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23.4075 · Interpellation · 2023-09-27

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Staatsverweigererinnen und Staatsverweigerer – in Deutschland oftmals als Reichsbürger oder Selbstverwalter bezeichnet – sprechen dem Staat die Legitimation ab. Sie halten sich nicht an Gesetze, bezahlen Steuern nicht oder erst nach Pfändungsandrohung und sie belästigen Behördenmitarbeitende. Letzteres zeigte eine neue Umfrage bei den Schweizer Betreibungsämtern eindrücklich auf

(https://www.srf.ch/news/schweiz/exklusiv-umfrage-staatsverweigerer-schikanieren-beamte-so-steht-s-in-ihrem-kanton).

In Deutschland wird die Gruppe mit nationalistischem und rechtsextremen Gedankengut in Verbindung gebracht. Waffenfunde bei Razzien durch Sicherheitsbehörden bezeugen dort ein erhöhtes Gewaltpotenzial dieser Gruppierungen. Studien und Medienberichte deuten auf ein reges Treiben der staatsverweigernden Szene auch in der Schweiz hin. Aus diesem Grund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

  • Auf wie viele Personen schätzt der Bundesrat die staatsverweigernde Szene in der Schweiz?

  • Wächst oder schrumpft die Szene?

  • Wie schätzt der Bundesrat das Gewaltpotenzial dieser Bewegung in der Schweiz ein?

  • Welche Verbindungen bestehen in der Schweiz zu rechtsextremen Gruppierungen? Welche Überlappungen gibt es in der «Mitgliedschaft»?

  • Welche Verbindungen bestehen zwischen Schweizer Staatsverweigerern und der deutschen Reichsbürger-Struktur?

  • Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, damit die Schweiz nicht als Ausweichstandort für staatsverweigernde Szenen wird, welchen im nahen Ausland die Strafverfolgung oder die Überwachung durch den Staatsschutz droht?

  • Über welche Instrumente verfügt der Bundesrat, um auf die Bedrohung durch diese Szene angemessen reagieren zu können? Genügt beispielsweise Art. 8 Abs. 2 Bst. c. des Waffengesetzes um Staatsverweigerern bei Bedarf den Erwerb einer Feuerwaffe zu untersagen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Präsenz von Staatsverweigererinnen und Staatsverweigerern in der Schweiz wird von Gemeinde-, Kantons- und Bundesbehörden festgestellt. Seit Anfang der Covid-Pandemie sind die staatsverweigernde Szene und deren Sympathisantinnen und Sympathisanten in der Öf-fentlichkeit präsenter und sichtbarer geworden. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) darf im Bereich des gewalttätigen Extremismus vorsorgliche Massnahmen ergreifen, wenn ein effektiver Gewaltbezug besteht (das heisst die Verübung, Förderung oder der konkrete Aufruf zur Verübung von Gewalttaten) von Personen, Organisationen oder anstehenden Ereignissen gegeben ist (Art. 19 Abs 2 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst; SR 121). Personen, die sich politisch radikalisieren, fallen somit nicht in den Kompetenzbereich des NDB, solange kein konkreter Gewaltbezug feststellbar ist. Deshalb darf der NDB weder die Problematik der Reichsbürgerinnen und -bürger noch jene der Staatsverweigererinnen und -verweigerer bearbeiten. Eine Beurteilung der Verbindung zwischen den entsprechenden Szenen in Deutsch-land und der Schweiz ist deshalb nicht möglich. Der NDB stellt keine systematische Über-schneidung zwischen der gewalttätigen rechtsextremen Szene und der staatsverweigernden Szene fest. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes (fedpol, Bundesanwaltschaft) ver-fügen über mehrere Instrumente zum Kampf gegen die Verbreitung von gewalttätigen Ideolo-gien, insbesondere die Möglichkeit, zu Gewalttätigkeit aufrufendes Propagandamaterial si-cherzustellen, zu beschlagnahmen und einzuziehen (Art. 13e des Bundesgesetzes über Mas-snahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; SR 120), Entfernungs- und Fernhaltemassnah-men zu verfügen, zu Gesuchen um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins Stellung zu nehmen (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition; SR 514.54) oder, im Fall von strafbaren Handlungen, Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen. Alle diese Instrumente werden immer fallweise und in Abhängigkeit von der betroffenen Person angewendet.