Hausärzte, Hausärztinnen und Spitex stärken. Anreizsysteme zur direkten Medikamentenabgabe aus Good-Governance-Gründen jedoch überdenken
23.3996 · Interpellation · 2023-09-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es aus Governance-Sicht fragwürdig ist, dass Hausärzt*innen Medikamente an ihre Patienten direkt abgeben dürfen und dadurch indirekt ein "Anreiz" bestehen könnte, zu oft oder zu rasch rezeptpflichtige Medikamente direkt zu verschreiben, beziehungsweise bei Hausärzt*innen zu beziehen?
1. Wie hoch würde der Bundesrat die dadurch entstehenden Mehrkosten einschätzen?
2. Teilt der Bundesrat zudem die Meinung der Interpellantin, dass es weitaus umsichtiger wäre, Hausärzt*innen einen höheren Tarif zuzugestehen, anstatt ihr Einkommen dank direkter Medikamentenabgabe "zu verbessern"?
Begründung
Hausärzt*innen werden immer wichtiger, wollen wir vermeiden, dass sich eine Vielzahl von Patientinnen und Patienten auf Notfallstationen und Spitäler begeben - auch für verhältnismässig "kleinere medizinische Probleme".
Besonders bei älteren und auf Pflege angewiesene Menschen besteht zu den Hausärzt*innen eine grosse Vertrauenbeziehung und sie wenden sich nicht nur in körperlichen Notfällen, sondern auch aus der Not der Einsamkeit an diese.
Hausärzt*innen in Kooperation mit der Spitex können grossartige Leistungen erbringen, Notfallstationen und Spitäler entlasten und dadurch Gesundheitskosten senken.
Der grosse Einsatz von Hausärzt*innen steht jedoch im krassen Widerspruch zur finanziellen Abgeltung. Umso wichtiger ist es deshalb, dass ihnen auch "finanziell Respekt" mit besseren Taxpunkten entgegengebracht wird. Das soll nicht darüber hinweg täuschen, dass gerade aus diesen Gründen Anreizsysteme aufgrund direkter Medikamentenabgabe in Arztpraxen zwar verständlich, aber aus Governance-Gründen "suboptimal" sind.
Stellungnahme des Bundesrates
1: Der in der Interpellation angesprochene Prozess der Arzneimittelabgabe durch Ärztinnen und Ärzte spricht die Selbstdispensation an. Nach dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte und Ärztinnen mit Selbstdispensation grundsätzlich zulässig. Die Ausgestaltung entsprechender Regelungen ist den Kantonen überlassen. Diese haben ver-schiedene Systeme gewählt: Während in den meisten Deutschschweizer Kantonen die Selbstdispensation verbreitet ist (konkret 17 von 19 Kantone, Ausnahmen sind Basel-Stadt und Aargau), ist sie in der Westschweiz und im Tessin nur in Ausnahmefällen zugelassen. In einigen Deutschschweizer Kantonen kommen Mischsysteme zur Anwendung (Bern, Grau-bünden). Die Auswirkung der Selbstdispensation auf das Abgabeverhalten der Ärztinnen und Ärzte hat Polynomics im Jahr 2015 im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) untersucht. Die Studie kommt zum Schluss, dass Patientinnen und Patienten mit Selbstdispensation weniger hohe Arzneimittelausgaben haben als Patientinnen und Patienten, die ihre Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke beziehen. Diese Differenz wird durch höhere Ausgaben für andere medizinische Leistungen, namentlich eine höhere Anzahl Konsultationen, ausgeglichen. Aus Sicht der Studie ist der Einfluss der Selbstdispensation auf die Gesamtausgaben für die OKP-Leistungen statistisch nicht signifikant. Die Vermutung von negativen Anreizen der Selbstdispensation auf das Abgabeverhalten von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln konnte in dieser Studie nicht bestätigt werden. Es liegen allerdings Studien mit unterschiedlichen Ergebnissen vor (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 21.3881 Arslan).Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat bis Ende Jahr über die Anpassung des Vertriebsanteils entscheiden wird. Mit einer Anpassung des Vertriebsanteils für Arzneimittel will der Bundesrat insbesondere die Abgabe von Generika fördern. Es sollen Einsparungen zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) realisiert werden. 2: Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die Hausarztmedizin besserzustellen und somit eine sachgerechte Vergütung der hausärztlichen Leistungen. Vorrangig ist es jedoch Aufgabe der Tarifpartner (Versicherer und Leistungserbringer), die Tarife zu erarbeiten und anzupassen. Wenn sich die Tarifpartner nicht auf eine einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife ei-nigen können oder diese nicht mehr sachgerecht ist, verfügt der Bundesrat über eine gesetz-liche subsidiäre Kompetenz zu deren Festlegung oder Anpassung. Im Rahmen des Tarifsys-tems TARMED hat er von dieser Kompetenz bereits zweimal – 2014 und 2018 – Gebrauch gemacht, um Anpassungen der Tarifstruktur vorzunehmen. In beiden Fällen wurden Mass-nahmen im Interesse der Hausärztinnen und Hausärzte getroffen.Der Bundesrat hat die Tarifpartner zuletzt im Rahmen der Diskussionen um TARDOC aufge-fordert, zusammenzuarbeiten, um bis Ende 2023 eine gemeinsame Lösung für eine revidierte ambulante Tarifstruktur zur Genehmigung vorzulegen.