24.1020 · Anfrage · 2024-04-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Nach dem neuen Gesundheitsberufegesetz gehört die Osteopathie zur medizinischen Grundversorgung. Das Studium ist in der Schweiz erst seit kurzem möglich. Zuvor mussten OsteopathInnen ihren Masterabschluss an einer ausländischen Hochschule machen. Bis Februar 2025 müssen die OsteophatInnen gemäss den Übergangsbestimmungen über eine schweizerische Bewilligung verfügen, ansonsten ihre Praxen schliessen.
Das mit der Prüfung der ausländischen Abschlüsse betreute Schweizerische Rote Kreuz (SRK) scheint systematisch die Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen Diplome zu verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen. Das SRK musste gerichtlich gezwungen werden, die Gesuche materiell zu prüfen. Das SRK lehnt die Anerkennungen auch weiterhin grossmehrheitlich ab (2020 null und 2021 drei pos. Entscheide; vgl. Physio mit 874 pos. Entscheide), allerdings mit anderen Begründungen. Die Europarechtlerin, Astrid Epiney, ist der Meinung, dass ein pauschales Nichteintreten auf ein Gesuch um Anerkennung unzulässig sei und eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes geprüft werden müsse.
Das SRK verlangt von den Osteopath*innen Ausgleichsmassnahmen: Anpassungslehrgang mit Prüfung oder Prüfung auf Stufe Master FH. Nur, diese Ausgleichsmassnahmen können gar nicht erbracht werden. Der verlangte Anpassungslehrgang an der Haute école de santé Fribourg (HEdS) ist bis weit über 2025 hinaus ausgebucht, und ein Master FH in der Deutschschweiz wird erstmals 2026 angeboten. In der italienischen Schweiz besteht gar kein Lehrgang.
Ab dem nächstem Jahr verlieren hunderte von OsteopathInnen ihre Zulassung – es droht eine bedeutende medizinische Unterversorgung. Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Prüfung der Gleichwertigkeit aus.
Was hat der Bundesrat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion unternommen, um ein faires, rechtsstaatliches und diskriminierungsfreies Bewilligungsverfahren zu gewährleisten?
Wie beurteilt der Bundesrat die Bewilligungspraxis des SRK im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen?
Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die drohende Unterversorgung im Bereich der Osteopathie verhindert werden kann?
Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament eine Verlängerung der Übergangsfrist im Gesundheitsberufegesetz zu beantragen?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG; SR 811.21) wurde am 30. September 2016 verabschiedet und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Ab dann begannen die Übergangsfristen von Artikel 34 GesBG zu laufen. Berufsangehörige hatten somit insgesamt über acht Jahre Zeit, um sich den Vorschriften des Gesetzes anzupassen. Insbesondere hatten sie bis ins Jahr 2023 die Möglichkeit, die interkantonale Prüfung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren abzulegen.
Mit dem Inkrafttreten des GesBG wurde dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Verantwortung übertragen, ausländische Diplome in Osteopathie zu anerkennen. Bei Abschlüssen, die von Mitgliedsländern der EU/EFTA ausgestellt wurden, wendet es dabei seit 2013 die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf der Grundlage von Anhang III des Freizügigkeitsabkommens (FZA) an. Die Anzahl beim SRK eingegangener Gesuche von im Ausland ausgebildeten Osteopathinnen und Osteopathen ist stetig gestiegen (2020: 48; 2021: 84; 2022: 69; 2023: 97). Für 206 dieser insgesamt 298 Dossiers wurde eine Verfügung mit Ausgleichsmassnahmen ausgestellt. 18 Dossiers wurden direkt abgelehnt; 50 Gesuchstellende haben ihr Gesuch zurückgezogen; 16 Personen erhielten eine Anerkennung, davon 2 direkt und 14 nach bestandener Eignungsprüfung. 108 Personen sind derzeit für eine Ausgleichsmassnahme angemeldet. Zahlreiche Ausgleichsmassnahmen werden im Laufe des Jahres 2024 abgeschlossen, was zu weiteren positiven Entscheiden führen dürfte. Von einem systematischen Nichteintreten kann deshalb nicht die Rede sein.
Das SRK wirkt in engem Kontakt mit der Hochschule für Gesundheit Freiburg und dem Schweizerischen Osteopathieverband darauf hin, die Kapazitäten für Ausgleichsmassnahmen auszubauen. Diese hängen im Wesentlichen von der Anzahl verfügbarer Dozierender mit entsprechender Qualifikation ab.
1. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) tauscht sich im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion gemäss Artikel 31 GesBG regelmässig mit dem SRK aus. Dabei konnte es sich stets vergewissern, dass das SRK das ihm übertragene Mandat ordnungsgemäss ausführt. Zudem kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) gegen die Entscheide des SRK Beschwerde eingelegt werden. Das SRK hat die Entscheide des BVG immer korrekt umgesetzt.
2. / 4. Das SRK wendet das geltende Recht an. Es wendet insbesondere die Modalitäten des GesBG an, das ein Osteopathie-Modell vorsieht, wie es nur in wenigen europäischen Ländern zur Anwendung kommt (Erstversorger/-innen ohne besondere Einschränkung). Das Berufsprofil von Osteopathinnen und Osteopathen sowie das erforderliche Bildungsniveau wurden nicht vom SRK, sondern von der Bundesversammlung festgelegt. Gleiches gilt für die Übergangsbestimmungen von Artikel 34 GesBG. Zudem stützt sich das SRK auf die bereits erwähnte Richtlinie 2005/36/EG, gemäss der die Anerkennung nur für Berufsleute ausgesprochen werden darf, die zur Ausübung der Osteopathie nach der in der Schweiz geltenden Berufsdefinition ausgebildet wurden. Bei wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung sieht die Richtlinie Ausgleichsmassnahmen vor.
3. Der Bundesrat verfügt lediglich über die Daten des Gesundheitsberuferegisters und des Nationalen Registers der Gesundheitsberufe. Gemäss diesen ist die Anzahl eingetragener Osteopathinnen und Osteopathen von 1171 Ende 2019 auf 1404 Ende 2023 angestiegen, was einer Erhöhung um rund 20 Prozent entspricht. Dem Bundesrat liegen keine Informationen vor, die auf einen aktuellen oder künftigen Engpass im Bereich der Osteopathie hindeuten würden.