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24.3008 · Motion · 2024-02-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Verordnungen und Weisungen anzupassen und – sofern nötig – dem Parlament eine Gesetzesanpassung vorzuschlagen, um sicher zu stellen, dass

a. die vom Staatssekretariat für Migration seit dem 17. Juli 2023 ausgeübte Änderung in Bezug auf die Praxis der Asylgesuche von Afghaninnen insofern rückgängig gemacht wird, als in jedem Fall Asyl nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung mit umfassender Kognition gewährt werden kann und

b. für Afghaninnen, die sich zuletzt in einem Drittstaat aufgehalten haben, die Verfolgungssituation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nach diesem Land beurteilt wird;

c. bei Afghaninnen im Fall der Gewährung des Familiennachzugs aufgrund einer Gewährung des Flüchtlingsstatus oder nach Ablauf der Fristen für den Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge oder Ausländer eine Sicherheitsüberprüfung der nachziehenden Ehemänner erfolgt.

Antrag des Bundesrates

Annahme (teilweise)

Stellungnahme des Bundesrates

a. Gemäss der neuen Praxis können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden und ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nebst diesen Gründen können auch andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive – wie beispielsweise Zwangsheirat – für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Tragen kommen. Die Zahlen der afghanischen Asylsuchenden bewegen sich im Rahmen der üblichen Migrationsbewegungen der letzten Jahre. Zudem stammen seit dem Zeitpunkt der am 17. Juli 2023 in Kraft getretenen Praxisänderung rund 1600 (Stand am 29.02.2024) Gesuche von Frauen und Mädchen, die sich bereits seit längerem in der Schweiz aufhalten und die ihren bisherigen Aufenthaltsstatus in einen Flüchtlingsstatus umwandeln möchten. Dies entspricht rund 65 % der seit der Praxisänderung eingegangenen Asylgesuche von Afghaninnen.

Sämtliche Asylgesuche von Afghaninnen werden – genauso wie die Asylgesuche von Perso-nen aus anderen Staaten – auch seit der Praxisanpassung einzelfallspezifisch geprüft. Es wird somit auch seit der Praxisanpassung nicht allen Afghaninnen in der Schweiz Asyl gewährt: Die Asylgewährungsquote bei den Afghaninnen bewegte sich in den Monaten seit der Praxisanpassung durchschnittlich um die 75 %. Die Forderung gemäss Buchstabe a. der Motion wird somit bereits erfüllt.

b. Der Bundesrat präzisiert, dass die Prüfung der Fluchtgründe gestützt auf die Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) und das Asylgesetz (SR 142.31) sowie den übrigen Rechtsgrundlagen in diesem Bereich in Bezug auf den Heimatstaat erfolgt. Der Bundesrat ist einverstanden, die Schutzmöglichkeiten für afghanische Frauen in einem Drittstaat, in dem sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz zuletzt aufhielten, unter Berücksichtigung der Flüchtlingskonvention vertieft zu prüfen.

c. Im Jahr 2023 reisten lediglich sieben erwachsene afghanische Männer im Rahmen des asylrechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Rahmen von Familiennachzugsgesuchen findet bereits jetzt für alle Personen – in der Regel ab 14 Jahren – eine umfassende Sicherheitsprüfung statt. Das SEM geht betreffend Sicherheitsprüfung sogar noch weiter als in der Motion gefordert, indem auch bei Personen mit einem bereits bestehenden Aufenthalt in der Schweiz systematisch Sicherheitsprüfungen vorgenommen werden, wenn sie im Rahmen eines neuen Gesuchs um Anerkennung als Flüchtlinge ersuchen. Das Anliegen ist also auch in diesem Punkt bereits erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Buchstabens b und die Ablehnung der Buchstaben a und c der Motion.