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23.466 · Parlamentarische Initiative · 2023-09-29

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) soll das Einfrieren der Krankenkassenprämien in Form eines Moratoriums ermöglicht werden.

Begründung

Das mit diesem Vorstoss geforderte Einfrieren der Krankenkassenprämien in Form eines Moratoriums ist als Übergangsmassnahme gedacht. Sie zielt darauf ab, den Prämienanstieg zu stoppen, und will den Versicherten ein Instrument anbieten, das sie entlastet. Zudem drängt sie zu einer nachhaltigen Reform des Gesundheitssystems und zur Eindämmung der Kosten.

Der Anstieg der Gesundheitskosten ist auf verschiedene Gründe zurückzuführen, insbesondere auf die zu zahlreichen negativen Anreize im Gesundheitssystem. Sicherlich sind die Alterung der Bevölkerung, die Multimorbidität, die Leistungen und der kontinuierliche Fortschritt der Medizin, die Innovation der diagnostischen Mittel und der Medikamente dafür verantwortlich, aber auch, und vor allem, systemische Fehlfunktionen: Einzelleistungstarife, die dazu verleiten, überflüssige Leistungen zu erbringen, negative Anreize, teure Medikamente zu verschreiben, mangelnde Koordination unter den Akteuren, Hausärztemangel usw.

Jeder dieser sogenannten systemischen Parameter erfordert Reformen, die vom Bundesrat vorgeschlagen, vom Parlament unterstützt und zwischen allen betroffenen Akteuren abgestimmt werden müssen. Bisher hat die Blockade der meisten Reformen nicht dazu geführt, dass die Kosten unter Kontrolle gebracht werden konnten. Die Akteure des Gesundheitssystems sind faktisch nicht gezwungen, die negativen Anreize zu korrigieren, da die Prämien ja angepasst werden. Als Folge dieser Blockaden steigen die Kosten weiter an, und die OKP-Prämien sind an die Ausgaben gekoppelt (gemäss Art. 16 KVG): Die Versicherten haben keine andere Wahl, als die Prämien zu bezahlen und so den Anstieg auszugleichen.

Durch die Einführung eines Moratoriums bei Überschreitung der finanziellen Ziele wären die Versicherten (und die öffentliche Hand) nicht mehr die einzigen, die für diese Überschreitungen aufkommen müssen.

Das Prämienmoratorium könnte insbesondere dann aktiviert werden, wenn Artikel 54b Absatz 1 der KVG-Revision angenommen wird (21.067). Dieser sieht nämlich die Festlegung von Kostenzielen und Korrekturmassnahmen vor, wenn dieses Ziel überschritten wird. In jedem Fall muss Artikel 16 KVG um einen Absatz ergänzt werden, der die Bestimmungen von Absatz 3 aussetzt, wenn die Kosten ausser Kontrolle geraten sind.

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