Lexipedia

23.407 · Parlamentarische Initiative · 2023-03-14

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Das Parlamentsgesetz wird in Artikel 141 Absatz 2 mit folgendem Ziel ergänzt: Botschaften zum Erlass oder zur Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen enthalten unter dem Titel "Auswirkungen" zusätzlich zu den bisher nachzuweisenden Auswirkungen das Ergebnis einer Gesundheitsfolgenabschätzung.

Begründung

Die Gesundheitsfolgenabschätzung (GFA) zielt darauf ab, mögliche positive und negative Gesundheitsauswirkungen von politischen Vorhaben, insbesondere auch in Politikbereichen ausserhalb des Sektors Gesundheit, prospektiv abzuschätzen. Die GFA wird seit den 1970er-Jahren von der WHO aus der Erkenntnis heraus gefordert und gefördert, dass Gesundheit nicht alleine aus den Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems, aus den biologisch-genetischen Voraussetzungen und aus dem persönlichen Lebensstil resultiert. Wesentlich für Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung oder einzelner Personengruppen sind die Lebensbedingungen, insbesondere Umwelteinflüsse, Bildung, Beschäftigung, Einkommen, Wohnen, Nahrungsangebot, Frieden, soziale Lage, Chancengleichheit, soziale Unterstützung. Die Strategie "Gesundheit 2030" des Bundesrates erinnert daran, dass der Gesundheitszustand der Menschen in der Schweiz zu 60 Prozent von Faktoren ausserhalb der Gesundheitspolitik bestimmt wird. Dieses Wissen und die Verantwortung für eine kohärente Gesundheitspolitik sollen bei Verwaltung, Bundesrat und Parlament gestärkt werden.

Botschaften des Bundesrats und Berichte einer Parlamentskommission zur Schaffung oder Änderungen von rechtssetzenden Bestimmungen enthalten den Titel "Auswirkungen". Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes legt fest, was eine Botschaft erläutern muss, unter anderem (Bst. g) die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen. Diese sehr allgemein gehaltene Anweisung lässt nicht unbedingt an Gesundheitsfolgen denken, und in der Tat fehlt eine Abschätzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit in den meisten Botschaften. Es kommt nicht selten vor, dass Gesetze vorgeschlagen werden, die den gesundheitspolitischen Zielen des Bundesrates zuwiderlaufen.

Als Modell kann die Umsetzung von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe i dienen: "die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann". Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann hat 2017 ein Verfahren "Gleichstellungsfolgenabschätzung in Gesetzgebungsprojekten" entwickelt, samt drei Arbeitsinstrumenten. Sie erlauben ein gestuftes Vorgehen: Zuerst die Vorprüfung, danach nur bei Bedarf die Hauptprüfung. Analog kann mit der Gesundheitsfolgenabschätzung verfahren werden.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 03.05.2024

Die WAK-S hat die Vorlage zur Teilrevision des Kartellgesetzes (23.047) zu Ende beraten und ihr in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Sie kommt in der Sommersession in den Ständerat.

Die WAK-S unterstützt die Revisionsvorlage des Bundesrates und befürwortet insbesondere die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle, die Stärkung des Kartellzivilrechts sowie die Verbesserung des Widerspruchsverfahrens. Zudem werden die Umsetzungsvorschläge des Bundesrates zu den Motionen 16.4094 Fournier und 21.4189 Wicki begrüsst. Das Kernthema der Beratungen war die Frage der Beurteilung der Erheblichkeit von Wettbewerbsabreden, dem zentralen Element der Motion Français 18.4282, die ebenfalls mit der bundesrätlichen Vorlage umgesetzt wird. Mit Stichentscheid des Präsidenten (Wicki, RL) fordert die Kommissionsmehrheit in der relevanten Gesetzesbestimmung (Art. 5 Abs. 1bis) eine konsequentere Umsetzung als diejenige, die vom Bundesrat vorgeschlagen wird. Dementsprechend soll die Beurteilung der Erheblichkeit nicht nur qualitative und quantitative Kriterien berücksichtigen. Auch die Schädlichkeit einer Wettbewerbsabrede muss im konkreten Fall dargelegt werden. Dieses Anliegen der Kommissionsmehrheit wurde – ebenfalls mit Stichentscheid des Präsidenten – neu auch in Artikel 7 betreffend die unzulässigen Verhaltensweisen markbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen aufgenommen. Eine Minderheit fordert hingegen die ersatzlose Streichung dieser Bestimmungen. Bezüglich der Wettbewerbsabreden will sie bei der heutig geltenden Praxis der Erheblichkeitsprüfung bleiben. Ein weiterer Antrag betreffend die Einschränkung des Tatbestands der horizontalen Preiskartelle im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a wurde von der Kommissionsmehrheit abgelehnt.

Wiederum mit Stichentscheid des Präsidenten (Wicki, RL) wurde ein Antrag für die Einführung einer neuen sektorspezifischen Ausnahmeregelung im Bereich des professionellen Sportbetriebes von der Kommissionsmehrheit abgelehnt. Aus Sicht der Minderheit wäre die Verankerung einer solchen Bestimmung im Kartellgesetz wichtig, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der an Ligen mit professionellem Spielbetrieb teilnehmenden Clubs nachhaltig zu stärken.

Einstimmig beantragt die Kommission in Artikel 8 mehr Spielraum für den Bundesrat, damit in dringenden Ausnahmefällen Wettbewerbsbeschränkungen aus überwiegenden öffentlichen Interessen zugelassen werden können, ohne dass vorgängig eine kartellrechtliche Prüfung durch die WEKO durchgeführt werden muss.

Mit 9 zu 3 Stimmen befürwortet die Kommission schliesslich, dass von Unternehmen eingeführte Compliance-Massnahmen sanktionsmindernd berücksichtigt werden können.