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Ernteversicherung. Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Schäden durch bestimmte neu auftretende Organismen

23.4042 · Interpellation · 2023-09-25

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  • Ist er sich der finanziellen Risiken bewusst, die durch die Umsetzung der angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von neu auftretenden Organismen oder Quarantäneorganismen entstehen?

  • Wenn ja, ist er bereit einzugreifen, damit die Risiken verringert werden können? Wenn nein, warum nicht?

  • Falls ja: Ist er bereit, vergleichbare Unterstützungsleistungen, wie sie für die Ernteversicherung vorgesehen sind, einzuführen?

  • Könnte alternativ eine Lösung im Bereich der Strukturverbesserungen vorgesehen werden? Wenn nein, warum nicht?

  • Welche rechtlichen Anpassungen müssten gegebenenfalls vorgenommen werden?

Begründung

Derzeit ist vorgesehen, dass die Ernteversicherung Produzentinnen und Produzenten für Ernteverluste entschädigt, die durch extreme und unvorhersehbare Klimaereignisse entstanden sind. Der Klimawandel wirkt sich auch auf die Verbreitung von Schädlingen oder Krankheitserregern in unserem Land aus, gegen die es oft keine Bekämpfungsmittel gibt oder nur solche, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf Fauna und Flora stark reglementiert sind.

Sind die Schadorganismen auf der Liste der Quarantäneorganismen aufgeführt, so erhalten die Kantone Abgeltungen für die Kosten der angeordneten Sanierungsmassnahmen (Entfernung der befallenen Pflanzen, Desinfektion usw.). Doch sobald das Verbreitungsgebiet der Organismen in unserem Land eine gewisse Grösse erreicht hat, werden sie von der Liste genommen. Die Sanierungsmassnahmen sind weiterhin vorgeschrieben, um die Kulturen zu schützen, es werden aber keine Abgeltungen mehr gezahlt. Die finanziellen Risiken sind beträchtlich.

Zur Erinnerung: Bei der Flavescence dorée, einer hochansteckenden Krankheit der Rebe, muss ab einem Befall von zwanzig Prozent der Parzelle die gesamte Bestockung ausgerissen werden.

Das Bakterium Xylella fastidiosa ist ein prioritärer Quarantäneorganismus und seine wirtschaftlichen und ökologischen Schäden gelten in Europa als die verheerendsten. Der Japankäfer, der im Kanton Tessin schon festgestellt wurde, wurde nun auch im Oberwallis gesichtet.

Das Tomato Brown Rugose Fruit Virus (ToBRFV) befällt neben der Tomate auch andere Pflanzen und muss ebenfalls obligatorisch bekämpft werden, damit seine Verbreitung verhindert werden kann. Die Kosten für Tilgungen und Gewächshaussanierungen belaufen sich auf Tausende von Franken. Einige Grossproduzenten haben eine Versicherung abgeschlossen. Wenn diese Art Versicherung allgemein gefördert würde, könnten die Folgen für die Produzentinnen und Produzenten gemildert werden, und verheerende finanzielle Auswirkungen verhindert werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat bezieht sich in seiner Antwort auf Risiken durch Schadorganismen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau.Der Bundesrat ist sich der finanziellen Risiken bewusst, die durch angeordnete Bekämpfungsmassnahmen gegen als Quarantäneorganismen geregelte Schädlinge und Krankheitserreger von Pflanzen entstehen können.Der Bund beteiligt sich im Zusammenhang mit Quarantäneorganismen an den Kosten der Kantone, die ihnen durch die Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen und Abfindungen nach Billigkeit an geschädigte Betriebe entstanden sind. Ordnet der Bund selber Bekämpfungsmassnahmen gegen diese Schadorganismen an, richtet er im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau nach bestimmten Kriterien ebenfalls Abfindungen nach Billigkeit an geschädigte Betriebe aus (Art. 156 Landwirtschaftsgesetz [LwG; SR 910.1]).Betrifft es jedoch Schadorganismen, die nicht oder nicht mehr als Quarantäneorganismen geregelt sind (z. B. die Kirschessigfliege), verfügt der Bund heute über keine Rechtsgrundlage, um Produzentinnen und Produzenten für Schäden an ihren Kulturen zu entschädigen oder privatwirtschaftliche Versicherungen gegen solche finanziellen Risiken zu subventionieren.Ziel der Beiträge zur Verbilligung von Prämien von Ernteversicherungen nach Art. 86b LwG (neu; BBl 2023 1527) ist eine verbesserte Risikoabsicherung der landwirschaftlichen Betriebe gegenüber wetterbedingten Ertragsschwankungen. Mit der aktuellen Rechtsgrundlage werden grossräumig auftretende Risiken wie Trockenheit und Frost gedeckt. Die Beiträge durch den Bund sind im Sinne einer Anschubfinanzierung auf 8 Jahre befristet. Sind Risiken im Rahmen der geförderten Ernteversicherungen versicherbar, so sind andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich ausgeschlossen (Art. 86b Abs. 5 LwG). Ohne entsprechende Rechtsgrundlage im Landwirtschaftsgesetz kann der Bund den Deckungsumfang der Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen nicht auf Schäden durch bestimmte neu auftretende Schadorganismen ausweiten und keine vergleichbare Unterstützung einführen.Strukturverbesserungsmassnahmen sind Werke und Anlagen im ländlichen Tiefbau, Neuordnungen des Grundeigentums, landwirtschaftliche Gebäude und Projekte zur regionalen Entwicklung. Ziel dieser Massnahmen ist die Verbesserung der Produktionsgrundlagen sowie der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum. Aufgrund dieses Geltungsbereichs können im Rahmen der entsprechenden Förderung keine Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheitserregern von Pflanzen gewährt werden.