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23.4293 · Interpellation · 2023-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Wer Beruf und Familie zu kombinieren versucht merkt häufig dass Karriere und Kinder schwierig zu vereinen sind – ausser ein(e) Partner(in) hält einem den Rücken frei und man ‘«verpasst» entweder das eine oder das andere. Als Konsequenz dieses faktischen Wahlzwanges fehlt unserer Gesellschaft zunehmend bestens ausgebildetes Personal aus den eigenen Reihen.

Aus diesem Grund sind insbesondere auch auf Führungsstufen dafür geeignete Menschen verbreitet nicht (mehr) tätig. Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte eine verstärkte Förderung sogenannter Top-Sharing-Modelle sein um anspruchsvolle Führungsfunktionen auf mehr als 2 Schultern zu verteilen. Bezüglich Koordination kann das für im Top-Sharing arbeitende Personen und deren Vorgesetzte anspruchsvoll sein - aber auch Chancen bieten wie z.B. breitere Kompetenzen und bessere Resilienz (z.B. bei Abwesenheiten, Krankheit u.ä.).

Top-Sharing existiert bereits, sowohl in der Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Weil jedoch in vielen Köpfen noch Unsicherheiten oder Vorurteile bezüglich dieser Führungsform bestehen, wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Unter welchen Rahmenbedingungen bewährt sich Top-Sharing erfahrungsgemäss besonders (Erfolgsfaktoren) und was für Herausforderungen gilt es zu beachten? (Stolpersteine)

2. Sind Co-Kandidaturen auch in Exekutiv-Gremien der obersten Verwaltungsführung möglich, in welche man i.A. gewählt werden muss? (z.B. Stadtrat, Regierungsrat, Bundesrat) Und wo diese heute nicht zulässig sind: Welche formalrechtlichen Bestimmungen müssten dazu allenfalls geändert werden?

3. Sind dem Bundesrat real existierende oder ehemalige Beispiele zum vorangehenden Fragekomplex (Pt. 2) aus dem In- oder Ausland bekannt und was sind bzw. waren die Erfahrungen damit?

4. Sieht der Bundesrat in (allenfalls auch temporären) Top-Sharing-Modellen einen potentiell hilfreichen Ansatz zu verbesserter Vereinbarkeit von Karriere und Familie bzw. zur besseren Ausschöpfung des inländischen Führungskräftepotentials?

5. Falls ja: Welche Massnahmen (e.g. Erfahrungsaustausch?) scheinen geeignet, um die derzeit eher gemächlich wirkende Fortschritte in «gelebtem» Top-Sharing zu begünstigen.

6. Wo sieht der Bundesrat in dieser Thematik wesentliche Wissens- und / oder Erfahrungslücken, die man vertieft abklären und / oder testen sollte?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Die Eignung von Stellen für Job- und Topsharing hängt von zahlreichen Faktoren ab und lässt sich nicht schematisch beurteilen. Voraussetzungen, damit Job- und Topsharings erfolgreich sind liegen zu einem grossen Teil in persönlichen Eigenschaften der Stellenpartnerinnen und Stellenpartner. Die Bundesverwaltung anerkennt die Vorteile, die Jobsharing mit sich bringen kann. Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmodelle sowie die Möglichkeit zu Teilzeitarbeit und Jobsharing angeboten (Art. 64abis Abs. 1 der Bundespersonalverordnung, BPV; SR 172.220.111.3). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Jobsharing. Es obliegt den Vorgesetzten, Vor- und Nachteile eines Jobsharings auch in anspruchsvollen Leitungspositionen zu beurteilen. Zu 2 und 3: Artikel 175 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) und darauf basierend Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) halten fest, dass der Bundesrat aus sieben Mitgliedern besteht. Die Anzahl Personen, die der Regierung angehören, ist somit explizit normiert. Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement (Art. 35 Abs. 2 RVOG) und trägt dafür die politische Verantwortung (Art. 37 Abs. 1 RVOG). Der Gesetzgeber hat mit seiner klaren Regelung zum Ausdruck gebracht, dass die Funktion einer Bundesrätin und eines Bundesrates in Personalunion von einer Person wahrzunehmen ist und nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden kann. Für die Einführung eines Exekutivsharing im Bundesrat müsste die Bundesverfassung geändert werden. Die Erweiterung des Kollegiums hätte einen erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums (Art. 175 Abs. 3 und 4 BV) und das Funktionieren des Kollegialprinzips. Zu einem Exekutivsharing auf der Ebene Kanton oder Gemeinde äussert sich der Bundesrat nicht. Die Kantone sind, sofern ihre demokratische Verfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht (Art. 51 BV), in der Ausgestaltung ihrer Regierungsbehörden souverän. Dem Bundesrat sind keine Erfahrungen mit Topsharing in politischen Exekutivämtern bekannt. Zu 4-6: Flexible Arbeitsbedingungen sind ein wichtiger Faktor, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Flexible Arbeitsmöglichkeiten wie Teilzeitarbeit, Telearbeit oder Jobsharing können Unternehmen zudem Vorteile bei der Rekrutierung von Fachkräften bieten und tragen damit potenziell auch positiv zur Ausschöpfung bestehender Fachkräftepotenziale bei. Die Entwicklung und Umsetzung solcher Massnahmen sind in erster Linie eine Angelegenheit der Unternehmen. Mittlerweile haben sich Jobsharing-Plattformen auch als eigenständiges marktwirtschaftliches Instrument etabliert. Der Bund unterstützt seinerseits die Entstehung innovativer Arbeitsformen durch Informationsprojekte zur Verbreitung von Beispielen guter Praxis. Darüber hinaus gewährt er Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.1). Diese Finanzhilfen kann das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann für Projekte zur Förderung von familienfreundlichen Arbeitsbedingungen und der Vertretung von Frauen auf allen hierarchischen Stufen vergeben. Darunter fallen auch solche zu Job- und Topsharing. Der Bundesrat erachtet das Informationsangebot zum Thema Job- und Topsharing grundsätzlich als gut ausgebaut. Deshalb sieht er in dieser Thematik keinen Bedarf für weitere Abklärungen.

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