Krankenversicherung. Wohlfühlveranstaltungen sind keine Krankheitsbehandlungen. Stopp der Verschleuderung von Prämien- und Steuergeldern!
23.4108 · Motion · 2023-09-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, die Vorgaben im KVG oder in den einschlägigen Verordnungen derart zu präzisieren, dass Alltagsprobleme ohne Krankheitswert nicht mehr zu Lasten der OKP abgerechnet werden dürfen. Insbesondere sollen psychotherapeutische Behandlungen eingestellt werden müssen, wenn innert nützlicher Frist keine verlässliche Krankheitsdiagnose vorliegt.
Begründung
Mit dem neuen "Anordnungsmodell" mischen derzeit Tausende von psychologischen Psychotherapeuten den Gesundheitsmarkt neu auf, Tausende vom Psychologen in Weiterbildung werden in den nächsten Monaten und Jahren dazustossen. Bereits für das Jahre 2023 werden für die Prämien- und Steuerzahler dadurch Mehrkosten von schätzungsweise ca. CHF 300 Mio. anfallen. Gänzlich unannehmbar wäre es, wenn im Rahmen dieser kostspieligen Mengenausweitung in grösserem Rahmen Behandlungen von Alltagsproblemen ohne Krankheitswert (z.B. Persönlichkeitsentwicklungen, Befindlichkeitsschwankungen, Eheprobleme etc.) in Rechnung gestellt würden. Aber genau dies ist gemäss Insidern der Fall: Es gäbe ernsthafte Anzeichen, dass insbesondere psychologische Psychotherapeuten sich regelmässig und in Dutzenden von "Therapiestunden" zu Lasten des KVG mit Bagatellen ohne Krankheitswert befassen würden. Dies obschon innert maximal drei Sitzungen eine klare Diagnose gestellt werden könnte und auch gestellt werden müsste, wie ausgewiesene Fachspezialisten betonen. Auch der teilweise behauptete "Mangel an Fachpersonen" habe seinen Ursprung wohl eher darin, dass zu häufig leichte Fällen ohne Krankheitswert statt tatsächlich erkrankte Personen "therapiert" würden. Die ganze Problematik entstand auch dadurch, dass gemäss Verordnung fachlich nicht spezialisierte Ärzte anordnen dürfen, was oft bedeutet, dass ohne oder ohne verlässliche Diagnose angeordnet wird. Die sachfremde Verwendung von OKP-Geldern kann und muss eingedämmt werden. Z.B. indem die einschlägige Verordnung festhält, dass eine Psychotherapie spätestens nach 3 Sitzungen eingestellt werden muss, wenn keine Erkrankung diagnostiziert wurde. Nur wenn seitens des anordnenden Arztes, allenfalls des ausführenden Psychotherapeuten, eine fachlich korrekt erstellte Krankheitsdiagnose vorliegt, soll eine Behandlung zu Lasten des KVG erfolgen bzw. fortgesetzt werden dürfen. Zweimal 15 Therapiesitzungen zu Lasten des KVG, ohne dass eine Krankheitsdiagnose vorliegen muss.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die gesetzlichen Grundlagen geben bereits heute vor, dass nur Leistungen bei Krankheitswert von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Dies gilt bei somatischen und bei psychischen Erkrankungen. Weiter hat das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass Leistungen für Alltagsprobleme oder Lebenskrisen ohne Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht von der OKP zu übernehmen sind. Die ärztliche Anordnung setzt grundsätzlich immer das Vorhandensein einer Beurteilung des Krankheitswerts voraus. Die Versicherer haben die Möglichkeit, im Rahmen der Rechnungsprüfung Informationen zur Prüfung der Einhaltung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) im Einzelfall zu verlangen. Beides hat nicht erst nach zweimal 15 Sitzungen zu erfolgen. Dem Bundesrat liegen keine verlässlichen Grundlagen zur Beurteilung der Situation hinsichtlich Vergütung von Therapien bei Alltagsproblemen ohne Krankheitswert durch die OKP vor. Im Rahmen der Evaluation im 2025 soll auch die Frage der Indikationsstellung und Prüfung der WZW-Voraussetzungen im Einzelfall durch die Versicherer evaluiert werden. Würde die Evaluation fundierte Hinweise liefern, dass zusätzliche Prüfungen im Bereich Indikationsstellung sinnvoll sind, wird eine entsprechende Anpassung auf Verordnungsstufe geprüft.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.