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23.464 · Parlamentarische Initiative · 2023-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 270 des Strafgesetzbuches (StGB) ist der Passus „von einer Behörde angebrachtes“ zu streichen.

Begründung

Nach Artikel 270 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu betrafen, „wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt.“

In seiner Antwort auf die Motion 12.3695 sagte der Bundesrat: Schweizerische Hoheitszeichen, die von Privatpersonen angebracht wurden, fallen nicht unter den Schutz dieser Strafbestimmung.

Die Einschränkung des Geltungsbereichs auf Fälle, in denen unsere Flagge oder ein anderes schweizerisches Hoheitszeichen von einer Behörde angebracht wird, schwächt den Wert, den wir unseren Farben und ihrem Schutz beimessen müssen, unbegründet. Es ist das Emblem als solches, das geschützt werden muss, unabhängig davon, wo und von wem es angebracht wird.