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23.4486 · Motion · 2023-12-22

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Meldevorschriften für Equiden in der Tierseuchenverordnung so anzupassen, dass beim Zu- und Abgang von Equiden die gleichen Bedingungen einzuhalten sind wie bei den Klauentieren. Zudem ist die Einzeltiererfassung bei den Schweinen zu prüfen.

Begründung

Die Meldevorschriften von Equiden an die Tierverkehrsdatenbank (TVD) müssen in den Bereichen Meldefrist und Zuständigkeit an diejenige der Klauentiere angeglichen werden. Gemäss der Tierseuchengesetzgebung muss jeder Zu- und Abgang von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) innert drei Tagen durch die Tierhalterin oder den Tierhalter an die TVD gemeldet werden. Eine Ausnahme bilden die Equiden (Pferde, Esel). Das Verstellen von Equiden muss erst nach 30 Tagen gemeldet werden. Steht ein Equide weniger als 30 Tage in einer anderen Tierhaltung, so erfolgt keine Meldung . Dies gilt auch für importierte Pferde, die weniger als 30 Tage in der Schweiz bleiben oder exportierte Pferde, die weniger als 30 Tage im Ausland sind. Mit dieser grossen Zeitspanne ist die Rückverfolgbarkeit des Tierverkehrs von Pferden nicht nachvollziehbar. Dies ist aus seuchenpolizeilichen Gründen problematisch und bietet ein nicht zu unterschätzendes Potenzial für Missbräuche, wie beispielsweise Wirtschaftsdelikte.

Als Besonderheit sind bei den Equiden die Eigentümerinnen und Eigentümer zuständig für die Meldungen des Zu- und Abganges sowie den Eigentumswechsel an die TVD. Machen diese keine korrekte Meldung, so haben die Tierhaltenden Fehler in ihrem TVD-Tierbestand. Ohne Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers können diese Fehler nicht bereinigt werden, obwohl die Tierhaltenden für die Einhaltung der seuchenpolizeilichen Vorschriftenverantwortlich sind. Zudem werden sachfremde Eigentumsstreitigkeiten über die TVD ausgetragen, was die Rückverfolgbarkeit zusätzlich erschwert. Die Zuständigkeit für die Meldung von Equiden ist deshalb an die Tierhaltenden zu delegieren.

Weiter ist die Einzeltiererfassung für Schweine über die TVD zu prüfen. Heute werden bei der Gattung Schweine nur Gruppen angemeldet. Aus tierschutz- und seuchenpolitischer Sicht ist das ungenügend. Daher gibt es in der Branche Bestrebungen eine Einzeltierrückverfolgung umzusetzen. Damit kein Parallelsystem entsteht, wäre eine Einzeltiererfassung und damit eine Rückverfolgbarkeit durch die TVD sinnvoll.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtet die Angleichung der Meldevorschriften für Zu- und Abgänge bei Equiden an jene für Klauentiere als epidemiologisch sinnvoll und notwendig. Für die Equidenhaltenden wird die Umsetzung dieser Motion allerdings zu einer nicht zu unterschätzenden Mehrbelastung führen. Insbesondere werden die für die Umsetzung der Motion erforderlichen Anpassungen der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zur Meldung der Zu- und Abgänge und deren Betrieb durch die Identitas AG (Betreiberin der TVD) mit zusätzlichen Gebühren zu finanzieren sein, die bei den Equidenhaltenden zu erheben sind (Art. 45b Abs. 3 Tierseuchengesetz [SR 916.40]). Der Bund, die Identitas AG und die Schweinebranche prüfen aktuell (Januar 2024) ein Pilotprojekt zur Einführung einer Einzeltierkennzeichnung von Schweinen mittels elektronischer Ohrmarken. Dieses Pilotprojekt soll technische und finanzielle Fragen im Hinblick auf eine allfällige spätere Einführung der Einzeltierrückverfolgbarkeit bei Schweinen klären.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.