23.4166 · Motion · 2023-09-28
Departement des Innern
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Verkauf von gesundheitsgefährdendem Kinderspielzeug im Internet einzuschränken.
Begründung
Auf der Website European Safety Gate werden regelmässig Spielzeugartikel aufgeführt, die auf dem Markt erhältlich sind und als gesundheitsgefährdend gelten. Oft werden diese Artikel von skrupellosen Herstellern illegal online verkauft. In letzter Zeit wurde auf mehrere gefährliche Produkte hingewiesen, so etwa aufblasbare Bälle, die chemische Gase enthalten, Spielzeug mit schädlichen Farben, die Allergien auslösen, und Wasserballons, die mit krebserzeugenden Stoffen hergestellt werden. All dies ist im Internet zu Spottpreisen frei erhältlich. Europa will Gegensteuer geben und verschärft die Vorschriften. In der Schweiz hingegen sind vorerst keine Massnahmen zur Lösung dieses Problems geplant, zumindest nicht bis 2025. Dannzumal sollen die heute für diesen Bereich geltenden Vorschriften überarbeitet werden. Es liegt auf der Hand, dass geeignete Massnahmen getroffen werden müssen, um die Gesundheit der Kinder zu schützen und insbesondere um den Eltern dabei zu helfen, keine Produkte zu kaufen, die die Gesundheit ihrer Kinder gefährden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Spielzeuge gehören in der Schweiz zu den Gebrauchsgegenständen, die vom Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) erfasst sind. Die Schweizer Gesetzgebung regelt deren Sicherheit umfänglich. Die Anforderungen sind mit jenen der Eu-ropäischen Union (EU) harmonisiert. Es dürfen nur konforme und somit sichere Spielzeuge in Verkehr gebracht werden.
Der Import von Spielzeug für den privaten häuslichen Gebrauch wird in der Schweiz – wie in der EU – jedoch nicht vom Geltungsbereich des Lebensmittelrechts erfasst und erfolgt grundsätzlich in Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten. Dazu gehören auch Bestellungen im Internet. Nur Spielzeuge, die vom Händler in der Schweiz angeboten werden, unterliegen der Kontrolle der kantonalen Vollzugsbehörden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Privatimport von Spielzeugen keinen Einschränkungen unterliegt. Spielzeuge, die Immaterialgüterrechte (z.B. Marken- oder Designrechte) verletzen, dürfen nicht in die Schweiz importiert werden. Sie können beim Grenzübertritt eingezogen und vernichtet werden.
In der bevorstehenden Teilrevision des LMG soll der Internethandel besser geregelt werden. So sollen beispielsweise bessere Möglichkeiten für den kantonalen Vollzug geschaffen wer-den, um Websites zu schliessen und Produkte aus Internetshops und Onlineplattformen zu entfernen. Ebenfalls wird geprüft, inwiefern die Anbieter von Online-Angeboten konsequenter zur Selbstkontrolle und Rückverfolgbarkeit verpflichtet werden können. Die Eigenverantwor-tung beim Import für den privaten Gebrauch und bei Bestellungen via Internet im Ausland bleibt jedoch bestehen. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich Mitte 2024 eröffnet werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.