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23.3095 · Interpellation · 2023-03-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Opferhilfegesetz (OHG) werden alle Personen unterstützt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Das OHG sieht verschiedene Arten von Leistungen vor. Insbesondere entschädigt der Staat das Opfer bis zu einem gewissen Umfang für den aus der Straftat entstandenen Schaden in Fällen, in denen dieser nicht vom Täter (z. B. weil er zahlungsunfähig ist) oder einem anderen Dritten übernommen wurde. Wenn der Täter später finanziell wieder besser gestellt ist, stellt sich die Frage, inwiefern das Opfer seine verbleibenden Ansprüche beim Täter geltend machen kann.

Im OHG gilt für die erbrachte staatliche Opferhilfe-Leistung vorab das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 OHG). Das heisst, dass die Opferhilfe-Leistung gegenüber Leistungen, die aus einer andern Quelle (z.B. IV) erbracht werden, nachgelagert ist. Soweit aus OHG Genugtuung und Entschädigung durch den Kanton an das Opfer erbracht werden, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Subrogation, Art. 7 Abs. 1 OHG). Ähnlich verhält es sich bei Leistungen die durch Sozialversicherungen erbracht werden. Auch die damit verbundenen Regressrechte gehen vom Opfer auf den Sozialversicherungsträger über. Weder die Opferhilfe noch der Sozialversicherungsträger decken dem Opfer aber seinen vollen zivilrechtlichen Schaden, sondern immer nur einen Teil davon. Ein Teil des Schadens bleibt für das Opfer ungedeckt. Anders als für Leistungen der Sozialversicherungen (IVG, UVG etc.), welche das Quotenvorrecht des Opfers zu beachten haben (Quotenvorrecht des Opfers, Art. 72/73 ATSG), hat nach OHG der Kanton ein Quotenvorrecht (Art. 7 Abs. 2 OHG). So kann das Opfer vom Täter erst Schadenersatz erhalten, wenn der Kanton befriedigt ist.

Leistungen aus Opferhilfe sind betraglich stark eingeschränkt und können dem Opfer nie zu vollem Schadenersatz verhelfen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 OHG). Das Opfer ist darauf angewiesen, in geeigneten Fällen Schadenersatz vom Täter zu erhalten. Wenn der Täter finanzielle Mittel hat, kann es zur unbefriedigenden Situation kommen, dass das Opfer diesen nicht zivilrechtlich belangen kann, solange der Kanton finanziell noch nicht befriedigt ist bzw. sein Anspruch besteht (Art. 7 Abs. 2 OHG).

Halbwegs hat der Gesetzgeber darauf reagiert, indem in Artikel 7 Absatz 3 OHG festgehalten wird, dass der Staat auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Täter verzichtet, "wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden".

Diese Bestimmung ist in verschiedener Hinsicht unklar. Einerseits stellt sich die Frage, wie weit der Ermessensspielraum des Kantons überhaupt geht, anderseits verzichtet der Staat bei der Anwendung dieser Bestimmung nur auf die Geltendmachung des Anspruchs, nicht aber auf den Anspruch selbst. Dieses Ergebnis hindert das Opfer nach wie vor, gegen den Täter vorzugehen, selbst wenn der Staat gegen den Täter nicht oder nicht mehr weiter vorgeht. Im Ergebnis ist dies unbefriedigend. Opfer von Gewalttaten können ihre zivilen Schadensersatzansprüche in der Praxis nicht geltend machen. Zudem sind gerade solche Opfer auf Schadenersatzleistungen des Täters so angewiesen, wie Arbeitnehmende auf den Lohn.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1.Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Ergebnis Artikel 7 Absatz 3 OHG nicht befriedigen kann, weil de facto das Opfer in der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Täter in aller Regel blockiert bleibt?

2.Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass im Falle einer OHG-Revision, die Rechtsstellung des Opfers bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter verbessert werden muss, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Resozialisierung des Täters mit erheblichen staatlichen Mitteln unterstützt wurde?

3.Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das Quotenvorrecht des Kantons nach Artikel 7 Absatz 2 OHG seinen Zweck verfehlt, insbesondere dann, wenn staatliche Stellen bei der Einforderung der praktisch bevorschussten Genugtuung und Schadenersatzleistungen aus OHG untätig bleiben?

4. Verschiedene Vorstösse und insbesondere auch die Evaluation des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern vom 21. Dezember 2015 werfen verschiedene mögliche Revisionspunkte auf, befassen sich aber kaum mit dem hier genannten Problemkreis. Bundesrat und Nationalrat haben die Motion 19.3040 (Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. Stärkung der Stellung der Opfer) abgelehnt. Ist der Bundesrat generell bereit, die Notwendigkeit einer OHG-Revision zumindest unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die vorliegende Interpellation wirft die Frage auf, was geschieht, wenn der Täter oder die Täterin zu neuem Vermögen kommt, nachdem der Staat das Opfer mit Leistungen gemäss Opferhilfegesetz unterstützt hat (OHG; SR 312.5). Es geht namentlich um Fälle, bei denen die Entschädigung nicht den ganzen Schaden deckt und folglich sowohl dem Opfer wie dem Kanton noch Ansprüche zustehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten das Opfer hat, von der Täterschaft eine Wiedergutmachung des nicht vom OHG abgedeckten Schadens zu erlangen.

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 OHG gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 OHG haben diese Ansprüche Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person. Dabei handelt es sich um einen zentralen Aspekt des Opferhilfegesetzes. Dieser staatliche Vorrang verwirklicht einerseits den Grundsatz der Subsidiarität, wonach Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt werden, wenn keine oder keine genügende Leistung aus anderen Rechtsgründen erbracht wird (Art. 4 OHG). Andererseits wird dadurch die Gleichbehandlung der Opfer sichergestellt, wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum alten Opferhilfegesetz ausführt (BBl 1990 II 993): Es gilt "zu vermeiden, dass Opfer, die nach dem Entscheid über die Entschädigung noch Leistung von dritter Seite erhalten, besser gestellt werden als solche, die die Leistungen von Dritten vor dem Entscheid über die Entschädigung erhalten haben und denen sie daher von der Entschädigung abgezogen wurden."

1./3. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 OHG hat der Kanton darauf zu verzichten, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden. Dieser Grundsatz war bereits im Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 vorgesehen (Art. 14 Abs. 3). Dies ermöglicht es dem Kanton, die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen, insbesondere sein eigenes Interesse auf Geltendmachung seiner Rückgriffsrechte und das Interesse des Täters oder der Täterin auf soziale Wiedereingliederung.

In den seltenen Fällen, in denen der Kanton auf die Geltendmachung der durch Forderungsübergang erworbenen Ansprüche verzichtet, bleibt es dem Opfer unbenommen, seine verbleibenden Ansprüche bei der Täterschaft einzufordern. Der Vorrang kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn beide Gläubiger ihre konkurrierenden Ansprüche geltend machen. Falls der Kanton als vorrangiger Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet, kann das Opfer als nachrangiger Gläubiger seine eigenen einfordern. Diese Lösung ist sogar dann gerechtfertigt, wenn der Kanton im Interesse der Wiedereingliederung auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet. Denn die Wiedereingliederung ist zwar ein Grundsatz des schweizerischen Strafrechts, doch die Umsetzung ist in erster Linie Sache des Staates. Das OHG bezweckt den wirksamen Schutz des Opfers. So gesehen scheint es widersprüchlich, wenn vom Opfer verlangt wird, die Anwendung des Grundsatzes der Wiedereingliederung mitzutragen. Bleibt der Kanton z. B. aus verfahrensökonomischen Gründen untätig, kann das Opfer nachfragen, ob der Staat seine Ansprüche geltend zu machen gedenkt.

Für den Bundesrat handelt es sich im Endeffekt um eine Umsetzungsfrage, über welche die Vollzugsbehörden und in letzter Instanz das Bundesgericht zu befinden haben.

2./4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Bundesrat der Meinung, dass es sich erübrigt, die Notwendigkeit einer OHG-Revision unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen. Artikel 7 OHG stützt sich auf zentrale Grundsätze des Opferhilfesystems, insbesondere den Grundsatz der Subsidiarität und der Gleichbehandlung. Es haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, wonach der gesetzgeberische Willen bei der Verabschiedung des Opferhilfegesetzes in Frage zu stellen wäre.

Antwort des Bundesrates.