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23.3058 · Motion · 2023-03-07

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die per 1. Januar 2023 neu eingeführte Signalisation für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) wieder aus der Signalisationsverordnung zu entfernen. Artikel 65 Absatz 15 und 16, Artikel 79 Absatz 4 Buchstabe e sowie das Signal 5.43 Mitfahrgemeinschaft in Anhang 2 der Signalisationsverordnung sind zu streichen.

Begründung

Durch das neue Symbol für Mitfahrgemeinschaften wird der Willkürim Strassenverkehr Tür und Tor geöffnet. Eine Kontrolle, ob sich in einem Fahrzeug auch wirklich eine Fahrgemeinschaft befindet, ist entweder gar nicht oder nur mit massivem Aufwand durchführbar. Die im erläuternden Bericht zurVernehmlassung erwähnten Testläufe an Grenzübergängen in Genf und im Tessin sind nicht repräsentativ, da hier der Verkehr aussergewöhnlich stark kanalisiert wird, zur langsamen Durchfahrt gezwungen ist und somit eine Kontrolle einfacher möglich ist. Im Speziellen ist die Reservation von Parkplätzen für Mitfahrgemeinschaften geradezu utopisch. Zum einen müssten solche Parkplätze videoüberwacht sein, um die Anzahl der Personen auch tatsächlich kontrollieren zu können. Zum anderen ist eine solche Bestimmung auch diskriminierend. Alleinstehende Personen oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen auf Mitfahrende verzichten müssen, haben in Zukunft weniger Parkplätze zur Verfügung. Zudem sind solche staatliche Umerziehungsmassnahmen, die den Innenraum von Privatfahrzeugen betreffen, ein massiver Eingriff in die Freiheitsrechte unserer Bürgerinnen und Bürger. Ob und wieviele Personen im privaten Automobil Platz nehmen, muss der freien Entscheidung der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker überlassen werden. Grundsätzlich fehlt die notwendige rechtliche Grundlage für einen solch tiefgreifenden Eingriff in die öffentliche Ordnung und in die persönliche Freiheit.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass der Verkehr auf den Strassen möglichst sicher, effizient und umweltschonend unterwegs ist. Mitfahrgemeinschaften tragen zu einer effizienteren Nutzung der Verkehrsflächen bei, wodurch der Verkehr flüssiger und damit auch sicherer wird und die Umweltbelastung abnimmt.

Mit dem am 1. Januar 2023 in der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) eingeführten Symbol "Mitfahrgemeinschaft" erhalten die Vollzugsbehörden die Möglichkeit, gut ausgelastete Fahrzeuge situativ zu privilegieren. So können die Behörden einzelne Fahrstreifen Mitfahrgemeinschaften vorbehalten.

Dabei müssen sie wie bei jeder Verkehrsanordnung (z. B. Fahrverbote mit Ausnahmen) im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die vorgesehene Massnahme angemessen ist und ob die Vorteile mögliche nachteilige Auswirkungen überwiegen. Die Privilegierung von Mitfahrgemeinschaften darf die übrigen Verkehrsteilnehmenden nicht in unverhältnismässiger Weise einschränken. Zudem müssen Verkehrsanordnungen verfügt und publiziert werden und unterliegen dem Rechtsmittelverfahren.

Der Bundesrat hat den Anforderungen an eine praktische Durchführung der Kontrolltätigkeit Rechnung getragen, indem zum Beispiel die Mitfahrgemeinschaft nur bei der Zufahrt zu einem Parkplatz bestehen muss, nicht aber bei der Wegfahrt. Ob im Fahrzeug ausreichend Personen mitfahren, kann stichprobenweise beim Abstellen des Fahrzeugs kontrolliert werden. Weitere Überwachungsmassnahmen sind nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.