24.3059 · Motion · 2024-02-28
Justiz- und Polizeidepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, dass sämtliche relevante Daten von illegalen Migranten betreffend Aufenthaltsstatus, Wohnort, Versicherungsstatus, Prämienzahlungen, Prämienvergünstigungen, Versicherungsleistungen von Krankenkassen, AHV, IV und weiteren Sozialversicherungen ausgetauscht und abgeglichen werden.
Um die Anwesenheit von illegalen Migranten in der Schweiz dauerhaft zu bekämpfen und wenn immer möglich dauerhaft zu unterbinden, muss der Datenaustausch zwischen Kantonen, Gemeinden, Sozialbehörden, Krankenkassen, AHV, IV und weiteren Sozialversicherungen bezogen auf diese Personen systematisiert werden.
Begründung
Je nach Schätzung und Quelle halten sich in der Schweiz bis zu hunderttausend illegale Migranten auf - verharmlosend auch "Sans-Papiers" genannt. Um die Attraktivität der Schweiz für illegale Migranten zu reduzieren, ist es wichtig, dass diese durch einen systematischen Austausch ermittelt und ausgeschafft werden.
Gemäss dem Bericht "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" des Bundesrats, in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 (18.3381), sind heute vor allem Versicherungen und Krankenkassen nicht in der Lage, den Aufenthaltsstatus von illegalen Migranten zu nennen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 11. August 2021 zur Motion 21.3492 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Massnahmen gegen die illegale Migration (8/9). Datenaustausch bei illegalen Migranten systematisieren» Massnahmen abgelehnt, wie sie in der vorliegenden Motion gefordert werden. Dabei hat er auf seinen Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats 18.3381 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers» verwiesen. Diese Überlegungen haben nach wie vor Gültigkeit. Der Nationalrat ist dem gefolgt und hat die Motion 21.3492 am 16. März 2023 mit 133 zu 53 Stimmen abgelehnt. Gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Verschiedene Gesetze sehen jedoch Abweichungen von diesem Grundsatz vor und bestimmen den Umfang der möglichen Datenbekanntgabe an Dritte. Die Sozialversicherungsgesetze sehen ebenfalls vor, dass die Vollzugsbehörden – namentlich die AHV-Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden – im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit Daten bekanntgeben dürfen. Diese Datenbekanntgabe stützt sich auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Sie erfolgt entweder über das entsprechende Kontrollorgan, wenn die Behörden bei ihrer Tätigkeit auf Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit stossen, oder direkt zwischen den betreffenden Behörden (Art. 11 und 12 BGSA). Die AHV-Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden müssen den Migrationsbehörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen mitteilen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet wurden und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Ausländerrecht missachtet worden ist (Art. 12 Abs. 2 BGSA). Mit der geltenden Regelung wird der Datenschutz gewährleistet, und es kann vermieden werden, dass Sans-Papiers auf eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen verzichten. Wenn Sans-Papiers nicht versichert sind, würden insbesondere ihre Gesundheitskosten auf die Kantone und Gemeinden überwälzt, die für die Nothilfe zuständig sind. Für Straf- und Zivilgerichte sowie Staatsanwaltschaften ist eine Meldepflicht gegenüber den Migrationsbehörden vorgesehen (siehe Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und die Art. 82ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE ; RS 142.201)) . Da sich Sans-Papiers in der Regel nicht bei den Behörden anmelden, wenn sie eine Entdeckung befürchten müssen, erachtet der Bundesrat einen automatischen Datenaustausch zwischen den mit dem Vollzug der Sozialversicherungsgesetze und den mit dem Vollzug des AIG betrauten Organen in der Praxis als nicht wirkungsvoll.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.