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24.3143 · Motion · 2024-03-13

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftrag das Wappenschutzgesetz dahingehend anzupassen, dass den schweizerischen Nationalmannschaften die rechtmässige Verwendung des Schweizerwappens ermöglicht wird.

Begründung

Seit 2017 gelten bezüglich der Verwendung des Schweizer Wappens strengere gesetzliche Regeln (Art. 8 WSchG). Grundsätzlich darf nur die Bundesverwaltung das Schweizer Wappen verwenden. Es gibt wenige Ausnahmen für Fälle, in denen das Wappen in gutem Glauben genutzt wurde (z.B. Victorinox oder TCS). Diese Unternehmen benötigen jedoch eine Ausnahmebewilligung des Bundesrates. Eine solche Ausnahmegenehmigung müsste auch für die Nationalmannschaften u.ä. möglich sein.

Als Beispiel: Die Schweizer Eishockey-Nationalmannschaften der Frauen und Männer und aller Nachwuchs-Stufen tragen das Schweizer Wappen auf den Trikots. Im Jahr 2018 wurde Swiss Ice Hockey vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angewiesen, dass die Verwendung des Schweizer Wappens durch die Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft missbräuchlich sei. Mündlich wurde Swiss Ice Hockey dabei von mehreren Stellen versichert, dass die Schweizer Nationalmannschaften das Schweizer Wappen auch in Zukunft verwenden dürfen und eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt würde.

Diese Ausnahmebewilligung wurde jedoch nie erstellt. So wurde die Swiss Ice Hockey Federation per Dezember 2023 vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) beim Bundesverwaltungsgericht wegen missbräuchlicher Verwendung des Schweizer Wappen eingeklagt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Wappenschutzgesetz (WSchG; SR 232.21) ist im Rahmen der sogenannten «Swissness»-Vorlage am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es macht eine klare Unterscheidung zwischen dem Schweizerkreuz und dem Schweizerwappen: Das Schweizerkreuz einschliesslich der Schweizer Flagge (weisses Kreuz in rotem Quadrat) darf von allen verwendet werden, welche die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung «Schweiz» erfüllen. Das Schweizerwappen hingegen, also das Schweizerkreuz in einem Wappenschild, darf grundsätzlich nur von der Eidgenossenschaft gebraucht werden. Das Wappenschutzgesetz schützt damit nicht nur Gemeinwesen im Gebrauch ihrer Hoheitszeichen, es schützt auch die Wettbewerbsteilnehmer sowie Konsumentinnen und Konsumenten vor Irreführung durch die Verwendung öffentlicher Zeichen. In bestimmten Fällen konnte bis Ende 2018 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Weiterbenützung beantragt werden. Voraussetzung für ein Weiterbenützungsrecht ist, dass das Schweizerwappen seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen und unangefochten verwendet worden ist und dass an der Weiterbenützung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Weder das EJPD noch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) haben Swiss Ice Hockey beim Bundesverwaltungsgericht «eingeklagt». Das IGE hat lediglich auf einen entsprechenden Antrag von Swiss Ice Hockey im Namen des EJPD festgehalten, dass das Erfordernis des jahrelangen ununterbrochenen Gebrauchs und damit die Voraussetzungen für ein Weiterbenützungsrecht, nicht erfüllt seien. Swiss Ice Hockey hat diese Verfügung anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses Verfahren ist noch hängig. Der Gebrauch des Schweizerkreuzes steht Schweizer Sportverbänden und ihren Nationalmannschaften selbstverständlich offen. Soweit dem Bundesrat bekannt, verwenden im Schweizer Sport heute denn auch alle Nationalmannschaften mit Ausnahme der Eishockey-Nationalmannschaft das Schweizerkreuz. Auch die Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft hat bis 2015 nicht das Schweizerwappen, sondern das Schweizerkreuz verwendet – so z.B. bei ihrem historischen Sieg gegen Kanada an der Weltmeisterschaft 2010. Es war ein erklärtes Ziel der «Swissness»-Vorlage, zum einen den Mehrwert der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes langfristig zu sichern und der Schweizer Wirtschaft deren Gebrauch für Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Zum andern aber sollte der Gebrauch des Schweizerwappens konsequent der Eidgenossenschaft und ihren Einheiten vorbehalten werden. Das Wappenschutzgesetz wurde 2013 vom Nationalrat mit 191 zu 1 Stimmen und vom Ständerat ohne Gegenstimme angenommen. Eine Gesetzesänderung käme vorliegend einer Einzelfallgesetzgebung gleich. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Möglichkeit, dass Sportverbände auf den Trikots der Nationalmannschaften das Schweizerkreuz verwenden können, sieht der Bundesrat keinen Anlass für eine Änderung des Wappenschutzgesetzes.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.