24.1017 · Anfrage · 2024-03-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Anfangs März 2024 hat der Präsident der Schweizerischen Nationalbank (SNB) seinen Rücktritt per Ende September 2024 bekanntgegeben. Der Bundesrat ist nun gefordert, ein neues Mitglied des Direktoriums zu ernennen und die Präsidentin oder den Präsidenten des Direktoriums zu bestimmen. Ersteres macht er auf Vorschlag des Bankrats. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten liegt hingegen gemäss Art. 43 Abs. 3 NBG in alleiniger Zuständigkeit des Bundesrats, der Bankrat ist nicht involviert. Die aktuelle Situation bietet die willkommene Gelegenheit, dass die Regierung ihre Verantwortung wahrnehmen kann, um eine zeitgemässe Führung der Nationalbank einzuleiten.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Wird sich der Bundesrat dafür einsetzen, dass endlich wieder eine Frau im Direktorium vertreten sein wird?
Ist der Bundesrat darüber hinaus auch der Ansicht, dass ein vergrössertes Direktorium die SNB stärken würde, und unter anderem eine angemessene Diversität betreffend Geschlecht, Erfahrungshintergrund und Vertretung der Landesteile vereinfachen würde?
Gemäss dem vom Bankrat der SNB erlassenen und vom Bundesrat genehmigten Organisationsreglement ist das Direktorium beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums und die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwesenden Mitglieds anwesend sind (Art. 19 Abs. 4). Sieht der Bundesrat die Gefahr, dass bei einer erneuten Vakanz im Direktorium die SNB nicht mehr beschlussfähig wäre, wenn ein weiters Mitglied des Direktoriums unvorhergesehen kurzfristig ausfallen würde? Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass mit einem vergrösserten Direktorium diese Gefahr nicht mehr bestehen würde? Erachtet der Bundesrat eine kurzfristige Anpassung des Reglements der Nationalbank vor diesem Hintergrund als sinnvoll?
Stellungnahme des Bundesrates
Ad. 1: Die Mitglieder des Direktoriums der SNB werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat gewählt. Das Wahlverfahren und die zu erfüllenden Kriterien hat der Bundesrat in den Antworten auf die Anfrage 23.1015 Widmer «Vakanz im Direktorium der Schweizerischen Nationalbank» und die Frage 23.7455 Widmer «Nachfolge Direktorium Schweizerische Nationalbank» dargelegt. Wie im Rahmen der genannten Vorstösse ausgeführt wurde, geht der Bundesrat davon aus, dass der Bankrat bei seinem Wahlvorschlag neben den erforderlichen fachlichen Qualifikationen auch das Geschlecht sowie die Vertretung der Landesteile und Landessprachen als Kriterien berücksichtigt. Ad. 2: Seine Einschätzung betreffend eine Vergrösserung des SNB-Direktoriums hat der Bundesrat ausführlich in seinem Bericht zur Geldpolitik vom 21.12.2016 sowie in seiner Antwort auf die Interpellation 22.3654 Widmer «Für eine zeitgemässe, transparente und breit abgestützte Führung der Schweizer Nationalbank» erläutert und darin sowohl Argumente für als auch gegen eine Vergrösserung dargelegt. Der Bundesrat kam damals nach Abwägung der Pro- und Contra-Argumente jeweils zum Schluss, dass sich die geltende Direktoriumsgrösse bewährt hat und eine Erweiterung nicht notwendig ist. Die Entwicklung der Gouvernanz der SNB-Gremien, darunter die Frage der Direktoriumsgrösse, wird vom Bundesrat laufend beobachtet. Ad.3: Im Organisationsreglement vom 14. Mai 2004 (OReg) der SNB ist, wie in der Anfrage ausgeführt, die Beschlussfähigkeit des Direktoriums festgelegt. Fällt ein Mitglied des Direktoriums für eine längere oder unbestimmte Zeitdauer aus, bestimmt seit der Änderung von 2022 der Bankrat auf Antrag der übrigen Mitglieder des Direktoriums, welche Stellvertreterin oder welcher Stellvertreter die Vertretung und Departementsleitung für die Zeit des Ausfalls übernimmt (OReg Art. 3 Abs. 4). Die Beschlussfähigkeit des SNB-Direktoriums wäre gemäss Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. OReg auch dann gewahrt, wenn das SNB-Direktorium aus einer «interimistischen» Departementsleitung und zwei «regulären» Mitgliedern des Direktoriums bestünde, und eines der beiden regulären Mitglieder bei einem Ausfall durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten würde. Aus der Perspektive der Beschlussfähigkeit lässt sich daher kein Erfordernis für eine Erweiterung des Direktoriums ableiten.