Entlastung für Familien und KMU. Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auch auf Strom
23.456 · Parlamentarische Initiative · 2023-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Katalog der Gegenstände, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent (2,6 % ab dem 1. 1. 2024) unterliegen, wird ergänzt mit der Netznutzung, dem Strom und dem auf der Netznutzung erhobenen Zuschlag.
Begründung
Die Stromtarife steigen im Jahr 2024 um durchschnittlich 18 Prozent. Der Mediantarif für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4500 kWh liegt bei 32,15 Rp./kWh; gewisse Verbraucherinnen und Verbraucher in der Grundversorgung werden in der Schweiz für eine kWh sogar bis zu 50,62 Rappen. zahlen. Zusammen mit der Mehrwertsteuer, die am 1. 1. 2024 auf 8,1 Prozent erhöht wird, wird die Jahresrechnung für einen durchschnittlichen Haushalt, der den höchsten Tarif in der Schweiz bezahlt, 2462 Franken betragen (im Jahr 2022 waren es in den teuersten Gemeinden noch 1377 Franken).
Auf Bundesebene könnte ein Teil dieses Anstiegs durch die Einführung eines reduzierten Mehrwertsteuersatzes für die Netznutzung, den Strom und den auf die Netznutzung erhobenen Zuschlag eingedämmt werden. Dank der Einführung eines reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 2,5 Prozent (2,6 % ab dem 01. 01. 2024) könnten Verbraucherinnen und Verbraucher 6 Prozent ihrer Stromrechnung einsparen. Für einen durchschnittlichen Haushalt (4500 kWh/Jahr) mit dem Mediantarif bedeutet dies eine Einsparung von etwa 76 Franken pro Jahr bzw. 125 Franken pro Jahr für Gebiete mit dem höchsten Tarif. Dasselbe gilt für Unternehmen: Ein KMU mit einem Mediantarif, das 150 000 kWh pro Jahr verbraucht (z.B. eine Bäckerei), spart rund 2400 Franken, in den Zonen mit den höchsten Tarifen sind es gar über 3800 Franken. Von einer solchen Massnahme profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher am meisten, die am stärksten von den hohen Preisen betroffen sind. Da die Erhöhung der Strompreise bei den Berechnungen zur Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes nicht vorgesehen war, kann zudem ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen, die ab 2024 auf die Stromrechnungen zurückzuführen sind, nicht als Fehlbetrag in der Bundeskasse betrachtet werden.
Eine solche Massnahme wäre natürlich inakzeptabel, wenn die Stromkosten nicht explodiert wären. Daher ist es wichtig, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser reduzierte Satz gelten würde: Um sowohl Haushalten als auch KMU zu helfen, ihre Rechnungen auch in Zeiten hoher Preise zu bezahlen, wird davon ausgegangen, dass ein reduzierter Mehrwertsteuersatz auf die Netznutzung, die Energie und den auf die Netznutzung erhobenen Zuschlag (nach Art. 35 EnG) angewendet wird, wenn der Medianpreis der Profile H4 und C3 (nach den Kategorien der ElCom) 25 Rp./kWh übersteigt und der Abstand die Differenz zum höchsten Preis 20 Rp. oder mehr beträgt.