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23.482 · Parlamentarische Initiative · 2023-12-20

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Artikel 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sowie alle notwendigen gesetzlichen Grundlagen werden dahingehend geändert, dass die Anzahl der Unterlisten für die Nationalratswahlen begrenzt wird. Gleichzeitig sollen die Kantone bei der Festlegung der Hürden für die Zulassung von Unterlisten einen möglichst grossen Spielraum erhalten.

Begründung

Die nationalen Wahlen 2023 zeichneten sich durch eine Rekordanzahl von Unterlisten aus. Beispielsweise wurden im Kanton Aargau deren 52, in Zürich 44, in Bern 39 und in Thurgau 36 eingereicht. Dabei ist die Wirkung dieser Unterlisten für das Wahlergebnis klein. Eine Auswertung der Nationalratswahlen der letzten 35 Jahre (von 1987 bis 2019), die das Institut für Politikwissenschaft der Universität Bern erstellt hat, zeigte, dass die Strategie der Schaffung ständig neuer Unterlisten keinen signifikanten Effekt auf den Wahlausgang hat. Der Trend zu mehr Unterlisten untergräbt jedoch das Funktionieren der Demokratie als solches:
Erstens wird dem Wähler vorgetäuscht, dass eine Unterliste sich gegen eine Hauptliste durchsetzen könnte, was in der Praxis nie der Fall ist. Mit dem Einsatz von Unterlisten sollen die Wählerin und der Wähler jedoch dazu verleitet werden, eine der zahlreicheren Kandidaten auf den Unterlisten zu wählen und somit die Hauptliste respektive die Partei zu unterstützen. Durch den Einsatz von zahlreichen Unterlisten wird das Vertrauen in das Wahlsystem als Ganzes untergraben.
Zweitens wird aufgrund der zahlreichen Unterlisten eine verfälschte Information betreffend der jeweiligen Parteistärke kommuniziert, da die hohe Anzahl der präsentierten Kandidaten auf den Unterlisten dazu dient, einen höheren Wähleranteil gegenüber anderen Parteien vorzutäuschen, welche weniger Unterlisten bilden.
Drittens wird das bereits komplexe Wahlsystem der Schweiz mit den Möglichkeiten von Kumulieren und Panaschieren durch den Einsatz von zahlreichen Unterlisten noch komplexer und unübersichtlicher für den Wähler.
Viertens führt die Erhöhung der Anzahl der Unterlisten zu höheren Kosten für die Steuerzahler (bspw. Überprüfung der zahlreichen Listen durch die Verwaltung oder der postalische Versand der voluminöseren Wahlunterlagen).
Deshalb müssen die stetigen Auswüchse bei der Bildung von Unterlisten gesetzlich begrenzt werden.