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23.4139 · Motion · 2023-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse Schichtzulagen von den relevanten Lohnbestandteilen auszunehmen. Dies unter der Voraussetzung, dass das betroffene Unternehmen bestätigt, die Erschwernis-Zulagen (u.a. Schicht-Zulagen und ihre Höhe sowie Pikettdienst-Zulagen) geschlechtsneutral auszurichten und bei der Vergabe von Schichtarbeit/Pikett kein Geschlecht zu benachteiligen. Dafür wird Art. 7 Absatz d. wie folgt angepasst: "Alle Lohnbestandteile wurden vollständig erfasst, mit Ausnahme von Erschwernis-Zulagen (Schicht- sowie Pikettdienst-Zulagen) wenn das Unternehmen deklariert, dass diese per se und in ihrer Höhe diskriminierungsfrei ausgestaltet sind und die Mitarbeitenden unabhängig von ihrem Geschlecht Zugang zu entsprechenden Arbeiten haben.

Begründung

In seiner Antwort auf die Interpellation Schilliger 22.3447 schrieb der Bundesrat: «Sowohl Schicht- als auch Nachtzulagen sind Vergütungselemente, die (…) angesichts des Ermessens der Arbeitgeberin in Bezug auf deren Zuteilung (Arbeits-/Einsatzplanung) und bzw. oder Bemessung (Höhe) ein Diskriminierungspotential bergen.» Diese Behauptung ist völlig realitätsfremd: Die Unternehmen finden kaum genügend Mitarbeitende mit der Bereitschaft für Schichtarbeit. Das gleiche gilt auch für öffentliche Arbeitgebende wie Polizeicorps oder Ambulanz. Auch aus diesem Grund sind die Schichtzulagen für Frauen und Männer in der Praxis gleich hoch, und die Arbeitgebenden sind dankbar für jeden einzelnen Mitarbeitenden – unabhängig von seinem Geschlecht – der Schichtarbeit leistet!
Fakt ist jedoch, dass beispielsweise in der Industrie oder im Sicherheitsbereich deutlich mehr Männer in der Schichtarbeit arbeiten. Das hat vielfältige Gründe, die nicht im Einfluss des Arbeitgebers liegen. Der starke Männerüberhang verzerrt in Betrieben mit hohem Schichtarbeits-Anteil jedoch das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse so massiv, dass diese Betriebe die Toleranzschwelle von 5% allein aufgrund der Schichtzulagen überschreiten. Sie müssen die Analyse wiederholen, sind Reputationsrisiken ausgesetzt, können sich nicht mehr an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen und müssen in gewissen Fällen mit Sanktionen rechnen (Konventionalstrafen).
In der Praxis können also Betriebe mit hohem Schichtanteil die Lohngleichheitsprüfung gar nicht bestehen, obwohl sie vollumfänglich korrekt handeln.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Lohngleichheitsanalyse gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1; Art. 13a ff.) dient der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Lohngleichheit gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 22.3447 Schilliger «Schicht- und Nachtarbeitszulagen in der Lohngleichheitsanalyse berücksichtigen» ausgeführt, müssen dabei sämtliche Vergütungselemente berücksichtigt werden, die nach der geltenden Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 8 Absatz 3 BV und Artikel 3 GlG oder anderen Rechtsgebieten als Lohn qualifiziert werden und bei denen ein direktes oder indirektes Diskriminierungspotential besteht. Bei Zulagen handelt es sich ebenfalls um Lohnbestandteile, die bei einer ungerechtfertigten ungleichen Ausrichtung eine Lohndiskriminierung darstellen. Ein Diskriminierungspotenzial liegt nicht nur bei der Bemessung der Zulagen vor, sondern besteht zum Beispiel auch dann, wenn gewisse Zulagen Vollzeitangestellten vorbehalten sind oder Zulagenregelungen in typischen «Frauenberufen» beim gleichen Unternehmen vergleichsweise ungünstiger ausgestaltet sind. Die Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse (SR 151.14) bezieht sich nur auf Lohngleichheitsanalysen nach GlG. Diese Verordnung wird auf Ende Juni 2032 zusammen mit der Analysepflicht nach GlG ausser Kraft treten (Art. 11 der Verordnung). Lohngleichheitsanalysen, die im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens verlangt werden, wären von der vom Motionär gewünschten Änderung nicht betroffen. Sanktionen sind nur im öffentlichen Beschaffungswesen, aber nicht im GlG vorgesehen. Das Anliegen des Motionärs könnte schliesslich nicht mit einer blossen Änderung der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse umgesetzt werden, denn der Einbezug von Zulagen in die Lohngleichheitsanalyse ergibt sich aus der Definition des Lohnes gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Artikel 8 Absatz 3 BV und Artikel 3 GlG. Der Bundesrat ist jedoch bereit, das Anliegen der Motion mittels einer Anpassung der Wegleitung zum Standard-Analyse-Tool des Bundes (Logib) zu prüfen. Bis zum Abschluss dieser Prüfung werden die Schichtzulagen und Nachtdienstzulagen sowie die Pikettentschädigungen in der Wegleitung so kategorisiert, dass sie vorübergehend einzig auf ihre Relevanz und Verhältnismässigkeit hin überprüft werden können (Kategorie 1*).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.