23.4097 · Motion · 2023-09-27
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für ein Bundesgesetz (Rahmengesetz) auszuarbeiten und vorzulegen, das den normativen Rahmen im Schweizer Recht (ausreichende normative Dichte, Spitze der Normenpyramide) für einen nachhaltigen Finanzsektor festlegt, insbesondere in Bezug auf die Klassifizierung von Finanzdienstleistungen und -produkten (z.B. grün-braun) und die Bekämpfung von Greenwashing. Ziel eines solchen Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass der Schweizer Finanzplatz wettbewerbsfähig bleibt. Die Initiative entspringt somit der Absicht, die Wirtschaftstätigkeit, die Arbeitsplätze und das Knowhow in der Schweiz zu unterstützen. Dazu muss der Rückstand der Schweiz in diesen Bereichen aufgeholt werden, insbesondere im Vergleich zum EU-Recht (Taxonomie, SFDR [Sustainable Finance Disclosure Regulation]) und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Berichten und Stellungnahmen des Bundesrates der letzten Jahre. Wir sind uns bewusst, dass die ursprünglichen Definitionen verfeinert werden müssen, und zwar in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Finanzsektors.
Begründung
Der Finanzsektor ermöglicht Aktionärsaktivismus (z. B. Pensionskassen oder institutionelle Vermögensverwalter, die grosse Beteiligungen an Unternehmen halten) und die Überwachung oder Ermutigung, Vermögenswerte in weniger umweltschädliche Sektoren und Unternehmen anzulegen. Damit kann er eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Bekämpfung der oben genannten Beeinträchtigungen spielen. Die Schweiz mit ihrem erstklassigen Finanzplatz muss ihre Rahmenbedingungen kontinuierlich aufrechterhalten und verbessern und wettbewerbsfähig bleiben.
Die FINMA ist der Ansicht, es mangle sowohl bei der Klassifizierung von Dienstleistungen und Produkten unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit als auch bei der Bekämpfung von Greenwashing an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
Jeder Fall von Greenwashing bringt den gesamten Finanzsektor in Verruf.
Das Bundesgesetz über Nachhaltigkeit im Finanzsektor, Rahmengesetz Lex ESGsollte insbesondere :
begrifflich bestimmen, was als nachhaltige Investition gilt und warum, und Rahmenbedingungen festlegen, namentlich gestützt auf Grundsätze, die sich an den Swiss Climate Scores orientieren.
die Eurokompatibilität als Prinzip verankern, also die Annahme, dass jeder Finanzdienstleister, der dem europäischen Recht entspricht, auch dem Schweizer Recht entspricht, vgl. Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Asset Management Association (AMAS), die diese Äquivalenzen bereits vorsehen,
Greenwashing klar definieren und Massnahmen dagegen ergreifen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Am 18. Juni 2023 haben die Schweizer Stimmberechtigten das Klimagesetz angenommen (tritt voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft), das festhält, dass der Bund dafür sorgt, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leistet (Art. 9). Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass dem Finanzsektor beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft eine wichtige Rolle zukommt. Dies hat er unter anderem am 16. Dezember 2022 im Bericht Sustainable-Finance Schweiz sowie in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung SNE 2030 zur Umsetzung der Agenda 2030 mit den 17 Nachhaltigkeitszielen der UNO so festgehalten. Ein nachhaltiger Finanzsektor ist auch ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor im Rahmen des nachhaltigen Wachstums. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 zudem seinen Standpunkt bezüglich der Prävention von Greenwashing im Finanzsektor veröffentlicht und eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beauftragt zu prüfen, wie der Standpunkt am besten umzusetzen ist. In seinem Standpunkt hat der Bundesrat die Grundsätze festgelegt, die er für die Vermeidung von Greenwashing als notwendig erachtet. So sollten Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen, die als nachhaltig dargestellt werden, über ihre finanziellen Ziele hinaus entweder mit einem oder mehreren spezifischen Nachhaltigkeitszielen verträglich sein oder zur Umsetzung eines oder mehrerer spezifischer Nachhaltigkeitsziele beitragen. Bei der Ausarbeitung der neuen Vorschriften wird die Problematik der Kohärenz unterschiedlicher Nachhaltigkeitsziele zu thematisieren sein. Dies weil eine Investition in einem Bereich unter Umständen nachhaltig sein kann, in einem anderen Bereich jedoch nicht . Der Bundesrat erkennt die Bedeutung eines glaubwürdigen Active-Ownership-Ansatzes in diesem Rahmen ausdrücklich an. Vor allem im Klimabereich hält er eine statische Klassifizierung «grüner» Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen jedoch nicht für opportun, insbesondere aufgrund der Wichtigkeit, die Transition hin zu einer grüneren Wirtschaft zu finanzieren.Am 25. Oktober 2023 hat das EFD den Bundesrat informiert, dass es für die Umsetzung des Standpunktes des Bundesrates eine Regulierungsvorlage erarbeiten wird, und eine Medienmitteilung zu diesem Thema veröffentlicht. Die Regulierungsvorlage wird Änderungsvorschläge für die relevanten Verordnungen enthalten, prinzipienbasiert sein und eine Umsetzung zu überschaubaren Kosten ermöglichen. Ihr Geltungsbereich wird Schweizer Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen abdecken. Eine solche Regulierung soll mit ausländischen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Europäischen Union, kompatibel und interoperabel sein und durch Selbstregulierungen der Branchen ergänzt werden können. Die Vorlage wird die Entwicklungen im Inland (z. B. Swiss Climate Scores) sowie im Ausland berücksichtigen. Falls die Finanzbranche doch eine Selbstregulierung präsentiert, die den Standpunkt effektiv umsetzt, wird das EFD auf weitere Regulierungsarbeiten verzichten. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, aufgrund der zunehmenden Bedeutung nicht finanzieller Aspekte bei Anlageentscheiden ein entsprechendes neues Gesetz zu erarbeiten. Der schweizerische Rechtsrahmen bietet bereits heute eine hohe Flexibilität und erlaubt es, die jeweils erforderlichen Änderungen an den relevanten Verordnungen vorzunehmen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.