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23.4415 · Interpellation · 2023-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Staatssekretariat für Migration SEM erwähnte in einer Medienmitteilung vom 27. Oktober 2023 zum 26. Gemischten Ausschuss zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zum Freizügigkeitsabkommen FZA, «dass Schweizer Staatsangehörige in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten von Gesetzgebungen betroffen sind, die aus Sicht der Schweiz nicht mit dem FZA kompatibel sind.»

Um welche Gesetzgebungen in welchen Ländern handelt es sich?

Welches sind die nachteiligen Auswirkungen für Schweizer Staatsangehörige?

Stellungnahme des Bundesrates

In Finnland und Deutschland sehen sich derzeit Schweizer Staatsangehörige mit nationalen Gesetzen konfrontiert, die aus Sicht der Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) verstossen. So besteht für Schweizer Staatsangehörige in Finnland eine Bewilligungspflicht, wenn sie dort eine Immobilie erwerben möchten. Aus Sicht der Schweiz ist diese Bewilligungspflicht nicht kompatibel mit den Bestimmungen des FZA. Es gibt dafür auch keine Rechtfertigung. Laut FZA gelten für Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in Finnland in Bezug auf den Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie für inländische Personen ( Art. 25 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 Bst. f FZA ).In Deutschland erhalten Rentnerinnen und Renter eine sogenannte Energiepreispauschale. Diese Möglichkeit steht auch Rentnerinnen und Rentern aus anderen EU-Mitgliedstaaten offen, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Beziehende von Schweizer Renten mit Wohnsitz in Deutschland sind hiervon jedoch ausgeschlossen. Dies verletzt aus Sicht der Schweiz das im FZA verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA). Eine Rechtfertigung ist auch hier nicht ersichtlich. Die Schweiz setzt sich auf verschiedenen Ebenen dafür ein, dass für in Deutschland und Finnland lebende Schweizer Staatsangehörige dieselben Rechte gemäss FZA wie für inländische Personen zur Anwendung gelangen.Nachdem zunächst bilaterale Kontakte mit den beiden Staaten stattgefunden haben, wurden die Themen im Gemischten Ausschuss Schweiz – EU zum FZA besprochen. Die EU-Kommission wird die Fragen nun zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten prüfen. Der Gemischte Ausschuss ist für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens verantwortlich (Art. 14 Abs. 1 FZA). Das beschriebene Vorgehen ist üblich, beide Seiten können in diesem Rahmen Fragestellungen zur Umsetzung des Abkommens aufnehmen und gemeinsam nach Lösungen suchen.