Absenzen am Arbeitsplatz. Sozialpartnerschaftlich Transparenz herstellen und zielgerichtete Massnahmen entwickeln
24.3154 · Postulat · 2024-03-13
Finanzdepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, unter Einbindung der Sozialpartner, der Krankentaggeldversicherer und weiteren Beteiligten einen Bericht zu verfassen, welcher Transparenz zu Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz sowie zur Versicherungsabdeckung und zur Prämienentwicklung im Bereich Krankentaggeld herstellt. Es sollen zudem gemeinsam mit allen Beteiligten erarbeitete und geprüfte Massnahmen präsentiert werden, wie Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz verringert werden können.
Begründung
Absenzen und Krankschreibungen sind ein zunehmendes Problem auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeber sind gesetzlich zu Lohnfortzahlungen verpflichtet, wenn ihre Mitarbeitenden aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind. Mit der freiwilligen Krankentaggeld-Versicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz kann dieses Risiko versichert werden. So werden unberechenbare Kosten für die Arbeitgeber zu kalkulierbaren Versicherungsausgaben. Gleichzeitig schützen die Arbeitgebenden ihre Mitarbeitenden vor einem Lohnausfall.
In jüngster Zeit sind mediale Berichterstattungen zu Arbeitgebenden erschienen, die entweder nicht mehr in der Lage sind, für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung nach VVG abzuschliessen, oder die mit massiven Prämienerhöhungen konfrontiert werden. Betroffen sind in der Regel kleine Betriebe, die innert kurzer Zeit mehrere Krankheitsfälle zu beklagen haben.
Diese Berichterstattungen haben den Ruf nach Einführung eines Obligatoriums in der Krankentaggeldversicherung neu entfacht. Ein solcher Eingriff in einen in der Regel funktionierenden Markt scheint jedoch weder zielgerichtet noch packt sie die Grundproblematik der zunehmenden Absenzen auf dem Arbeitsmarkt an der Wurzel.
Um Massnahmen definieren zu können, müssen zuerst entsprechende Entscheidungsgrundlagen erarbeitet werden. Entsprechend soll der Bundesrat unter Einbindung der Sozialpartner, der Krankentaggeldversicherer und weiteren Beteiligten Daten zu Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz sowie zur Versicherungsabdeckung und zur Prämienentwicklung im Bereich Krankentaggeld erheben. Weiter sollen mit allen Beteiligten mögliche Massnahmen zur Verringerung von Absenzfällen am Arbeitsplatz erarbeitet werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Informationen zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie zu den Absenzen am Arbeitsplatz liefert die Arbeitsvolumenstatistik des Bundesamts für Statistik (https://www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit, Absenzen und Ferien > Absenzen). Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz haben mannigfaltige Ursachen und hängen von vielen Faktoren ab. So zeigten die in regelmässigen Zeitabständen geführten europäischen Erhebungen über die Arbeitsbedingungen (European Working Conditions Survey EWCS) im vom SECO 2017 publizierten Bericht auf, dass 20.8 % der Erwerbstätigen ihre Gesundheitsprobleme durch die Arbeit verursacht sahen oder dass diese verschlimmert wurden (2.2 Tage im Jahr pro Person; https://www.seco.admin.ch/seco > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Studien und Berichte > 6. Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2015). Der Gesetzgeber hat in Artikel 324a und 324b des Obligationenrechts (OR, SR 220) einen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen das Risiko des Lohnausfalls vorgesehen. Dies umfasst auch Absenzen am Arbeitsplatz aufgrund von Krankheiten, die unabhängig von Ursachen und Faktoren am Arbeitsplatz sind. Es bestehen heute, zusätzlich zum gesetzlichen Schutz, eine Vielfalt von individuell ausgestalteten Verträgen und sozialpartnerschaftlichen Lösungen zur weiteren Minimierung des Risikos des Erwerbsausfalls sowie von Kosten für die Arbeitgeber. Die freiwillige Taggeldversicherung, welche die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit versichert, kann heute gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und andererseits auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) erfolgen. Oft verpflichten sich die Arbeitgeber in den Gesamtarbeitsverträgen zum Abschluss einer solchen Versicherung. Der allergrösste Teil (95%) der Verträge wird dabei nach VVG abgeschlossen. Grund dafür ist in erster Linie die grössere Flexibilität in der Ausgestaltung der Versicherung nach VVG im Vergleich zur Versicherung nach KVG, die als Sozialversicherung auf freiwilliger Basis einen Sonderfall darstellt. Im Versicherer-Report der FINMA finden sich jährlich Informationen zum Prämienvolumen im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach VVG (https://vrep.finma.ch/reports/de/navigation/CAT1 > Versicherer-Report > 3. Schadenversicherer > 3.1 Direktes Schweizergeschäft > 3.1.2 Krankenversicherung (Prämien, Zahlungen, Veränderung der Rückstellungen)). Die Schadenquote von rund 85 Prozent bei der freiwilligen Krankentaggeldversicherung nach VVG ist relativ stabil. Die regelmässige Zunahme im Prämienvolumen wie auch im Schadenaufwand kann mit verschiedenen Faktoren zusammenhängen, beispielsweise mit einer Zunahme in der Anzahl der Versicherten, einer Zunahme bei den einzelnen versicherten Löhnen oder womöglich auch zufolge tendenziell kürzeren vereinbarten Wartefristen. Bei kollektiven Taggeldversicherungen ist zu beachten, dass – anstelle einer fest vereinbarten Prämie – auch die «Erfahrungstarifierung» angewendet werden kann. Die Prämie kann demnach während der Versicherungsdauer in Abhängigkeit vom Schadenverlauf angepasst werden. Auf die «Erfahrungstarifierung» sind die Bestimmungen von Artikel 123 der Aufsichtsverordnung (AVO, SR. 961.011) anwendbar. Diese Normen sehen insbesondere vor, dass für die Prämienbestimmung neben der Schadenerfahrung des betroffenen Vertrags auch die kollektive Schadenerfahrung angemessen berücksichtigt werden muss. Dies wirkt dämpfend auf die Prämienentwicklung. Zudem bieten Versicherungsgesellschaften Case-Management-Lösungen für Arbeitgeber an, welche der im Postulat beschriebenen potentiell stärkeren Inanspruchnahme von Leistungen entgegenwirken sollen.Zur Verringerung von Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz sind aus Sicht des Gesundheitsschutzes die Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) und des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zentral. Für betriebsspezifische Massnahmen ist es zudem wichtig, das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmenden beziehungsweise ihrer Vertretung im Betrieb angemessen Rechnung zu tragen. Im Weiteren stellt der Verein Compasso, der unter dem Patrontat des Schweizerischen Arbeitgeberverbands steht, mit dem Ressourcenorentierten Eingliederungsprofil (REP / https://rep.compasso.ch) – einem erweiterten Arbeitszeugnis – ein Instrument zur Verfügung, das nicht nur die Arbeitsunfähigkeit ausweist, sondern auch Informationen zu den Anforderungen und Belastungen der Arbeitstätigkeit einer Person umfasst. Das REP wird vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem behandelnden Arzt ausgefüllt. Dadurch wird die Wiedereingliederung gezielt gefördert und die Absenzen sowie die damit verbundenen Kosten gesenkt. Zudem können arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Arbeitnehmede vom Arbeitgeber bei der Invalidenversicherung (IV) gemeldet werden. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen kann die IV betroffene Arbeitnehmende und Arbeitgeber gezielt unterstützen. Dieses bestehende System der sozialpartnerschaftlichen Lösungen hat sich grundsätzlich bewährt: für einen Grossteil der selbständig und unselbständig Erwerbstätigen ist ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet und die bestehenden Massnahmen zur Verringerung von Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz sind ausreichend. Der Bundesrat geht davon aus, dass eine wie im vorliegenden Postulat geforderte systematische Datenerhebung zu Absenzen und Krankschreibungen am Arbeitsplatz sehr komplex wäre und zu einem personellen und finanziellen Aufwand führen würde, der nicht mit einem entsprechenden Mehrwert im Vergleich zum Nutzen der erwähnten bestehenden Erhebungen verbunden wäre. Er lehnt deshalb das Erstellen eines Berichts im Sinne des Postulats ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.