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23.4376 · Interpellation · 2023-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wie wird sicher gestellt, dass niemand mit einer fremden Krankenkassenkarte Leistungen bezieht?

Begründung

Es sind Fälle bekannt, wonach nicht versicherte Personen medizinische Leistungen unter Verwendung einer fremden Krankenkassenkarte bezogen haben.

Dies geschah mit Wissen der tatsächlich versicherten Person. Bespiel "sans-papiers" und Umgehung der Franchise.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet, sich für Krankenpflege zu versichern. Die Versicherungspflicht gilt mit den vom Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; 832.102) festgelegten spezifischen Ausnahmen für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig ihrer Nationalität oder ihrem rechtlichen Aufenthaltsstatus. Damit unterstehen auch Personen ohne Aufenthaltsbewilligung wie Sans Papiers und ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, dem Versicherungsobligatorium. Sie sind verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschliessen. Nach Artikel 42a KVG erhält jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die AHV-Nummer (Art. 42a Abs. 1 KVG). Diese Karte dient der Abrechnung von Leistungen nach dem KVG (Art. 42a Abs. 2 KVG). Ziel der Versichertenkarte ist es, die administrativen Abläufe bei der Rechnungsstellung zwischen den Versicherern und Leistungserbringern zu vereinfachen. Die Leistungserbringer überprüfen in der Regel die Identität des Patienten, indem sie nach Name, Geburtsdatum und Adresse fragen. Stimmen die Antworten mit den Angaben auf der Versichertenkarte überein, wird in der Regel nicht zusätzlich ein Ausweis verlangt. Grundsätzlich ist es aber klar die Pflicht der Leistungserbringer zu prüfen, ob die vorgewiesene Versichertenkarte der zu behandelnden Person zugeordnet werden kann. Die überwiegende Mehrheit der Versicherten ist in einem Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (alternative Versicherungsmodelle) versichert. Am beliebtesten sind die sogenannten Hausarztmodelle. Die Annahme einer fremden Identität erscheint in dieser Konstellation eher unwahrscheinlich, da der behandelnde Arzt oder die Ärztin den Patienten oder die Patientin in der Regel kennt. Auch in der Apotheke ist ein Missbrauch eher wenig wahrscheinlich, da für die Medikamentenabgabe neben der Versichertenkarte ein ärztliches Rezept mit Namen und Geburtsdatum der Person erforderlich ist. Stellt der Krankenversicherer – allenfalls aufgrund eines konkreten Hinweises – einen Missbrauch der Versichertenkarte fest, wird er in der Regel die Vergütung verweigern und allenfalls Strafanzeige erstatten. Beim Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind bisher keine entsprechenden Missbrauchsmeldungen eingegangen. Der Bundesrat geht deshalb aus den genannten Gründen davon aus, dass ein Missbrauch der Versichertenkarte zwar grundsätzlich möglich ist, in der Praxis aber sehr selten vorkommt. Dennoch wird er die Entwicklung im Auge behalten.