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Pauschalbesteuerung. Kontrollen verstärken, damit die Kantone das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer einhalten

23.3025 · Motion · 2023-02-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Kantone den Artikel 14 DBG über die Aufwandbesteuerung korrekt und einheitlich anwenden. Er soll sicherstellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit) und dass der steuerbare Aufwand korrekt berechnet wird. Für jede Person mit Recht auf Pauschalbesteuerung muss der Aufwand insbesondere mit einer detaillierten Aufstellung der Ausgaben im In- und im Ausland, nicht nur der Ausgaben in der Schweiz, belegt werden. Falls notwendig, sind die gesetzlichen Grundlagen für eine verschärfte Kontrolle anzupassen.

Begründung

Am 30. Mai 2022 veröffentlichte die Eidgenössische Finanzkontrolle eine Prüfung, in der untersucht wurde, ob die Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die direkte Bundessteuer im Bereich der Aufwandbesteuerung angemessen ist.

Die Prüfung stützt sich teilweise auf eine Untersuchung, die die ESTV bei den Kantonen 2019 durchgeführt hat. Sie zeigt, dass die Kantone das DBG nicht einheitlich anwenden. Die Untersuchung der ESTV bestätigt, dass einige Kantone Artikel 14 DBG nicht vollständig einhalten.

Sie zeigt insbesondere, dass die Kantone nicht regelmässig überprüfen, ob keine Erwerbstätigkeit vorliegt, und dass bei einer Mehrheit der Kantone (14 von 21) und der Steuerpflichtigen der besteuerte Betrag nicht durch eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben belegt ist (keine Steuererklärung, keine detaillierte Aufstellung des Aufwands oder andere Bemessungsgrundlage).

Eigentlich sind die Voraussetzungen und Regelungen im Bereich der Aufwandbesteuerung im DBG klar festgelegt. Es besteht jedoch keine Kontrolle darüber, ob die Kantone diese auch einhalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Die Kantone sind somit für eine gesetzeskonforme Veranlagung verantwortlich. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kommt eine Aufsichtsfunktion zu. Die ESTV sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Ihr stehen dabei die in Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 103 DBG genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung. Sie erlässt z.B. Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer und nimmt bei den kantonalen Steuerbehörden Kontrollen vor. Dies gilt auch für die Besteuerung nach dem Aufwand.

Im Jahre 2019 hat die ESTV schweizweit eine ausführliche Untersuchung der Besteuerung der nach dem Aufwand besteuerten Personen durch die kantonalen Steuerbehörden durchgeführt. In diesem Rahmen wurden unter anderem die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand und das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz überprüft.

In bestimmten Fällen hat die ESTV dabei insbesondere Lücken bei der Berechnung oder der Dokumentierung der jährlichen Lebenshaltungskosten festgestellt, die für die Festlegung des steuerbaren Einkommens ausschlaggebend sind. In der Folge hat die ESTV von den Kantonen verlangt, ihre Anforderungen an die Dokumentation und die Plausibilisierung des von den steuerpflichtigen Personen angegebenen Aufwandes zu erhöhen.

In den Jahren 2020 bis 2022 erfolgten weitere systematische Kontrollen in den Kantonen.

Auch 2023 führt die ESTV systematische Kontrollen in den Kantonen durch. Im Fokus steht die Dokumentation über die Lebenshaltungskosten, um eine sachgerechte Schätzung der jährlichen Lebenshaltungskosten durch die zuständige kantonale Steuerbehörde zu ermöglichen. Als massgeblicher Aufwand für die Besteuerung gilt primär der Gesamtbetrag der jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten, welche die steuerpflichtigen Personen für sich und für die von ihnen unterhaltenen Personen aufbringen.

Die Untersuchung von 2019, die darauf folgenden Kontrollen sowie die im Einzelfall getroffenen Massnahmen zeigen, dass die Aufsichtstätigkeit der ESTV zweckmässig durchgeführt wird. Die EFK hat in ihrem Bericht vom 30. Mai 2022 zur "Prüfung der Aufsicht über die direkte Bundessteuer, Aufwandbesteuerung" festgehalten, dass nach ihrer Ansicht die ESTV die Untersuchung 2019 zweckmässig und gründlich durchführte.

Die rechtlich vorhandenen und tatsächlich verwendeten Instrumente der Aufsichtstätigkeit sorgen in genügender und verhältnismässiger Weise für die einheitliche Anwendung der direkten Bundessteuer durch die Kantone. Der Bundesrat sieht daher keinen weiteren Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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