23.4105 · Motion · 2023-09-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass die Einführung neuer Leistungen im KVG für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird. Eine Aufhebung des Moratoriums soll nur mit einer absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder möglich sein, analog zum Vorbild der Ausgabenbremse.
Begründung
Die Krankenversicherungsprämien werden im Jahr 2024 um 8,7 Prozent steigen, bei einigen Versicherern steht eine Zunahme im zweistelligen Bereich an. Auch für 2025 ist ein überdurchschnittlicher Prämienanstieg zu befürchten. Der Grund dafür sind die stets steigenden Gesundheitskosten und die laufende Erweiterung des Leistungskatalogs, die vom Bundesrat, von Gerichten oder manchmal auch vom Parlament beschlossen wird.
Neue Leistungen im KVG werden zudem bereits diskutiert oder von Leistungserbringern gefordert. Ein mehrjähriges Moratorium soll dazu beitragen, die Kosten und damit die Prämienentwicklung zu dämpfen und die Bevölkerung von weiteren Prämiensprüngen zu verschonen. Gleichzeitig sollte das Parlament im Sinne einer Selbstverpflichtung bei neuen Leistungen zurückhaltend sein.
Neue Leistungen, die zum Beispiel aufgrund ihres innovativen Charakters gerechtfertigt sind, sind von der Regelung auszunehmen. In Anbetracht der Situation bei der Kostenentwicklung muss jedoch eine stärkere politische Kontrolle durchgesetzt werden, ähnlich wie bei der Ausgabenbremse.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat zeigt sich besorgt über den starken Anstieg der Gesundheitskosten, die sich in steigenden Prämien widerspiegeln. Dieser Anstieg ist auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen: Die alternde Bevölkerung, neue Medikamente und Behandlungen sowie eine Zunahme der Gesundheitsleistungen (insbesondere mehr Arztbesuche, mehr ambulante Spitalleistungen sowie mehr und teurere Medikamente).
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 18.3847 Frehner «Entwicklung des Leistungskatalogs der OKP seit dem Inkrafttreten des KVG» aufgezeigt hat, tragen die Beschlüsse hinsichtlich neuer Leistungen (ausgenommen Arzneimittel) wohl zu einer gewissen Kostenzunahme bei, jedoch sind diese deutlich weniger prämienrelevant als andere Faktoren. Der Bundesrat geht davon aus, dass aufgrund des medizinisch-technischen Fortschritts und der demografischen Entwicklung die Gesundheitskosten auch in Zukunft weiter steigen. Dieser Kostenanstieg muss auf das medizinisch begründbare Mass beschränkt werden, ohne die Qualität der Versorgung zu vermindern. Ein generelles Moratorium für die Aufnahme neuer Leistungen wird nicht als geeignete Massnahme erachtet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die grosse Mehrheit der regelmässigen Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) kleinere Anpassungen des Leistungskatalogs beinhalten. Zum Beispiel wenn sich neue Behandlungsmethoden als sinnvoller oder auch günstiger erweisen. Auch wäre eine Abgrenzung von innovativen zu nicht-innovativen Leistungen in der Praxis mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Um eine hochstehende medizinische Versorgung gemäss dem neusten Stand der Medizin gewährleisten zu können, sollen der Bundesrat und das zuständige Departement entsprechend weiterhin die Kompetenz behalten, im vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen Rahmen den Leistungskatalog unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit anzupassen. Der Bundesrat erachtet es zudem als wichtig, dass allfällige Erweiterungen des Leistungsbereichs auf Stufe des KVG restriktiv und nur nach sorgfältiger Prüfung des Mehrnutzens und der Kostenauswirkungen erfolgt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.