Lexipedia

23.3047 · Postulat · 2023-03-02

Justiz- und Polizeidepartement

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, inwiefern landesweit Artikel 298a Absatz 3 ZGB durch die Kinderschutzbehörde umgesetzt wird, und zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, die KESB, im Sinne einer national einheitlichen Rechtsanwendung, zu beauftragen, den Unterhaltsvertrag und die Elternvereinbarung als Einheit zu betrachten und diese im Bedarfsfall zusammen mit den Eltern aushandeln.

Begründung

Bei einer Trennung von unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern, haben Eltern das Recht, sich bezüglich der Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrags und einer Elternvereinbarung, welche alle wichtigen Kinderbelange regeln sollen, beraten und unterstützen zu lassen. Seit der Gesetzesrevision des Kindesunterhalts 2017 ist die KESB dazu verpflichtet, diese Beratung gemäss Artikel 298a Absart 2 ZGB zu leisten. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Beratungsangebote je nach Kanton sehr unterschiedlich geregelt sind. Speziell für die Elternvereinbarung, welche beispielsweise Besuchsrechte aushandeln soll, wird von der KESB oft keine Unterstützung angeboten; sie wird separat vom Unterhaltsvertrag behandelt, teils nicht zuletzt aus Gründen der Überlastung. Je nach Kanton übernehmen diese Verantwortung stattdessen teilweise die Sozialdienste, die regionalen Rechtsdienste oder Fachstellen. In seinem Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017 hat der Bundesrat anhand einer Studie von HSLU festgehalten, dass auch die Bedeutung des Unterhaltsvertrags im Kindesrecht nach wie vor unklar ist (Seite 61).

Die Unklarheit über Zuständigkeiten und Anlaufstellen, lange Wartezeiten und die teils behördlich getrennte Ausarbeitung von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen sind ineffizient und stellen eine Ungleichheit gegenüber verheirateten Paaren in Scheidung dar. Die Uneinheitlichkeit der Zuständigkeit und Praxis der Beratung bezüglich Unterhaltsverträgen und die Elternvereinbarungen überschreitet einen föderal angemessenen Ermessensspielraum für die Behörden. Da sich aus dem geltenden Gesetzestext der Grundsatz der Verpflichtung der Kindesschutzbehörde für die Beratung von Eltern bezüglich der Elternvereinbarung gemäss Artikel 298a Absatz 3 ZGB herauslesen lässt, wäre die Prüfung von Massnahmen für eine national einheitliche Rechtsanwendung sinnvoll. Zudem wäre eine Klarstellung im Sinne einer ausdrücklichen Anweisung an die Behörden, den Unterhaltsvertrag und die Elternvereinbarung als Einheit zu betrachten und diese im Bedarfsfall zusammen mit den Eltern aushandeln, hilfreich.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die im Postulat aufgeworfenen Fragen können im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Erfüllung der Postulate Schwander 19.3478 "Kinderbelange ernst nehmen" und RK-N 22.3380 "Für ein Familiengericht" geprüft und behandelt werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.