Umsetzung des Bundesverwaltungsgerichtsentscheides betreffend den degressiven Tarif bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen
24.3217 · Interpellation · 2024-03-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das BVGer hat in seinem Urteil A-4741/2021 vom 8.11.2023 über die Unternehmensabgabe für Radio und TV festgehalten, dass der degressive Tarif der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen verfassungswidrig ist, aus Gründen der Rechtssicherheit der aktuelle Tarif jedoch bis zur nächsten Verordnungsänderung anwendbar bleibt. Im Zusammenhang mit diesem Urteil ersuche ich den BR um die Beantwortung folgender Fragen:
1) Kürzlich ist die Vernehmlassungsfrist einer Revision der RTVV zu Ende gegangen, die sowohl für die Haushalte wie auch für Unternehmen eine Reduktion der Abgabe vorsieht. Auch steht in den nächsten Monaten die Debatte über die Volksinitiative «200 Fr. sind genug!» (Halbierungsinitiative) an. Die Botschaft des BR mit seiner ablehnenden Haltung zur Initiative soll vor den Sommerferien 2024 ans Parlament überwiesen werden. In welchem Zeitraum plant der BR die rechtskonforme Anpassung des vom BVGer gerügten Tarifes?
2) Die derzeit degressiv ausgeprägte Tarifgestaltung verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot und ist damit verfassungswidrig. Die relative Steuerbelastung nimmt bis zur Tarifstufe 17 über den ganzen Tarif ab, was kleinere Unternehmen benachteiligt. Mit welchem Ansatz will der BR die Tarifgestaltung rechtskonform festlegen? Welches sind die Auswirkungen?
3) Der seit 2021 sich in Kraft befindliche widerrechtliche Tarif führt vor allem für die kleinen KMU zu finanziellen Benachteiligungen, wie das BVGer-Urteil festhält. Ist dem BR bekannt, bei wie vielen Unternehmen um welchen Gesamtbetrag die Abgabe zu Unrecht erhoben worden ist? Ist eine rückwirkende Korrektur der fehlerhaften Beiträge vorgesehen?
4) Mit dem Übergang zum neuen, seit 1.1.2019 geltenden System, in welchem alle Unternehmen ab einem Umsatz von mehr als CHF 500'000.- die Radio- und Fernsehabgabe entrichten müssen, hat der Gesetzgeber in Art. 67c RTVV (SR 784.401) die Möglichkeit der Unternehmensabgabegruppen geschaffen, mit dem Zweck, extrem hohe Abgaben von Firmengebilden mit vielen einzelnen Standorten und Filialen (z.B. Landi) zu vermeiden. Wenn solche Unternehmensabgabegruppen künftig rechtlich nicht mehr möglich sein sollten, wie gedenkt der BR Härtefälle zu vermeiden?
5) Ist der BR angesichts der zahlreichen Kritiken aus der Wirtschaft und des Urteils des BVGer bereit, eine Befreiung der Unternehmen, oder mindestens der KMU, von dieser ungerechten Steuer zu prüfen?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1-3Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stellte in zwei Entscheiden (A-4741/2021 und
A-2570/2022) fest, dass der seit dem Jahr 2021 für die Unternehmensabgabe geltende degressive Tarif den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzte. Weiter hielt das BVGer aber auch fest, dass die aktuellen Tarife weiterhin anwendbar bleiben.Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nach Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation gegen beide Urteile beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Bevor eine allfällige Anpassung der Tarife in Angriff genommen werden kann, sind die Urteile des Bundesgerichtes abzuwarten. Fragen 4-5Es ist dem Bundesrat ein Anliegen, die Unternehmen bei der Radio- und Fernsehabgabe zu entlasten. Er hat vergangenen Winter einen entsprechenden Gegenvorschlag auf Verordnungsstufe zur Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» in die Vernehmlassung gegeben. So möchte er in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV SR 784.401) den Mindestumsatz für die Abgabepflicht von heute CHF 500'000.- auf CHF 1.2 Mio. erhöhen. Damit würden künftig 80 Prozent der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen keine Abgabe bezahlen. Der Bundesrat wird im Sommer über die Teilrevision der RTVV definitiv entscheiden.