asylgesuchen afghanischer Frauen und Mädchen detailliert dargestellt. 2. Gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) ist das SEM die zuständige Behörde für den Entscheid über die Gewährung oder die Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 6a AsylG). Beim Entscheid über die Anerkennung einer Person als Flüchtling hat das SEM stets die rechtlichen Vorgaben des Völkerrechts, der Bundesverfassung und der Gesetzgebung im Bereich des Asylwesens zu berücksichtigen. Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags analysiert das SEM die Situation in den Heimat- und Herkunftsstaaten der Asylsuchenden laufend und passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis im Bedarfsfall an. Dem Bundesrat ist es wichtig zu betonen, dass das Asylwesen eine Verbundaufgabe zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden darstellt und die Aufgaben im Asylbereich nur in enger Zusammenarbeit tatsächlich erfolgreich bewältigt werden können – die Festlegung der Asyl- und Wegweisungspraxis liegt jedoch in der Kompetenz des SEM. 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es sich bei der Praxisanpassung betreffend Frauen und Mädchen aus Afghanistan nicht um eine «Sonderregelung» handelt: Bei der diskriminierenden Gesetzgebung sowie der religiös motivierten Verfolgung, denen Afghaninnen unterworfen sind, handelt es sich um die im Asylgesetz sowie in der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) verankerten Verfolgungsmotive der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. der Religion. Jedes Asylgesuch afghanischer Frauen wird vom SEM auch weiterhin einzeln geprüft. Wie in der Antwort auf Frage 2 erwähnt, beobachtet das SEM die Lage in den Heimat- und Herkunftsstaaten der Asylsuchenden laufend und nimmt bei Bedarf Anpassungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. Derzeit sind keine konkreten grundlegenden Praxisänderungen geplant.