24.302 · Standesinitiative · 2024-02-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 14. November 2023 (RRB Nr. 2023/1867), beschliesst:
Die Bundesversammlung wird ersucht, der nachstehenden Standesinitiative Folge zu leisten.
Die Bundesversammlung wird aufgefordert, das Raumplanungsgesetz und/oder das Umweltschutzgesetz so anzupassen, dass bei Vorhaben mit gewichtigen kantonsübergreifenden Auswirkungen auf Raum und Umwelt auf Verlangen eines Nachbarkantons ein kantonales Richtplanverfahren durchgeführt werden muss.
Begründung
Nach Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bereits heute einer Grundlage im kantonalen Richtplan. Die Auslegung dieser Bestimmung bleibt weitgehend den Kantonen überlassen. Gemäss einem im Jahr 2020 erschienenen Bericht «Umgang mit Grossvorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 RPG im Richtplan» führen die unterschiedlichen Zuständigkeiten für den Richtplan, die unterschiedliche Einbettung in die politischen und verwaltungstechnischen Prozesse sowie das unterschiedliche Planungsverständnis in den Kantonen naturgemäss zu Unterschieden in Form und Inhalt der Richtpläne. Das eidgenössische RPG fordert zwar gewisse Mindestinhalte. Daneben sind die Kantone aber frei, welche Themen sie in den Richtplan aufnehmen und mit welcher Tiefe. Dies kann dazu führen, dass Kantone von unterschiedlicher Grösse oder unterschiedlichen Planungssystemen (z.B. regionalen Richtplänen) die Schwelle für vergleichbare Vorhaben sehr unterschiedlich auslegen.
So definiert der Kanton Solothurn verkehrsintensive Anlagen bei täglich 1500 Personenwagenfahrten (Publikumsverkehrsintensität) oder 400 Fahrten von Last- und Lieferwagen (Güterverkehrsintensität). Der angrenzende Kanton Bern seinerseits unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugtypen und beurteilt nach Art. 91a BauV Anlagen erst ab 2000 Fahrten als verkehrsintensiv und sieht überdies erst ab 5000 Fahrten einen Eintrag im kantonalen Richtplan vor. Nach diesem beispielhaften Vergleich bleibt zu erwähnen, dass die Handhabung in Jedem Kanton wieder etwas anders ist. Als Folge der föderalen Struktur der Staatsebenen und der kantonseigenen Beurteilung der Verkehrsintensität lassen sich die erheblichen Unterschiede erklären. Sie finden ihre Grenze allerdings dort, wo Projekte kantonsübergreifend werden und damit einhergehend etliche Schwierigkeiten entstehen.
Bei Logistikvorhaben, welche beispielsweise nicht in unmittelbarer Nähe von Nationalstrassen realisiert werden, wird der Verkehr einer solchen Anlage häufig durch andere Kantone und Gemeinden geleitet. Den betroffenen Behörden bleibt oftmals nur der Rechtsweg, obschon die Auswirkungen als sehr gross zu bezeichnen sind.
Deshalb müssen aus Sicht der Auftraggeber die Kantone, in welchen solche Vorhaben geplant werden, sicherstellen, dass die Nachbarkantone, welche von einem solchen Vorhaben betroffen sind, die Gelegenheit erhalten, in einem eigenen kantonalen Richtplanverfahren eine eigene lnteressensabwägung vorzunehmen. Die Möglichkeit eines einzelnen gemeinsamen Richtplanverfahrens soll bestehen. Dabei muss jeweils die tiefste Messlatte zur Anwendung kommen, welche in den betroffenen Nachbarkantonen besteht. Im Konfliktfall soll eine Entscheidung im Rahmen des Richtplan-Genehmigungsverfahrens des Bundes getroffen werden können.
Der Kanton Solothurn ist mit seiner zentralen Lage entlang der nationalen Hauptverkehrsachsen und der verzettelten Gebietsform sowie der engen Verflechtung in besonderem Masse von Vorhaben anderer Kantone betroffen, ohne dass er selbst wesentlichen Einfluss darauf nehmen könnte. Dies betrifft nicht nur Logistik-Vorhaben, sondern beispielsweise auch Windkraft-Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energie oder grosse Einkaufs- oder Freizeitcenter. Die Anpassung liegt im Interesse aller Kantone, damit ihr eigenes Territorialgebiet nicht von anderen Kantonen prädisponiert wird. Diese konkreten Anforderungen an die grenzüberschreitende Planung gilt es im Raumplanungsgesetz und/oder dem Umweltschutzgesetz des Bundes zu verankern.