23.481 · Parlamentarische Initiative · 2023-12-20
Bundeskanzlei
Erledigt
Wortlaut
Der Artikel 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie alle notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden dahingehend geändert, dass die Listenverbindungen bei Nationalratswahlen abgeschafft werden. Gleichzeitig sind Massnahmen vorzusehen, dass Listenverbindungen weiterhin möglich sind, falls die Bedeutung von regionalen Besonderheiten, wie im Unter- und Oberwallis, welche traditionellerweise zwei Wahlkreise in einem Kanton bilden, überwiegen.
Begründung
Die Anwendung von Listenverbindung bei Nationalratswahlen untergräbt den Willen der Wähler, da diese nicht frei entscheiden können, welcher Partei oder welcher Kandidatin oder welchem Kandidaten sie die Stimme geben können, ohne eine andere Partei ebenfalls zu begünstigen. Dies führt zu einer Pervertierung der direkten Demokratie und untergräbt das Vertrauen in die Politik.