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23.3149 · Postulat · 2023-03-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine umfassende Studie über die Verwendung bestimmter, sehr häufiger Umweltangaben vorzulegen, zum Beispiel "biologisch abbaubar", "umweltfreundlich", "CO2-neutral", "nachhaltig" oder "natürlich". Der Bericht soll aufzeigen, wie solche Angaben in allen Arten von Werbeträgern verwendet werden. Weiter sollen Argumente aufgeführt werden, mit denen die Verwendung der Angaben vor dem Hintergrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse soll der Bundesrat Massnahmen vorschlagen, die die Verwendung von Umweltangaben regeln. Mit einer Regelung werden das Phänomen des Greenwashing unterbunden und das Engagement vorbildlicher Unternehmen aufgewertet. Ebenso können Konsumentinnen und Konsumenten ihre Wahl auf der Grundlage transparenter und zweifelsfreier Informationen treffen.

Begründung

Ob auf Produktverpackungen, in der Fernseh- und Online-Werbung oder auf Plakaten an öffentlichen Orten - Umweltangaben gehören heute zu den meisten Produkten und Dienstleistungen. Hinter den Angaben verbergen sich jedoch sehr unterschiedliche Tatsachen: Das Engagement einiger Unternehmen kann weitaus grösser sein als das von Konkurrenten, die sich jedoch ohne entsprechende Regelungen gleich vorbildlich zeigen können. Die Klimaneutralität ist ein prominentes Beispiel, wenn man bedenkt, dass einige Unternehmen nur oft wenig wirksame CO2-Kompensationen kaufen, während andere ehrgeizige Klimapläne verfolgen. In solchen Fällen ist es für Konsumentinnen und Konsumenten unmöglich, den Unterschied zu erkennen und gut informiert eine Wahl zu treffen. Die Klimaneutralität ist jedoch kein Einzelfall. Laut einer Umfrage der Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen wünscht sich die Mehrheit der Befragten, dass die Verwendung der Begriffe "biologisch abbaubar", "umweltfreundlich", "CO2-neutral" und "nachhaltig" gesetzlich besser geregelt wird.

In seiner Antwort auf die Interpellation 22.4162 Michaud Gigon erklärt der Bundesrat, es gebe keine Vorgaben "zur Verwendung spezifischer Begriffe wie klimaneutral oder biologisch abbaubar. Eine solche Regelung müsste aus Sicht der Verwaltung vertieft geprüft werden und wäre allenfalls im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) zu verankern". Da Umweltangaben heute weit verbreitet sind, ist es an der Zeit, sie besser zu verstehen und herauszufinden, wie man ihre Verwendung regeln kann.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Antwort auf die Interpellation (22.4162) Michaud Gigon "Gegen irreführende Umweltangaben vorgehen" ausgeführt, verbietet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bereits heute in allgemeiner Weise unrichtige oder irreführende Angaben u.a. über Waren, Werke oder Leistungen. Darunter können auch umweltbezogene Produktangaben fallen. Konkurrenten, Konsumentinnen oder Verbände können Klage führen. Auch der Bund kann zum Schutz des öffentlichen Interesses bzw. wenn er eine genügende Anzahl Beschwerden erhält, Klage führen (vgl. dazu Antwort auf Interpellation (21.4011) Michaud Gigon "Klageberechtigung des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs").

Ferner regelt das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) die Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht für Lebensmittel. Die Kennzeichnung von Umweltaspekten von Lebensmitteln ist zwar nicht spezifisch geregelt. Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen aber den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nicht durch unwahre oder irreführende Angaben zu Umweltaspekten getäuscht werden. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften können strafrechtlich sanktioniert werden (Art. 64 LMG). (Vgl. dazu Antwort auf Interpellation (23.3049) Michaud Gigon "Pour un éco-score unique en Suisse".)

Bereits am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat seinen Standpunkt bezüglich Greenwashing-Prävention im Finanzsektor veröffentlicht. Darin hat er das EFD beauftragt, zusammen mit dem UVEK, dem WBF, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) sowie Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Branchen und der Zivilgesellschaft eine Arbeitsgruppe aufzustellen, um die optimale Umsetzung dieses Standpunktes festzulegen. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gange. Sobald diese abgeschlossen sind, wird das EFD dem Bundesrat einen konkreten Vorschlag unterbreiten. Die Europäische Kommission hat Regulierungsvorschläge im Bereich Greenwashing vorgelegt (Richtlinie über Verbraucherrechte (COM/2022/143) sowie die Richtlinie zu umweltbezogenen Angaben (COM/2023/166)). Diese müssen jedoch noch vom Europäischen Parlament und EU-Rat diskutiert und verabschiedet werden. Die Arbeiten der EU werden vom Bund verfolgt.

Zum jetzigen Zeitpunkt erachtet der Bundesrat das Erarbeiten einer Studie als nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.