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23.484 · Parlamentarische Initiative · 2023-12-22

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Für den Schweizer Beitrag an die internationale Klima- und Biodiversitätsfinanzierung gemäss einschlägigen internationalen Umweltabkommen ist eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die den steigenden Anforderungen längerfristig gerecht wird.

In einem Gesetz soll insbesondere geregelt werden:

  • Definition von Klima- und Biodiversitätsfinanzierung in Entwicklungs- und Schwellenländern

  • Ziele der Klima- bzw. Biodiversitätsfinanzierung

  • Grundsätze zur Berechnung des Schweizer Anteils

  • Instrumente und Umsetzungsakteure

  • Finanzierung ausserhalb der Verpflichtungskredite der internationalen Zusammenarbeit

Begründung

Die Finanzierungsbedürfnisse im Globalen Süden zur Bewältigung der Klimakrise sowie zum Schutz der Biodiversität sind stark steigend und erhöhen den internationalen Druck für finanzielle Unterstützungsleistungen. Ende 2024 wird die Staatengemeinschaft ein neues internationales Ziel für die Klimafinanzierung beschliessen, das voraussichtlich um ein Vielfaches höher liegen wird als das aktuelle, jährlich geltende 100-Milliarden-Ziel. Auch bei der Biodiversitätsfinanzierung wird die Schweiz aufgrund internationaler Erwartungen ihre Finanzierung aufstocken müssen.

Deshalb ist es nun dringlich, die internationale Klima- und Biodiversitätsfinanzierung auf eine saubere Rechtsgrundlage zu stellen. Bisher stützte sich die Klimafinanzierung teils auf das Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und teils auf Art. 53 des Umweltschutzgesetzes, die jedoch beide nicht auf die spezifischen Anforderungen der noch relativ neuen Klimafinanzierung zugeschnitten sind. Entsprechend gibt es keine saubere Definition der Klima- bzw. Biodiversitätsfinanzierung, und die Grundsätze, Ziele, Instrumente, Umsetzungsakteure und Finanzierung werden vom Bundesrat ohne spezifische Rechtsgrundlage entschieden. Ebenfalls fehlen Bestimmungen zur Strategie- und Evaluationsarbeit sowie zur regelmässigen Berichterstattung an die Öffentlichkeit und gegenüber der UNO.

«Die Möglichkeiten, die Klimaaktivitäten im Rahmen der Verpflichtungskredite der internationalen Zusammenarbeit zu erhöhen, ohne dass dies auf Kosten anderer Entwicklungsthemen geht, sind ausgeschöpft», antwortet der Bundesrat auf die Interpellation 23.3830. Die Schweiz kann die künftigen internationalen Verpflichtungen daher nicht aus den Verpflichtungskrediten der internationalen Zusammenarbeit finanzieren.