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23.3986 · Interpellation · 2023-09-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In den letzten Jahren hat sich, nicht zuletzt als Folge der Coronapandemie, die Zahl der Wohnmobile in der Schweiz mehr als verdoppelt. Neben den klassischen Campingplätzen sind dabei vielfältige neue Formen von Stellplätzen für Wohnmobile entstanden. Dazu gehören auch Stellplätze auf Landwirtschaftsbetrieben. Bei Letzteren hat sich gezeigt, dass Unterschiede in der Vollzugspraxis der Kantone bestehen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Welche Möglichkeiten bietet das geltende Recht für Wohnmobilstellplätze auf Landwirtschaftsbetrieben?

2. Wie beurteilt der Bundesrat die Unterschiede in der Vollzugspraxis der Kantone?

3. Besteht aus Sicht des Bundesrats gesetzgeberischer Handlungsbedarf und wenn ja, inwiefern?

Stellungnahme des Bundesrates

1: Das Zurverfügungstellen eines Wohnmobilstellplatzes auf einem Landwirtschaftsbetrieb ist in der Landwirtschaftszone keine zonenkonforme Tätigkeit, weshalb es dafür einer Ausnahmebewilligung bedarf. Als gesetzliche Grundlage einer solchen Ausnahmebewilligung kommt Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) in Betracht. Diese Bestimmung gestattet es landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11), die auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sind, in bestehenden Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten. Für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bedarf es keines Nachweises, dass der Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist. Für solche Nebenbetriebe können zudem massvolle Erweiterungen bis 100 m2 zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in Artikel 40 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).

Ein enger sachlicher Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe kann beim Zurverfügungstellen eines Wohnmobilstellplatzes beispielsweise dort bestehen, wo das Benützen des Stellplatzes mit einem «Burezmorge» mit einem namhaften Teil des Angebots aus selbst produzierten Lebensmitteln verknüpft ist.

2: Der Vollzug der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen, zu denen die erwähnten Artikel (Art. 24b RPG und Art. 40 RPV) gehören, ist Sache der Kantone. Dabei gibt es innerhalb des bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens gewise Unterschiede zwischen den Kantonen. Verschiedene Kantone stellen Merkblätter zu den Wohnmobilstellplätzen auf Landwirtschaftsbetrieben zur Verfügung. Darin werden die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24b RPG und Artikel 40 RPV erläutert. Regelmässig wird mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben verlangt, dass die Wohnmobile auf bereits befestigten Betriebsflächen abgestellt werden. Eine einfache Bodenbefestigung in Form von Schotterrasen (mit Schotter befestigte, begrünte, versickerungsaktive Fläche) wird, sofern nicht bereits genügend befestigte Flächen zur Verfügung stehen, als zulässig erachtet. Terrainveränderungen werden als unzulässig bezeichnet. Die maximale Anzahl wird auf 3 – 5 Stellplätze begrenzt. Diese Vorgaben erscheinen aus Sicht des Bundesrats als sinnvoll und zweckmässig.

3: Mit Blick auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben in den kantonalen Merkblättern besteht aus Sicht des Bundesrats kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.